Artikel 6 EMRK garantiert (unter anderem) das Recht auf ein Verfahren vor einem unparteilichen Gericht. Die Unparteilichkeit hat einen objektiven und einen subjektiven Aspekt
- in objektiver Hinsicht muss es hinreichende Garantien und Mechanismen gegen, die die Unparteilichkeit des Gerichts gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise, dass das Gericht nicht gegenüber anderen staatlichen Organen an Weisungen gebunden sein darf oder dass hinreichende gesetzliche Regelungen bestehen, die die Teilnahme voreingenommener Richter verhindern
- in subjektiver Hinsicht wird die Unparteilichkeit des Richters vermutet, wenn den objektiven Kriterien genüge getan ist. Es kommt dann darauf an, ob konkrete Umstände (beispielsweise Äußerungen des Richters oder sein Verhalten oder seine Beziehungen zu Prozessparteien Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen (ein Beispiel für letzeres ist der Fall Mitrov gegen Mazedonien )