Wenn sich der EGMR inhaltlich mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Verletzung der EMRK vorliegt, dann entscheidet er darüber in Form eines Urteils. Dagegen entscheidet er über die Zulässigkeit einer Beschwerde grundsätzlich in Form einer Entscheidung.
In vielen Fällen verbindet der Gerichtshof die Entscheidungen über Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde, d. h. er fällt ein Urteil und stellt darin zugleich fest, dass die Beschwerde zulässig ist (Art. 29 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs)