Rechtsanwalt Holger Hembach

  • English site
  • Was wir für Sie tun können
    • Beschwerden beim EGMR
    • Europäische Menschenrechts-konvention (EMRK)
    • Datenschutzgrund-verordnung
    • Wirtschaft und Menschenrechte
    • Anti-Diskriminierung und AGG
  • Was unsere Leistung kostet
  • Warum Hembach Legal
  • Wo Sie uns finden
  • Was ist neu
  • Service
    • Häufige Fragen zur EMRK
    • Lexikon der EMRK
    • Downloads
    • Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

2. Januar 2015 by Holger Hembach Leave a Comment

Anforderungen an die Anordnung von Untersuchungshaft – Buzadji gegen Moldau

Im Fall Buzadji. Moldau hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung zur Anordnung von Untersuchungshaft unterstrichen. Dabei hat er erneut betont, dass zur Begründung einer solchen Anordnung formelhafte Formulierungen oder die blosse Wiedergabe des Wortlauts des Gesetzes nicht ausreichen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war der ehemalige Direktor eines staatseigenen Betriebes in Moldau. In einem zivilrechtlichen Verfahren erkannte er im Namen dieses Betriebes eine hohe Forderung an. In der Folgezeit wurden  zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wegen des Verdachts, gemeinsam mit seinen Söhnens Mittel des Unternehmens veruntreut zu haben. Auch gegen die Söhne des Beschwerdeführers wurden mehrere Verfahren eingeleitet. Im Laufe der Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach zu Vernehmungen vorgeladen. Er leistete allen Ladungen folge.

Alle Ermittlungsverfahren wurden miteinander verbunden und im Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Betruges angeklagt. Am Tag der Anklageerhebung erliess das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl und ordnete Untersuchunghaft für den Zeitraum von 15 Tagen an. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer eines aussergewöhnlich schweren Verbrechens beschuldigt werde. Ausserdem verwies es auf die Komplexität des Falles und die Schwere der Tag. Es führte auch aus, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Beschwerdeführer sich mit anderen Beschuldigten – insbesondere seinen Söhnen – absprechen werde, um eine gemeinsame Verteidigungslinie zu finden.

Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Er führte aus, dass sich aus der Akte keine Hinweise darauf ergäben, dass Fluchtgefahr bestehe und verwies darauf, dass er eine Arbeitsstelle, einen festen Wohnsitz und familiäre Bindungen in Moldau habe. Er legte auch medizinische Atteste vor, aus denen sich ergab, dass er medizinische Hilfe benötigte, die er in Untersuchungshaft nicht bekommen konnte.

Das zuständige Gericht wies das Rechtsmittel zurück. In der Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Gründe, die das erstinstanzliche Gericht angeführt hatte.

Als der Zeitraum, für den das Gericht ursprünglich Untersuchungshaft angeordnet hatte, verstrichen war, verlängerte das zuständige Gericht die Untersuchungshaft. Es führte aus, dass es wegen der „Schwere und Komplexität des Falles und der Notwendigkeit, die öffentliche Ordnung zu schützen verfrüht sei, die Untersuchungshaft durch ein anderes Mittel wie beispielsweise Hausarrest zu ersetzen.

Nachdem der Zeitraum, um den die Untersuchungshaft verlängert worden war, erneut verstrich, wurde die Haft wiederum verlängert. Das zuständige Gericht wiederholte im Wesentlichen die gleichen Gründe wie die vorhergehenden Entscheidungen. Die Entscheidung wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt.

 

Im Juni 2007 gab das zuständige Gericht einem Antrag des Beschwerdeführers statt und ordnete Hausarrest anstelle der Untersuchungshaft an. Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsmittel ein und das nächsthöhere Gericht hob die Entscheidung auf und ordnete wieder Untersuchungshaft an.

Nach einer weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft ordnete das Gericht schliesslich Hausarrest anstelle der Untersuchungshaft an. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft und acht Monate unter Hausarrest verbracht.

Rechtliche Beurteilung:

Der EGMR prüfte den Fall im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 3 der EMRK, der lautet

 

1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden

(…)

(c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden

 

Der Gerichtshof unterstrich, dass eine Person, der eine Straftat zur Last gelegt wird, grundsätzlich vor dem Verfahren auf freien Fuss gesetzt werden muss – es sei denn, der Staat kann auf hinreichende Gründe verweisen, die eine Untersuchungshaft rechtfertigen. Bei der Anordnung von Untersuchungshaft sei das Gericht zwar nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Argument auseinanderzusetzen, dass der Beschuldigte vortrage, um für seine Freilassung zu streiten. Es könne jedoch keine Tatsachen ausser acht lassen oder als irrelevant behandeln, die für die Frage der Untersuchungshaft von Bedeutung sein könnten. Das zuständige Gericht könne sich nicht auf die Angabe genereller und abstrakter Gründe zur Rechtfertigung der Untersuchungshaft beschränken.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, dass die Gerichte in Moldau sich mit keinem der Argumente auseinandergesetzt hätten, die der Beschwerdefuehrer vorgetragen habe. Sie hätten den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, ohne ihn auf die konkreten Umstände des Einzelfalles anzuwenden; die Entscheidungen seien nicht auf eine Analyse der konkreten Fakten in der Akte gestützt worden, sondern vielmehr auf allgemeine und stereotypische Überlegungen. Aus diesen Gründen entschied der Gerichtshof, dass Artikel 5 EMRK verletzt worden sei.

Buzadji gegen Republik Moldau, Urteil vom 16.12.2004, Beschwerde Nr. 23755/07

 

Filed Under: Allgemein Tagged With: Artikel 5 EMRK, Recht auf Freiheit, Untersuchungshaft

25. Oktober 2014 by Holger Hembach Leave a Comment

Kritik am Arbeitgeber und Äusserungsfreiheit (Art.10 EMRK) – Matuz gegen Ungarn

Dürfen Arbeitnehmer öffentlich auf Missstände in einem Unternehmen hinweisen? Wie Spiegel online in einem kürzlich erschienenen Artikel ausführt, ist das rechtlich schwer zu beurteilen. Der Berliner Rechtsanwalt Hans-Georg Meyer weist jedoch in dem Artikel darauf hin, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dieser Frage bereits einmal mit einem Fall gegen Deutschland beschäftigt hat. Im Fall Heinisch gegen BR Deutschland stellte der Gerichtshof fest, dass die Entlassung einer Altenpflegerin, die auf Misstände in einem Altenheim hingewiesen hatte, gegen die Äusserungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK verstiess.

In Fall Matuz gegen Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung zur Frage von Beschränkungen der Meinungsfreiheit von Angestellten erneut zusammengefasst.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war ein ungarischer Fernsehjournalist. Er war bei einem staatlichen Sender angestellt gewesen und hatte eine Sendung moderiert, die sich mit dem kulturellen Leben in Ungarn befasste. Gleichzeitig war der Beschwerdeführer im Vorstand einer Gewerkschaft von Journalisten.

Sein Arbeitsvertrag verbot es ihm, Informationen weiterzugeben, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hatte und die nachteilig für Dritte sein könnten. Für Verstösse gegen dieses Verbot sah der Vertrag die fristlose Kündigung vor.

Der Fernsehsender, für den der Beschwerdeführer arbeitete, stelle einen neuen Kulturdirektor an. Kurze Zeit später wandte sich der Beschwerdeführer in einem Brief an den Präsidenten des Fernsehsenders und beklagt sich über Massnahmen des Kulturdirektors, die er als Zensur empfand. Der Brief wurde nie beantwortet. Auch der Chefredakteur der Sendung, die der Beschwerdeführer moderierte beschwerte sich gegenüber dem Aufsichtsrat des Senders über Zensurmassnahmen.

Eine online-Zeitschrift berichtete über den Brief des Beschwerdeführers und über seine Kritik an angeblichen Zensurmassnahmen.

Der Beschwerdeführer veröffentlichte ein Buch, das Passagen aus Interviews enthielt, die nie ausgestrahlt worden waren – nach Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund von Interventionen des Kulturdirektors.  Ausserdem enthielt das Buch Auszüge aus Briefwechseln zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kulturdirektor sowie die Meinung des Beschwerdeführers über Zensur und Beschränkungen der Berichterstattung in dem Sender.

Nach Erscheinen des Buches wurde der Beschwerdeführer fristlos entlassen. Der Arbeitgeber stützte die Kündigung auf die Vertragsklausel, die eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuliess, wenn der Beschwerdeführer beruflich erlangte Informationen weitergab und dadurch Dritten Schaden zufügte. Der Beschwerdeführer setzte sich vor ungarischen Gerichten gegen die Kündigung zur Wehr, aber seine Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die ungarischen Gerichte stützten sich auf die Vertragsklausel und eine Vorschrift des ungarischen Arbeitsrechtes, die bei Anwendung derartiger Klauseln eine sofortige Entlassung erlaubte. Fragen der Äusserungsfreiheit erörteten die Gerichte in ihren Urteilen nicht.

Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf eine Verletzung auf eine Verletzung von Artikel 10 EMRK (Äusserungsfreiheit).

Rechtliche Bewertung

Die ungarische Regierung machte geltend, es läge überhaupt kein Eingriff in die Äusserungsfreiheit vor. Das Buch des Beschwerdeführers sei schliesslich veröffentlicht worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies dieses Argument zurück. Die Entlassung des Beschwerdeführers sei eine negative Folge der Verbreitung von Informationen. Daher liege ein Eingriff in die Äusserungsfreiheit vor.

Der EGMR wandte sich der Frage zu, ob dieser Eingriff nach Artikel 10 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt war. Er stellte kurz fest, dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben hatte und erkannte an, dass die Entlassung einem legitimen Ziel, nämlich dem Schutz der Reputation anderer gedient hatte.

Dann prüfte der Gerichtshof ausführlicher, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Er unterstrich die fundamentale Bedeutung der Meinungs- und Äusserungsfreiheit in einer pluralistischen Gesellschaft, wies aber gleichzeitig auch darauf hin, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitnehmer eine gewisse Solidarität und Zurückhaltung schulden.

Der EGMR bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung,  derzufolge bei der Abwägung zwischen diesen beiden Kriterien die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:

  • das öffentliche Interesse an der Weitergabe der Information
  • der Wahrheitsgehalt der Information
  • die Motivation hinter der Offenbarung der Information
  • die Frage, ob die Veröffentlichung der Information die letzte Möglichkeit war
  • der Schaden, der durch die Information eingetreten ist
  • die Schärfe der Sanktion, die dem Beschwerdeführer auferlegt worden ist

Der Gerichtshof stellte fest, dass es ein öffentliches Interesse gebe zu erfahren, ob in einem Fernsehsender Zensur stattfinde. Die Wahrheit der Behauptungen des Beschwerdeführers in seinem Buch sei nie bestritten worden. Auch sei der Beschwerdeführer nicht von selbstsüchtigen Motiven geleitet worden. Er habe sich zunächst vergeblich in Briefen an den Präsidenten des Senders gewandt, um auf die Massnahmen, die er als Zensur empfand, hinzuweisen. Der eingetretene Schaden war nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gering. Auch wenn es eine Beeinträchtigung der Reputation des Senders gegeben habe, sei die Information nicht neu gewesen, da bereits zuvor eine online-Publikation darüber berichtet habe. Schliesslich sei die fristlose Entlassung eine sehr einschneidende Sanktion.

Der EGMR hielt es auch für bedeutsam, dass sich die ungarischen Gerichte bei ihrer Beurteilung des Falles überhaupt nicht mit der Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit auseinandergesetzt hätten. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Artikel 10 EMRK fest.

Matuz gegen Ungarn, Urteil vom 21.10.2014, Beschwerde Nr. 73571/10

 

 

 

Filed Under: Allgemein Tagged With: Artikel 10 EMRK, Äusserungsfreiheit, Whistleblower

16. Oktober 2014 by Holger Hembach Leave a Comment

Unzulässige Beschränkungen der Versammlungsfreiheit (Artikel 11 EMRK) – Yilmaz Yildiz gegen die Türkei

Im Falle Yilmaz Yildiz gegen die Türkei hat sich der EGMR erneut mit Beschränkungen der Versammlungsfreiheit in der Türkei auseinandergesetzt. Der Fall warf darüber hinaus eine Frage der Zulässigkeit von Beschwerden zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf.

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer waren zwei Ärzte und ein führendes Mitglied einer Gewerkschaft von Angestellten, die im Gesundheitssektor tätig waren.

In der Türkei war ein Gesetz in Kraft getreten, demzufolge Krankenhäuser dem Gesundheitsministerium unterstellt wurden. Die Beschwerdeführer fürchteten, dass die geänderte Zuständigkeit zu Problemen in der Versorgung von Patienten führen könnten. Sie hielten eine Versammlung vor dem Krankenhaus ab und verlasen eine Presseerklärung, in der sie vor den Folgen des Gesetzes warnten. Polizeibeamten wiesen die Teilnehmer der Versammlung darauf hin, dass die Veranstaltung rechtswidrig sei und forderten sie auf, die Versammlung aufzulösen. Drei Wochen später trafen sich die Beschwerdeführer und rund 30 weitere Personen erneut vor dem örtlichen Krankenhaus und verlasen eine Presseerklärung. Auch in diesem Falle wies die Polizei sie darauf hin, dass die Versammlung illegal sei und forderte sie auf, die Versammlung aufzulösen. Dabei beriefen sie sich auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Nach türkischem Recht war es eine Ordnungswidrigkeit, sich Anordnungen zu widersetzen, die zum Schutze der öffentlichen Sicherheit ergangen waren. Gouverneure waren berechtigt, Presseerklärungen und Demonstrationen in unmittelbarer Nähe wichtiger öffentlicher Einrichtungen zu verbieten. Einige Monate vor den Versammlungen hatte der zuständige Gouverneur von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Abhalten von Demonstrationen sowie das Verlesen von Presseerklärungen im Umkreis von 100 m von Krankenhäusern verboten.

Die Beschwerdeführer wurden angeklagt und zu Geldbussen von rund 62 Euro verurteilt. Sie legten eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, die sie auf eine Verletzung ihres Rechtes auf Versammlungsfreiheit (Artikel 11 EMRK) stützten.

Rechtliche Beurteilung

Der Fall warf zunächst eine Frage der Zulässigkeit auf. Die Europäische Menschenrechtskonvention sieht vor, dass Beschwerden zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer keinen erheblichen Nachteil erlitten hat. Die entsprechende Bestimmung wurde 2010 eingeführt, um zu gewährleisten, dass der Gerichtshof sich auf Falle konzentrieren kann, die für die Betroffenen oder für den Schutz der Menschenrechte in Europa bedeutsam sind. Entsprechend diesem Zweck wird jedoch auch bei geringen Nachteilen dann zugelassen, wenn dies für den Schutz der Konventionsrechte erforderlich ist.

Die türkische Regierung machte geltend, die Beschwerdeführer seien nur zu geringfügigen Geldbussen verurteilt worden und hätten daher keinen erheblichen Nachteil erlitten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies dieses Argument zurück. Er führte aus, dass der Fall prinzipielle Fragen der Versammlungsfreiheit aufwerfe und für die Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen der Versammlungsfreiheit von Bedeutung sei.

In der Sache stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass die Geldbussen geeignet seien, andere von der Teilnahme an Versammlungen abzuhalten. Sie stellten daher einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar.

Der EGMR wandte sich der Frage nach der hinreichenden gesetzlichen Grundlage zu. Er referiert kurz die allgemeinen Anforderungen an Gesetze, die Eingriffe in Konventionsrechte legitimieren (öffentliche Zugänglichkeit, hinreichende Klarheit, Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen wie Schutz gegen Willkür); letztlich liess er aber die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, offen, weil sich die Verletzung der Konvention aus einem anderen Punkt ergab: Eingriffe in das Recht auf Versammlungsfreiheit müssen „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein“. Das heisst, dass das Interesse an der Versammlung mit möglicherweise entgegenstehende Interessen abgewogen werden muss.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, dass die Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sei. Allerdings seien auch Beschränkungen möglich, beispielsweise um die Interessen anderer zu schützen. Dabei sei es grundsätzlich auch zulässig, die Teilnahme an verbotenen Versammlungen zu sanktionieren. Im vorliegenden Fall sei aber zu bedenken, dass die Demonstration friedlich gewesen sei und es Patienten jederzeit möglich gewesen sei, das Krankenhaus zu betreten. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlange, dass die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration keine strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen sollte. Es sei auch nicht erkennbar, dass die nationalen Gericht eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Sanktion im Lichte der Versammlungsfreiheit vorgenommen hätten. Daher sei die Verhängung einer Geldbusse nicht mit Artikel 11 EMRK vereinbar.

Yilmaz Yildiz gegen Türkei, Urteil vom 14.10.2014, Beschwerde Nr. 4524/06

Filed Under: Allgemein Tagged With: Artikel 11 EMRK, Versammlungsfreiheit

12. Oktober 2014 by Holger Hembach Leave a Comment

Richterliche Kontrolle von Beschlagnahmen – Prezhdarovi g. Bulgarien

Im Fall Prezhdarovi gegen Bulgarien hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Rechtmässigkeit einer Beschlagnahme auseinandergesetzt. Er hat dabei die Bedeutung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle einer solchen Massnahme betont.

 

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer betrieben einen Computerclub, in dem Kunden gegen Entgelt Computer nutzen und Computerspiele spielen konnten. Die Antragsteller schlossen zunächst einen Lizenzvertrag, der sie zur kommerziellen Nutzung der Spiele berechtigte. Als dieser Vertrag auslief, verlängerten sie ihn nicht.

Nach Ende der Laufzeit des Lizenzvertrages erstattete ein Mitarbeiter eines Unternehmens, das Lizenzen für Computerspiele vertrieb, Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer. In der Anzeige behauptete er, dass die Beschwerdeführer Computerspiele und Software illegal nutzten bzw. ihren Kunden zur Verfügung stellten.

Die Staatsanwaltschaft beauftragte Polizeibeamte, in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführer zu ermitteln. Sie sollten sich vergewissern, ob tatsächlich unlizensierte Software von den Kunden der Beschwerdeführer genutzt wurde und gegebenenfalls Computer beschlagnahmen.

Als die Polizeibeamten den Computerclub betraten, war dieser offiziell geschlossen. Dennoch waren Leute dort, die Kasse war in Betrieb und es war Geld darin. Die Beamten stellten fest, welche Software auf den Computern installiert war und fragten die Beschwerdeführer nach Quittungen oder Rechnungen für die Computerspiele. Als die Beschwerdeführer keine Rechnungen vorlegen konnten, beschlagnahmten die Polizisten die Computer.

Nach bulgarischem Recht war für eine Beschlagnahme grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. Eine Beschlagnahme durch die Polizei ohne derartige Anordnung war nur in dringenden Umständen möglich. In diesem Falle musste ein Richter die Beschlagnahme binnen 24 Stunden bestätigen.

Noch am Tag der Beschlagnahme beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung der Beschlagnahme. Der zuständige Richter genehmigte die Beschlagnahme. In seiner Anordnung schilderte er den Ablauf der Beschlagnahme, verwies auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und führte aus, es hätten dringende Umstände vorgelegen, die eine sofortige Beschlagnahme durch die Polizei erforderlich gemacht hätten.

Einen Tag später stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Beschlagnahme nicht zu bestätigen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Gericht die Beschlagnahme bereits bestätigt hätte und kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gegeben sei.

Kurze Zeit später beantragten die Beschwerdeführer beim zuständigen Gericht die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der Computer. Dabei wiesen sie darauf hin, dass die Computer private Briefe und private Daten über sie und einige ihrer Freunde beinhalteten. Ausserdem legten sie dar, dass sie die Computer für ihre geschäftliche Tätigkeit, einen Schreibservice, benötigten. Der Antrag wurde zurückgewiesen, mit der Begründung die Computer würden derzeit von einem Experten begutachtet und zur Beweissicherung benötigt. Das Gericht setzte sich nicht mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auf die privaten Daten auseinander.

Die Antragsteller wurden in letzter Instanz wegen illegaler Überlassung von Software zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Rechtliche Bewertung
Die Beschwerdeführer legten eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, die sie auf Artikel 8 EMRK (Recht auf Respekt vor dem Privatleben) stützten.

Der EGMR stellte fest, dass die Beschlagnahme der Computer einen Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK darstellte (dies hatte auch Bulgarien als Land, gegen das sich die Beschwerde richtete, nicht bestritten).

Der Gerichtshof wandte sich der Frage zu, ob es für diesen Eingriff eine hinreichende gesetzliche Grundlage gab. Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Existenz eines Gesetzes nicht genügte. Vielmehr müsse die rechtliche Grundlage auch bestimmten Anforderungen genügen. Vor allem müsse sie öffentlich zugänglich sein, klar erkennbar machen, unter welchen Umständen Eingriffe erfolgen könnten und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu entsprechen, müsse die Norm vor allem hinreichenden Schutz gegen Willkür bieten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte führte aus, dass der Schutz gegen Willkür in der Regel eine richterliche Kontrolle erforderlich mache. Wo diese nicht im Vorfeld erfolgt sei, könne dies durch eine gerichtliche Prüfung der Massnahme im Nachhinein ausgeglichen werden.

Der EGMR äusserte zunächst Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchung ohne vorherige richterliche Anordnung vorgelegen hätten. Da die Strafanzeige mehr als einen Monat vor der Beschlagnahme erstattet worden sei, wäre genug Zeit gewesen, erste Ermittlungen anzustellen und einen richterlichen Beschluss zu beantragen.
Vor allem setzte sich der Gerichtshof jedoch mit der richterlichen Prüfung der Beschlagnahme auseinander. Er führte aus, dass das zuständige Gericht lediglich die Beschlagnahme in tatsächlicher Hinsicht dargestellt und auf die Dringlichkeit der Umstände hingewiesen hätte. Es hätte aber nicht ausgeführt, woraus sich die Dringlichkeit der Umstände ergeben hätte. Auf den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme hätte das Gericht lediglich darauf hingewiesen, dass die Computer zur Beweissicherung benötigt würden. Der EGMR wies jedoch darauf hin, dass sich das Gericht überhaupt nicht mit der Behauptung der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hatte, dass die Computer private Daten enthielten. Da die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Argumenten der Beschwerdeführer oder Problemen des Falles fehlte, stellt der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest.

Der EGMR hat damit erneut betont, dass es keine effektive richterliche Kontrolle ist, wenn ein Gericht eine Massnahme lediglich bestätigt. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles und mit Argumenten des Betroffenen.

Prezdharovi gegen Bulgarien, Urteil vom 30.09.2014, Beschwerde Nr. 8429/05

Filed Under: Allgemein Tagged With: Artikel 8 EMRK, Beschlagnahme, Recht auf Privatleben

10. Juni 2013 by Holger Hembach Leave a Comment

Klares gesetzliches Regelwerk für Hilfe zur Selbsttötung – Gross gegen Schweiz

Im Fall Gross g. Schweiz hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut mit einer Beschwerde auseinandergesetzt, die ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten wollte.
Die Frage, ob das Recht auf Privatleben auch ein Recht des Individuums umfasst, das eigene Leben zu beenden, ist dem EGMR schon in früheren Fällen vorgelegt worden. In Pretty g. Vereinigtes Königreich war die Beschwerdeführerin eine Frau, die an einer tödlichen Krankheit litt. In ihrem Endstadium führt diese Krankheit zu einer Lähmung der Muskeln des Atemsystems, so dass der Patient an Erstickung stirbt. Die Beschwerdeführerin sah dies als einen qualvollen und würdelosen Tod an und wollte sie ihrem Leben vorher ein Ende setzen. Da sie selbst physisch bereits nicht mehr in der Lage war, dies zu tun, versuchte sie von der Staatsanwaltschaft eine Zusicherung zu erlangen, dass ihr Ehemann nicht strafrechtlich belangt werden würde, wenn er sie bei ihrer Selbsttötung unterstütze. Die Staatsanwaltschaft weigerte sich, die gewünschte Erklärung abzugeben.
Die Beschwerdeführerin wandte sich an den EGMR. Sie machte geltend, dass das Recht auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK das Recht beinhalte, das eigene Leben zu beenden und dass die Weigerung der britischen Behörden, die gewollte Erklärung abzugeben, eine Verletzung dieses Rechtes darstelle. Der Gerichtshof führte aus, dass Autonomie das Konzept sei, das Artikel 8 EMRK zugrunde liege. Er wollte nicht ausschliessen, dass die britische Gesetzeslage es der Antragstellerin unmöglich machte, ihr Leben zu beenden, einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellte. Der EGMR befand allerdings, dass dieser Eingriff nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt war. Er führte aus, dass die britischen Gesetze, die Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe stellen, die Interessen besonders verletzlicher oder schwacher Menschen schützen sollten, was notwendig sei, um das herausragend wichtige Recht auf Leben zu schützen. Aufgrund dieser Überlegungen gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass das Recht auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK nicht verletzt sei.
 
In Haas gegen die Schweiz stellte der Gerichtshof ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest. Der Beschwerdeführer litt seit über 20 Jahren an einer psychiatrischen Erkrankung. Er wollte seinem Leben ein Ende setzen. Zu diesem Zweck versuchte er, sich eine Dosis Pentobarbital zu verschaffen, die einen sicheren Tod ohne Schmerzen herbeiführen würde. In der Schweiz ist diese Substanz (im Einklang mit internationalen vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz) nur auf Rezept erhältlich. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage gewesen, das notwendige Rezept zu beschaffen und argumentierte, dass die Bestimmungen, die ihn daran hinderten, Sodium Pentobarbital zu beschaffen, sein Recht auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK verletzten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterschied diesen Fall vom eben erwähnten Fall Pretty g. Vereinigtes Königreich. Er führte aus, dass der Antragsteller – anders als im Fall Pretty – nicht unter einer tödlichen Krankheit litt. Ein weiterer Unterschied sei, dass der Antragsteller keine Hilfe zur Selbsttötung unter Zusicherung von Straffreiheit begehrte. Vielmehr behauptete er, dass die Schweiz nach der EMRK verpflichtet sei, ihm eine tödliche Dosis der gewünschten Substanz zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtshof wies dieses Argument zurück. Er verwies auf die internationale Verpflichtung der Schweiz, Sodium Pentobarbital nur gegen Rezept verfügbar zu machen.

 

 

Ausserdem wies der EGMR darauf hin, dass es unter den Europäischen Staaten keinen Konsens dahingehend gebe, dass Staaten verpflichtet seien, Selbsttötungen möglich zu machen. Im Hinblick auf den Beurteilungsspielraum, den die Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Konvention geniessen, sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 8 EMRK als nicht verletzt an.

 
Der Fall Gross g. Schweiz betraf ein ähnliches Begehren. Die Antragstellerin wurde 1931 geboren. Sie litt nicht an einer tödlichen Krankheit, aber ihr  Gesundheitszustand hatte sich im Lauf der Jahre immer weiter verschlechtert und sie war sehr geschwächt. Sie war nicht in der Lage zu längeren Spaziergängen und jede Veränderung ihrer Umwelt ängstigte sie. Da sie ihr Leben als zunehmend monoton und leidvoll empfand, hatte sie einen starken Todeswunsch entwickelt. Nach einem Selbsttötungsversuch war sie psychiatrisch behandelt worden, was jedoch nichts an ihrem Wunsch geändert hatte, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Ein Psychiater hatte bestätigt, dass ihre Urteilsfähigkeit trotz ihres körperlich angegriffenen Zustandes nicht eingeschränkt war.
Sie wandte sich schriftlich an verschiedene Ärzte und versuchte, eine tödliche Dosis Sodium Pentobarbital zu erhalten. Die Ärzte hatten dies jedoch aus Angst vor Strafverfolgung und aus ethischen Gründen abgelehnt. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin beim Schweizer Gesundheitsamt, eine entsprechende Dosis der Substanz zu erhalten. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen. Sie focht diese Entscheidung gerichtlich an. Das Schweizer Bundesgericht urteilte in letzter Instanz, dass die Weigerung, der Beschwerdeführerin Sodium Pentobarbital zur Verfügung zu stellen, rechtmässig war.
Es bezog sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle Pretty g Vereinigtes Königreich und führte aus, dass Artikel 8 EMRK keine Pflicht der Staaten mit sich bringen, Bürger zur Selbsttötung in die Lage zu versetzen. Das Schweizer Bundesgericht betonte, dass das Erfordernis eines Rezeptes für Sodium Pentobarbital notwendig war, weil es Bürger vor überhasteten und unüberlegten Entscheidungen schütze.
Die Antragstellerin argumentierte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Vorenthaltung von Sodium Pentobarbital, das ihr einen schmerzlosen Tod ermöglichen würde, ihr Recht auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK verletze.
Nach Schweizer Recht ist Beihilfe zur Selbsttötung nur dann strafbar, wenn sie aus selbstsüchtigen Motiven erfolgt. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts werden Ärzte für die Abgabe von Sodium Pentobarbital nicht strafrechtlich verfolgt, wenn sie bestimmte Regeln einhalten. Diese Regeln leitet das Schweizer Bundesgericht aus den Regeln und Prinzipien ab, die eine Nichtregierungsorganisation veröffentlicht hat. Danach dürfen Ärzte ein Rezept für Sodium Pentobarbital für Patienten ausstellen, die unter einer Krankheit leiden, die nach medizinischer Erfahrung zum Tode führen wird.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüfte die Beschwerde im Hinblick auf positive Verpflichtungen, die sich aus Artikel 8 EMRK ergeben. Er betonte, dass das Recht auf Autonomie und Selbstbestimmung ein Prinzip ist, das dem Recht auf Privatleben nach Artikel 8 EMRK zugrunde liegt.
Der Gerichtshof wies darauf hin, dass das Schweizer Bundesgericht in seinen Entscheidungen auf Richtlinien verwies, die von nichtstaatlichen Akteuren erarbeitet und veröffentlicht worden waren und keinen Gesetzesstatus hatten. Der EGMR führte auch aus, dass diese Richtlinien eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Rezeptes aufstellten, für die es keine Grundlage im Schweizer Recht gab – nämlich, dass die Patienten eine tödliche   Krankheit haben mussten. Der Gerichtshof folgerte, dass dies ein Element der Unsicherheit war, das Durchaus geeignet sein könnte, Ärzte von der Ausstellung von Rezepten abzuhalten; tatsächlich hatten zwei Ärzte die Ausstellung eines Rezeptes abgelehnt.
Diese Unsicherheit im Bezug auf die Voraussetzungen, unter denen Ärzte Rezepte ausstellen konnten war, nach Ansicht des EGMR, dazu angetan, Bürger in einen Zustand der Sorge und Unsicherheit zu versetzen, die ihrem Leben ein Ende setzen wollten. Der EGMR war der Ansicht, dass die Schweiz ihre  positiven Verpflichtung verletzt hätte, klare Richtlinien für die Abgabe von Sodium Pentobarbital zu erlassen. Er stellte eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest. Das Urteil besagt allerdings nicht, dass Artikel 8 EMRK ein Recht auf Hilfe zur Selbsttötung beinhaltet.
 
Gross gegen Schweiz, Kammerurteil vom 14.05.2013, Beschwerde Nr. 67810/10
 

 

 

Filed Under: Allgemein Tagged With: Artikel 8 EMRK, Sterbehilfe

  • « Previous Page
  • 1
  • …
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • Next Page »

Newsletter

Newsletter

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum

Copyright © 2019 · Executive Pro Theme on Genesis Framework · WordPress · Log in