Eine Beschwerde beim EGMR kann man nur dann einlegen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde zulässig. Bevor der Gerichtshof sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Verletzung der EMRK vorliegt, prüft er zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Hält er die Beschwerde für unzulässig, setzt er sich inhaltlich gar nicht mit der Frage auseinander, ob die EMRK verletzt worden ist.
Wichtige Voraussetzungen der Zulässigkeit sind: