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The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Was ist neu

Europäischer Gerichtshof: Aussage eines Arbeitgebers, er würde keine Homosexuellen einstellen, kann zu Schadensersatz verpflichten

Holger Hembach · 24. April 2020 ·

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23.04.2020 entschieden, dass die öffentliche Aussage eines Rechtsanwaltes, er würde niemals Homosexuelle einstellen, eine Diskriminierung im Sinne des EU-Rechtes darstellen könne. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber derzeit nicht versuche, eine offene Stelle zu besetzen. Darüber hinaus hat der EuGH sich in dem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen Interessenverbänden in solchen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können.

Sachverhalt

Vorlageverfahren

Das Urteil erging in einem Vorlageverfahren. In manchen Fällen hängt der Ausgang eines Gerichtsverfahrens in einem Mitgliedsstaat der EU davon ab, wie eine Vorschrift des EU-Rechtes auszulegen ist. In solchen Fällen können die Gerichte, die den Fall behandeln, den Europäischen Gerichtshof fragen, wie das EU-Recht in diesem Punkt auszulegen ist. Der Europäische Gerichtshof nimmt dann zu dieser Rechtsfrage Stellung. Er entscheidet also nicht den Rechtsstreit, sondern gibt nur Auskunft darüber, wie bestimmte Aspekte des EU-Rechts zu verstehen sind. Das Gericht des EU-Mitgliedsstaates, das dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, trifft die Entscheidung in dem ursprünglichen Rechtsstreit. Es legt dabei die Auslegung des EU-Rechts zugrunde, die sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergibt.

Ausgangsfall

Der Ausgangsfall hatte sich in Italien zugetragen. Ein Rechtsanwalt gab ein Interview im Radio. Im Laufe dieses Interviews äußerte er sich zu verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Auf eine Frage des Moderators sagte er, er würde niemals einen Homosexuellen einstellen.
Daraufhin erhob eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die sich auf die Vertretung von Angehörigen der LBGTI-Gemeinschaft spezialisiert hatte, Klage auf Schadensersatz. Der italienische Corte suprema di Cassazione, der schließlich mit dem Fall befasst war, legte dem EuGH schließlich zwei Fragen zum EU-Recht vor. Einerseits wollte er wissen, ob die Äußerung eine Diskriminierung im Sinne der sogenannten EU-Diskriminierungsrichtlinie darstellt.

Rechtliche Beurteilung

Bezug zum Zugang zur Erwerbstätigkeit

Die Diskriminierungsrichtlinie verbietet die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Zusammenhang mit den Bedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit.
Der Rechtsanwalt, gegen den sich die Klage richtete, machte geltend, seine Aussage beeinträchtige nicht den Zugang zu Erwerbstätigkeit. Er habe diese Äußerung nämlich lediglich im Rahmen eines Interviews getätigt, nicht im Kontext eines Bewerbungsverfahrens. Zu der fraglichen Zeit habe er gar keine Stellen zu besetzen gehabt oder ausgeschrieben. Darüber hinaus unterfielen seine Aussagen der Meinungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der EuGH führte aus, dass der Zweck der Richtlinie darin bestehe, Diskriminierung zu vermeiden. Die Richtlinie konkretisiere das allgemeine Diskriminierungsverbot, das sich aus Art. 21 des EU-Grundrechtecharta ergebe.

Um diesen Zweck umfassend zu erreichen, müsse die Richtlinie weit ausgelegt werden (in diesem Zusammenhang verwies er unter anderem auf seine Entscheidung im Fall CHEZ Razpredelenie Bulgaria gegen Komisia za zashtita ot diskriminatsia ). Auch wenn es zu der fraglichen Zeit kein Bewerbungsverfahren gegeben habe, könnte die Äußerung doch dafür sorgen, dass sich homosexuelle Interessenten im Rahmen bei künftigen Ausschreibungen nicht mehr bewerben würden, weil sie davon ausgingen, keine Chance zu haben. Daher sei es nicht ausschlaggeben, ob es bereits ein laufendes Einstellungsverfahren gegeben habe.

Der Gerichtshof verwies auch auf seine frühere Rechtsprechung. Im Fall Asociatia Acept gegen Consililul National pentru combaterea Discriminarii hatte ein Angehöriger eines Fußballvereins in einem Interview gesagt, er wolle keine homosexuellen Spieler in die Mannschaft aufnehmen. Allerdings hatte diese Person gar keinen Einfluss auf Personalentscheidungen oder Neuverpflichtungen. Der EuGH entschied, dass die Äußerung dennoch eine Diskriminierung darstellen könne. Daraus folgerte er nun, wenn es nicht darauf ankomme, ob die in Rede stehende Person Einfluss auf die Entscheidung über die Einstellung habe, könne es auch nicht maßgeblich sein, ob es überhaupt ein Einstellungsverfahren gebe.

Allerdings sei es erforderlich, dass die Aussagen mit der Einstellungspolitik eines bestimmten Arbeitgebers in Verbindung gebracht werden könnten, damit der Bezug zum Zugang zur Erwerbstätigkeit gewahrt bleibt. Ob dies der Fall sei, sei eine Tatsachenfrage, die von den nationalen Gerichten beurteilt werden müsse.
Darüber hinaus sei auch der Inhalt der Äußerung von Bedeutung. Sie müsse sich auf den Zugang zu Erwerbstätigkeit beziehen und die Absicht erkennen lassen, eine Diskriminierung auf Grundlage der Kriterien vorzunehmen, die in der Richtlinie genannt seien (dazu zählen etwa das Geschlecht, das Alter oder die sexuelle Orientierung).

Zulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit

Der EuGH wies darauf hin, dass die Meinungsfreiheit ebenfalls grundrechtlich geschützt sei. Sie sei jedoch kein absolutes Recht, sondern könne unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Hier seien die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung erfüllt.

Befugnis von Verbänden zur Geltendmachung

Die zweite Frage, mit der sich der EuGH befasste, betraf die Befugnis der Vereinigung von Rechtsanwälten, Schadensersatz geltend zu machen. Die Diskriminierungsrichtlinie sieht vor, dass Staaten Verbänden oder Organisationen das Recht einräumen müssen, Schadensersatzansprüche für betroffene Personen geltend zu machen.
Die Besonderheit des Falles war, dass es niemanden gab, der einen konkreten materiellen Schaden erlitten hatte. Der EuGH war der Auffassung, dass die Richtlinie nicht verlange, dass Staaten Verbänden auch in dieser Konstellation die Möglichkeit geben müssten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Andererseits verbiete die Diskriminierungsrichtlinie dies jedoch auch nicht. Es stehe Mitgliedsstaaten der EU frei, solche Regelungen in ihr nationales Recht aufzunehmen. Dem stehe es auch nicht entgegen, dass die Vereinigung von Rechtsanwälten, die den Anspruch geltend gemacht habe, mit der Absicht arbeite, Gewinn zu erzielen.

EGMR: Verstoß gegen das Recht auf Eigentum durch unberechtigte Rückforderung von Umsatzsteuer – EuroMak Metal DOO g. Mazedonien

Holger Hembach · 10. Mai 2019 ·

Im Fall EuroMak Metal Doo gegen Nord Mazedonien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Nord Mazedonien gegen das Recht auf Eigentum verstoßen hat. Der Fall zeigt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention auch für Unternehmen Bedeutung haben kann. Er illustriert darüber hinaus, wie die geschäftliche Tätigkeit in Nord Mazedonien durch Unvorhersehbarkeit der Rechtsanwendung und das Fehlen echten Rechtsschutzes erschwert wird.

 

Die Beschwerdeführer in dem Verfahren hatten gemeinsam eine DOO – vergleichbar etwa der deutschen GmbH – betrieben, die im Metallhandel tätig war. Die Gesellschaft zahlte ordnungsgemäß ihre Steuern; sie gab Umsatzsteuererklärungen ab und erhielt Erstattungen für die Umsatzsteuer, die sie an Zulieferer gezahlt hatte. Im Jahr 2010 fand eine Steuerprüfung statt. Dabei stellten die Prüfer fest, dass Zulieferer der EuroMak Umsatzsteuer, für die die EuroMak Erstattungen erhalten hatte, nicht gezahlt hatten. Das Finanzamt forderte auf dieser Grundlage die Rückzahlung der erstatteten Umsatzsteuer. Der geforderte Betrag belief sich auf rund 63.000 €.

 

Die EuroMak erhob Klage gegen die Rückforderung. Das Oberste Verwaltungsgericht, das für den Fall zuständig war (in Mazedonien gibt es keine Finanzgerichtsbarkeit) gab dem Finanzamt jedoch recht. Es führte aus, dass es ein gesellschaftliches Interesse daran gebe, dass Steuern gezahlt werden müssten. Da die EuroMak nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um die geforderte Summe zu zahlen, fiel sie in die Insolvenz und wurde aus dem Handelsregister gestrichen.

 

Der Gerichtshof beschäftigte sich zunächst mit der Zulässigkeit der Klage. Die Gesellschafter hatten die Beschwerde der EuroMak im Namen der Gesellschaft eingelegt. Diese Gesellschaft war allerdings nach der Insolvenz aus dem Handelsregister gestrichen worden. Es gab also den Beschwerdeführer nicht mehr. Daher stellte sich die Frage, ob die Gesellschafter das Recht hatten, das Verfahren an Stelle der EuroMak fortzusetzen. Der Gerichtshof bejahte das. Er führte aus, dass es sich um einen Familienbetrieb gehandelt habe und dass die beiden Beschwerdeführer die einzigen Gesellschafter gewesen waren. Daher seien sie es, deren finanzielle Interessen durch die Auflösung der Gesellschaft betroffen worden wären. Es bestehe weiter ein Interesse an der Klärung der menschenrechtlichen Fragen, um die es gehe. Daher räumte der Gerichtshof den Beschwerdeführern das Recht ein, das Verfahren fortzuführen.

 

Die eigentliche  Prüfung der Sache stellte den Gerichtshof dann vor keine großen Probleme. Er stellte fest, dass die Rückforderung ein Eingriff in das Recht auf Eigentum sei. Das Recht auf Eigentum schütze auch legitime, rechtlich geschützte Erwartungen. Die EuroMak hätte eine legitime Erwartung gehabt, die Erstattungen der Umsatzsteuer zu erhalten

EGMR: Auferlegung der Verfahrenskosten verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung – Demjanjuk gegen Deutschland

Holger Hembach · 27. Februar 2019 ·

Sachverhalt:

Der Fall findet seinen Ursprung in einer Beschwerde der Amerikaner Frau Vera Demjanjuk und ihrem Sohn John Demjanjuk (im Folgenden V.D und J.D.) gegen die Bundesrepublik Deutschland. Das Münchener Landgericht II hatte entschieden, die notwendigen Auslagen des verstorbenen angeklagten John Demjanjuk (Ehemann und Vater der Beschwerdeführer) nicht zu erstatten. Die Beschwerdeführer sahen in dieser Entscheidung einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 II EMRK. Das Berufungsgericht verwarf die Beschwerde gegen die Entscheidung aufgrund fehlender Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer. Darin sahen die Beschwerdeführer wiederrum einen Verstoß gegen ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Am 12 Mai 2011 wurde John Demjanjuk vom Münchener Landgericht II, nach 91 Prozesstagen wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen verurteilt. Demjanjuk hatte in seiner Position als Wachmann im polnischen Konzentrationslager Sobibor, zwischen dem 27. März und dem September 1943, systematisch bei den Morden an Juden geholfen. Das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig, da sowohl Staatsanwaltschaft und Verteidigung Revision einlegten. John Demjanjuk verstarb am 17. März 2012.

Am 5. April 2012 entschied das Landgericht das Verfahren einzustellen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht zu erstatten. Das Gericht berief sich in dieser Entscheidung auf §§206a Abs. 1 und 467 Abs. 2 Nr.2 der deutschen Strafprozessordnung. §206a Abs. 1 erlaubt es dem Gericht, ein Verfahren einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Der Tod eines Angeschuldigten, stellt offensichtlich ein solches Verfahrenshindernis dar. Nach §467 Abs.  2 Nr.2 kann ein Gericht, wenn ein Angeschuldigter wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen. Dieses Ermessen darf von dem Gericht jedoch nur ausgeübt werden, wenn ein auf die bisherige Beweisaufnahme der ausgesetzten Hauptverhandlung gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer neuen Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden. (BGH 3 StE 7/94 – 1 (2) (StB 1/99)) Es muss also klar sein, dass ohne das Verfahrenshindernis (vorliegend nun mal der Tod des Angeklagten) der angeklagte John Demjanjuk verurteilt worden wäre.

Der Anwalt des Verstorbenen, legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Unter anderem mit der Begründung, dass eine Nichterstattung der Kosten des Angeklagten gegen die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoße. In der Entscheidung, die Kosten nicht zu erstatten könnte ein Schuldspruch liegen. Das vorherige Urteil des Landgerichts (s.o.) sei nie rechtskräftig geworden, da Staatsanwaltschaft und Verteidigung dagegen in Revision gingen. Dies führt dazu, dass der Angeklagte bis zu seinem Tod nicht endgültig verurteilt und damit für schuldig befunden wurde. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt ein Angeklagter solange als unschuldig bis seine Schuld gesetzlich bewiesen ist.

Am 17. April 2012 stellten die Beschwerdeführer dem Anwalt des Verstorbenen Vollmachten aus.

Anfang Oktober 2012 verwarf das Münchener Berufungsgericht die Berufung als unzulässig aufgrund von fehlender Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer V.D. und J.D. Die Beschwerdebefugnis könne nur der Angeklagte innehaben.  Außerdem hielt das Berufungsgericht die Berufung für unbegründet, da die Entscheidung des Münchener Landgerichts, die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten nicht zu erstatten, nicht notwendigerweise einen Schuldspruch enthalte.

Am 18 Dezember 2014 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.  

 

Rechtliche Beurteilung: 

Der EGMR prüfte den Fall im Hinblick auf eine Verletzung des in Art. 6 I genannten Rechts auf Zugang zu einem und auf eine Verletzung der in Art. 6 Abs. 2 genannten Unschuldsvermutung.

Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK soll darin gelegen haben, die Berufung der Beschwerdeführer nicht zuzulassen. Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK darin, dass den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht erstattet wurden, obwohl dies von Art. 6 II EMRK verlangt werde.

Der EGMR räumte ein, dass die Entscheidung des Gerichts die Berufung aufgrund fehlender Beschwerdebefugnis nicht zuzulassen,  abstrakt betrachtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechen könnte. Allerdings müsse betont werden, dass die Berufung außerdem vom Berufungsgericht als unbegründet beurteilt wurde und somit der Fall von dem Gericht in seiner Gesamtheit betrachtet worden ist. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht Art. 6 I EMRK verletzt wurden.

Eine Verletzung der Unschuldsvermutung dem. Art. 6 Abs. 2 EMRK lehnte der EGMR ebenfalls ab. Im Kontext des vorliegenden Falles muss ganz klar zwischen einem dringendem Tatverdacht und einen Schuldspruch unterschieden werden. Während ein Schuldspruch die Unschuldsvermutung verletzen würde, tut ein Tatverdacht dies jedoch nicht. Die Entscheidung des Landgerichts beruhte lediglich auf einem Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht auf einem Schuldspruch.

Weder das Recht auf gerichtliches Gehör, noch die Unschuldsvermutung sind somit in irgendeiner Weise verletzt worden.

 

 

Kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK bei Verwertung frührerer Aussage der Ehefrau trotz Zeugnisverweigerung – N.K. gegen Deutschland

Holger Hembach · 8. Februar 2019 ·

Wer mit dem Beschuldigten in einem Strafverfahren verheiratet ist, hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sagt der Ehepartner zunächst aus, entschließt sich aber später, das Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben, können die früheren Aussagen im Verfahren nicht verwertet werden. Ein Ausnahme gilt dann, wenn ein Richter die Person, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, vernommen hat. In diesem. Falle kann der Richter, der die Vernehmung durchgeführt hat, als Zeuge vernommen werden und aussagen, was der Ehepartner ihm gegenüber ausgesagt hat. Mit dieser Konstellation hat sich der EGMR im Fall N.K. gegen Deutschland beschäftigt. Er stellte keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren fest.

Sachverhalt

Im August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer (N.K.) ein vorläufiges Verfahren eingeleitet, aufgrund des Verdachtes der Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Frau R.K.

Ende September 2009 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und inhaftiert. Im Mai 2010 wurde das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer von der Anhörung seiner Frau im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen, da die Sorge bestand R.K. werde unter Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht wahrheitsgemäß aussagen. §168c III StPO ermöglicht einen solchen Ausschluss eines Beschuldigten von der Verhandlung, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt besonders, wenn der Verdacht besteht, ein Zeuge werde unter Anwesenheit des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden auch zwei Polizeibeamte als Zeugen angehört.

Bei einer weiteren Anhörung im Juni 2010 teilte R.K. mit, dass sie sich nicht mit der Nutzung ihrer Aussage oder ihrer Untersuchungsergebnisse als Beweismittel einverstanden erkläre.

Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer fand vor dem Landgericht Anrnsberg statt. Im Verfahren wurde der Richter als Zeuge vernommen, der die Vernehmung der Frau des Beschwerdeführers durchgeführt hatte. Er gab wieder, was die Frau in ihrer richterlichen Vernehmung ausgesagt hatte. Der Beschwerdeführer widersprach der Verwertung der Aussage, weil die Frau des Beschwerdeführers sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.

Der Beschwerdeführer berief sich auch auf Art. 6 III d) EMRK. Art. 6 EMRK behandelt das Recht auf ein faires Verfahren. Abs. 3 d) garantiert dem Angeklagten das Recht Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Der Beschwerdeführer war der Meinung durch den Ausschluss in  seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, weil durch die Vernehmung des Richters die Aussage seiner Frau in das Verfahren eingeführt wurde, ohne dass er die Möglichkeit hatte, sie zu befragen.

Das Landgericht vernahm auch weitere Zeugen, unter anderem die Polizisten, die nach dem Vorfall herbeigerufen worden waren.

Am 28.06.2010 verurteilte das Landgericht Arnsberg den Beschwerdeführer wegen viermaliger gefährlicher Körperverletzung (und dem Autofahren ohne Führerschein) zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft.

Am 29.06.2010 legte der Beschwerdeführer Revision beim BGH ein. Er behauptete, dass Beweise welche durch einen Bruch des Art. 6 III d) EMRK erlangt wurden im Verfahren nicht zulässig sein könnten. Im Dezember 2010 verwarf der BGH die Revision. Die Aussage der R.K. wurde nicht unfairer Weise zum Verfahren zugelassen, sondern von mehreren anderen bedeutenden Faktoren untermauert.

Am 11.01.2011 reichte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Im April 2012 beschloss das BVerfG ,die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zu nehmen, ohne dies zu begründen.

 Rechtliche Beurteilung

Der EGMR prüfte den Fall im Hinblick auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer stütze seine Beschwerde auf Art. 6 III d) EMRK, wonach es ihm zusteht einen Belastungszeugen zu befragen. Dies wurde ihm vorliegend verwehrt, da R.K. sich nach der Anhörung vor dem Richter weigerte im weiteren Verfahren auszusagen. Durch den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Anhörung der R.K. ist also in sein Recht auf ein faires Verfahren eingegriffen worden.

Der EGMR stellte fest, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Anhörung seiner Frau nicht unbegründet erfolgte und auch die Entscheidung des Gerichts ihre Aussage im Verfahren als zulässig zu erachten begründet war. Dem Beschwerdeführer wurde es außerdem im Verfahren ermöglicht, den als Zeuge fungierenden Richter zu befragen, was dieser nicht tat. Weiterhin hatte der Beschwerdeführer während des Verfahrens die Möglichkeit selbst auszusagen und seine eigene Version der Geschehnisse vorzutragen, worauf dieser ebenfalls verzichtete. Das Urteil des Landgerichts wurde zudem nicht nur auf die Aussage der R.K. gestützt, sondern vielmehr auf eine Vielzahl von Aussagen, die die Geschehnisse schilderten. Im Hinblick auf diese Umstände beurteilte der EGMR das Verfahren als gesamtes, als ein immer noch faires Verfahren.

Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 III d) EMRK sei insofern nicht verletzt.

 

 

 

 

 

 

EGMR: Kein Recht auf Heimunterricht – Wunderlich gegen Deutschland

Holger Hembach · 11. Januar 2019 ·

Zusammenfassung

Im Fall Wunderlich gegen Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass Eltern kein Recht haben, ihre Kinder dem Schulsystem zu entziehen und ausschließlich zu Hause zu unterrichten. Die Beschwerdeführer waren ein Ehepaar, das das staatliche Schulsystem ablehnt. Die Eheleute haben vier Kinder. Als ihre älteste Tochter schulpflichtig wurde, meldeten die Beschwerdeführer sie nicht in einer Schule an. Die Behörden verhängten mehrere Geldbußen gegen die Eltern und es wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die die Eltern die Tochter dennoch nicht zur Schule anmeldeten, entzog das Jugendamt ihnen Teile des elterlichen Sorgerechts einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. 

Darüber hinaus wurden die Kinder der Beschwerdeführer diesen zeitweilig entzogen und in einem Kinderheim untergebracht. Die Eltern machten geltend, dies verstoße gegen das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Der Gerichtshof war der Auffassung, die Maßnahme stelle einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Dieser Eingriff sei aber nach Art. 8 Abs. 2 gerechtfertigt. Er habe eine gesetzliche Grundlage und diene einem legitimen Ziel, nämlich dem Wohl und der sozialen Integration der Kinder. Weiterer Diskussion bedürfe lediglich, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass dem Staat ein Einschätzungsspielraum zustehe. Diesen Einschätzungsspielraum hätten die deutschen Gerichte nicht überschritten. Die Gerichte hätten zwischen den Interessen und denen der Kinder sorgfältlig abgewogen. Die Annahme, dass der Schulbesuch zur Integration der Kinder in die Gesellschaft und zum Erlernen des sozialen Umgangs mit anderen erforderlich sei, sei nachvollziehbar. Auch hätten alle Seiten die Gelegenheit gehabt, ihre Standpunkte ausführlich vorzutragen und die zuständigen Gerichte hätten sich mit den Argumenten gründlich auseinandergesetzt.

Der Gerichtshof stellte keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.

 

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben vier Kinder. Sie lehnen das staatliche Schulsystem ab. Im Jahr 2005 erreichte ihre älteste Tochter das Alter, in dem sie schulpflichtig wurde. Die Beschwerdeführer lehnten es ab, sie in einer staatlichen Schule anzumelden. Es wurden mehrere Geldbußen gegen sie verhängt und ein Strafverfahren eingeleitet. Zwischen 2008 und 2011 lebten die Beschwerdeführer mit ihren Kindern im Ausland. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland im Jahre 2011 meldeten sie ihre Kinder erneut nicht in einer staatlichen Schule an. 

Im Juli 2012 informierte das Staatliche Schulamt das zuständige Familiengericht darüber, dass die Beschwerdeführer sich weigerten, ihre Kinder in einer Schule anzumelden. Sie übersandten dem Gericht eine Liste von Geldbußen und Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer und von anderen Vorfällen seit 2005. Das Schulamt kam zu dem Ergebnis, dass die Kinder in einer Parallelwelt aufwuchsen und keine Erziehung erhielten, die sie in die Lage versetzt hätte, am gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilzunehmen.

Das Familiengericht Darmstadt führte eine Anhörung durch. In dieser teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Kinder unter keinen Umständen in einer staatlichen Schule anmelden würden. Die Kinder erklärten, dass sie vornehmlich von ihrer Mutter unterrichtet würden. Der Unterricht dauere von 10 bis 15 Uhr, mit einer Mittagspause.

Im September 2012 entzog das Familiengericht Darmstadt den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder und übertrug diese Recht dem Jugendamt. Es entzog den Beschwerdeführern auch das Recht, in Schulangelegenheiten Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen und im Namen ihrer Kinder Rechtsmittel einzulegen. Das Familiengericht übertrug diese Rechte auf das Jugendamt.

Es führte zur Begründung aus, die Weigerung der Eltern, ihre Kinder in einer staatlichen Schule anzumelden, verstoße nicht nur gegen § 67 des Hessischen Schulgesetzes, sondern sei auch ein Missbrauch elterlicher Autorität, der langfristig das Wohl der Kinder gefährde. Unabhängig davon, ob die Kinder durch den Heimunterricht das notwendige Wissen erlangen könnten, seien sie jedenfalls durch den Heimunterricht nicht in der Lage, die notwendigen sozialen Kompetenzen zu erwerben, um am gesellschaftlichen Leben in Deutschland teilzunehmen. Sie müssten anderen Einflüssen ausgesetzt werden als lediglich denjenigen im eigenen Elternhaus.

Die Beschwerdeführer legten Rechtsmittel ein.

Das Jugendamt teilte den Beschwerdeführern mit, dass es einen Test des Wissenstandes der Kinder durchführen wolle, um sie in der Schule in die richtige Klasse einstufen zu können. Die Beschwerdeführer und ihre Kinder weigerten sich, an dem Test teilzunehmen.

Im April 2013 lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt das Rechtsmittel im Wesentlichen ab. Es führte aus, dass die Kinder der Beschwerdeführer nicht in der Schule erschienen wären, obwohl das Urteil des Familiengerichts Darmstadt vollstreckbar gewesen sei.

Das Oberlandesgericht verwies auch darauf, dass die Weigerung der Eltern, ihre Kinder zu einer Schule zu schicken, eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohles sei. Es sei eine Abwägung der verschiedenen Interessen anzustellen. Eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes sei nicht schon deshalb gerechtfertigt, um Kindern die bestmögliche Erziehung zu ermöglichen. Sie könne lediglich dann gerechtfertigt sein, um Gefahren für das Wohl der Kinder abzuwenden.

Die Beschwerdeführer legten Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm diese ohne  Begründung nicht zur Entscheidung an.

Trotz der Gerichtsentscheidungen weigerten sich die Eltern weiterhin, die Kinder eine Schule zu schicken. Im August 2013 wurden die Kinder in ein Kinderheim gebracht. Die Kinder mussten dabei einzeln von Polizisten hinausgetragen werden, weil sie sich weigerten, mitzukommen.

Rechtliche Beurteilung

Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK

Der EGMR prüfte den Fall im Hinblick auf eine Verletzung des Rechts auf Respekt vor dem Familienleben nach Art. 8 EMRK. Das Recht auf Respekt vor dem Familienleben kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Beschränkungen sind gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK möglich, wenn 

  • sie eine gesetzliche Grundlage haben
  • einem legitimen Ziel dienen
  • in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind

Es war zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Entziehung der Kinder und ihre Unterbringung in einem Kinderheim einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellten. Auch der Gerichtshof sah dies als unproblematisch an.

 

Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

Es gab auch keinen Zweifel, dass diese Maßnahmen auf § 1666 und § 1666 a BGB gestützt waren. Es gab damit also eine gesetzliche Grundlage.

Die Beschwerdeführer bezweifelten aber, dass die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes einem legitimen Ziel diente. Sie machten geltend, der Entziehung dieser elterlichen Rechte hätte nicht dem Schutz der Gesundheit oder ihrer Rechte und Freiheiten gedient. Die Gesundheit der Kinder sei nicht in Gefahr gewesen. Auch seien die gerichtlichen Maßnahmen nicht aus sonstigen Gründen zum Schutz der Kinder notwendig gewesen. Die Eltern hätten die Kinder zu Hause unterrichtet und ihnen das notwendige Wissen vermittelt. Die zwangsweise Einschulung hätte den Kindern eher geschadet als sie zu schützen.

Der EGMR setzte sich mit diesen Argumenten im Zusammenhang mit der Prüfung des legitimen Ziels nicht näher auseinander. Er stellte fest, dass die Vorschriften, die die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Eltern ermöglichten, generell dem Schutz der körperlichen und mentalen Gesundheit der Kinder dienten. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Vorschriften in diesem Fall aus einem anderen Grund angewandt worden seien.

Der Gerichtshof konzentrierte seine Prüfung auf die Frage, ob die Beschränkung der elterlichen Rechte in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen seien. Hierbei komme es darauf an, ob die deutschen Behörden und Gerichte relevante und hinreichende Begründung für ihre Entscheidung genannt hätten. Art. 8 EMRK erfordere es, dass eine Abwägung erfolge zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen der Eltern. Dabei müsse besonders den Interessen der Kinder Rechnung getragen, die, abhängig von ihrer Bedeutung und Ernsthaftigkeit, den Interessen der Eltern vorgehen könnten.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass die deutschen Behörden und Gerichte einen gewissen Beurteilungsspielraum hätten. Durch den direkten Kontakt mit allen betroffenen Personen seien sie in besonderem Maße in der Lage, die Sinnhaftigkeit von Maßnahmen einzuschätzen.

Der Gerichthof führte aus, dass alleine die Möglichkeit, dass ein anderes Umfeld für ein Kind besser wäre, es nicht rechtfertige, die elterliche Sorge zu beschränken. Dafür müssten andere Gründe vorliegen. Die deutschen Gerichte hätten die Beschränkung der elterlichen Rechte damit gerechtfertigt, dass die betroffenen Kinder in einem “symbiotischen System” aufwüchsen, was es ihnen nicht ermögliche, notwendige soziale Fähigkeiten zu erwerben. Diese Argumentation hielt der Gerichtshof für nachvollziehbar. 

Er verwies auch auf seine frühere Rechtsprechung zur Schulpflicht in Deutschland. In dieser hatte er darauf entschieden, dass es innerhalb des Beurteilungsspielraums liege, den Staaten bei der Umsetzung der Konvention hätten, wenn sie eine Schulpflicht einführten, um Parallelgesellschaften zu vermeiden und eine Integration von Kindern in die Gesellschaft zu gewährleisten. Diese Ziele seien im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Bedeutung von Pluralismus für die Gesellschaft. 

Die Durchsetzung der Schulpflicht, um die soziale Isolation von Kindern zu vermeiden und sicherzustellen, dass sie in die Gesellschaft integriert würden, sei ein relevanter Grund um die Rechte der Eltern zu beschränken. Es sei auch nachvollziehbar, dass die nationalen Behörden angenommen hätten, dass die Kinder gefährdet seien, wenn die Eltern sie nicht zur Schule schickten, sondern in einem geschlossenen System hielten. 

Der Gerichtshof führte weiter aus, die Gründe, die die deutschen Behörden und Gerichte angeführt hätten, seien auch hinreichend. Die Beschwerdeführer hätten hinreichende Möglichkeiten gehabt, ihren Standpunkt vorzutragen und zu verdeutlichen. Das Familiengericht Darmstadt hätte sowohl sie als auch die Kinder als auch Mitarbeiter des Jugendamtes als Zeugen gehört. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführer ihre Argumente in ausführlichen Schriftsätzen vorgetragen.

Die Entscheidung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen sei auch verhältnismäßig gewesen. Da die Beschwerdeführer sich allen Anordnungen widersetzt hätten, seien mildere Mittel nicht aussichtsreich gewesen.

Der Gerichtshof stellte keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.

 

 

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