Hier finden Sie einen Überblick über Beiträge zu Urteilen, die der EGMR zu Artikel 10 EMRK (Pressefreiheit, Äußerungsfreiheit und Meinungsfreiheit)
Verlagsgruppe Droemer Knaur gegen Deutschland.
Der Verlag Droemer Knaur hatte ein Buch der Journalistin Petra Reski veröffentlicht, das sich mit der Rolle der Mafia in Deutschland befasste. In diesem Buch beschuldigte sie einen Gastronomen aus Erfurt, Mitglied der Ndrenghata zu sein. Dabei stützte sie sich auf interne Berichte des Bundeskriminalamtes. Der Gastronom wehrte sich vor Gericht. In Deutschland wurde der Verlag zur Unterlassung der Behauptung und zu Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des EGMR war das keine Verletzung der Pressefreiheit.
Lingens gegen Österreich
Ein Journalist hatte in zwei Zeitungsartikeln den österreichischen Bundeskanzler Kreisky des primitivsten Opportunismus beschuldigt. Kreisky hatte den „Nazi-Jäger“ Simon Wiesenthal kritisiert, weil der die SS-Vergangenheit eines Politikers offengelegt hatte. Der Journalist war in Österreich wegen Verleumdung verurteilt worden. Der EGMR stellte eine Verletzung der Pressefreiheit fest.
Genner gegen Österreich
Der Beschwerdeführer hatte sich für Flüchtlinge und Asylanten eingesetzt. Nach dem Tod der Bundesministerin, die für diesen Bereich zuständig gewesen war, äußerte er auf einer Webseite Freude über deren Ableben. Er bezeichnete sie in diesem Zusammenhang als „Bundesministerin für Folter und Deportation“. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Der EGMR sah darin keine Verletzung von Art. 10 EMRK
Annen gegen Deutschland
Ein Abtreibungsgegner verteilte Flugblätter in der Nachbarschaft von Ärzten, die Abtreibungen durchführten. Auf diesen stellte er einen Zusammenhang zwischen Abtreibungen und dem Holocaust her (wie diese Passage genau zu verstehen war, war streitig). Deutsche Gerichte verurteilten ihn zur Unterlassung. Nach Auffassung des EGMR stellte das einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK dar.
Shahanov und Palfreeman gegen Bulgarien
Zwei Strafgefangene beschwerten sich schriftlich über das Verhalten von Gefängniswärtern. Da sich die Vorwürfe nicht erhärten ließen, verhängte der Gefängnisdirektor Sanktionen gegen die beiden. Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest.
Springer SE und RTL GmbH gegen Deutschland
Der Fall betrifft die Unkenntlichmachung des Gesichts von Angeklagten in Berichten über Strafprozesse. Der Vorsitzende Richter eines Strafprozesses hatte es den Journalisten zur Auflage gemacht, das Gesicht des Angeklagten nur „verpixelt“ zu zeigen. Nach Auffassung des EGMR war das mit Art. 10 EMRK vereinbar.
Matuz gegen Ungarn
Der Beschwerdeführer war ein Journalist. Er äußerte Kritik an dem Zuständen in dem TV-Sender, bei dem er arbeitete und wurde deshalb entlassen. Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest.
Langer gegen Deutschland
Das Urteil betrifft die Meinungs- und Äußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis.
Perincek gegen Schweiz
Ein türkischer Politiker hatte geleugnet, dass der Völkermord an den Armeniern in der Türkei stattgefunden habe. Da es in der Schweiz ein Gesetz gibt, das die Leugnung des Völkermordes verbietet, wurde er verurteilt. Die Große Kammer des EGMR stellte eine Verletzung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit fest.