Die EMRK begründet für Staaten die Pflicht, für alle Personen in ihrer Hoheitsgewalt die Rechte zu gewährleisten, die in der EMRK verankert sind. Darüber hinaus müssen sie auch die Rechte gewährleisten, die sich aus den Zusatzprotokollen zur EMRK ergeben, die sie unterzeichnet haben. Ist ein Staat der Auffassung, dass ein anderer gegen diese Rechte verstößt, kann er gegen diesen Staat eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen. Diese sogenannte Staatenbeschwerde ist in der Praxis aber sehr selten; es überwiegt bei weitem die Individualbeschwerde.