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The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Vorläufige Maßnahmen des EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann vorläufige Maßnahmen treffen. Damit soll in der Regel verhindert werden, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor der EGMR eine Rechtsfrage entscheidet. In der Praxis geschieht dies vor allem in Fällen, die Auslieferungen betreffen, aber auch in Fällen, in denen unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers besteht (beispielsweise hat der EGMR im Falle der ukrainischen Oppositionspolitikerin Timoshenko angeordnet, dass ihr im Gefängnis Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet werden müsse. Sie hatte wegen ihrer Verhaftung und Verurteilung Menschenrechtsbeschwerde eingelegt und war im Gefängnis erkrankt).

Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen durch den Gerichtshof ist selten. Sie ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch sieht sich der EGMR als befugt an, solche Maßnahmen anzuordnen. Sie sind in Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes geregelt. Danach kann die Kammer, der Sektionspräsident oder ein bestimmter Dienst habender Richter den Parteien vorläufige Maßnahmen bezeichnen, die im Interessse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollen. Dies kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen erfolgen.

Diese Verfahrensordnung hat der Gerichtshof selbst erlassen und aktualisiert gelegentlich.

In den meisten Fällen leisten die betroffenen Staaten vorläufigen Maßnahmen des Gerichtshofs Folge. Tun sie es nicht, sieht der EGMR darin einen Verstoß gegen die EMRK

 

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