• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

  • Beschwerden beim EGMR
  • Rechtsanwalt
  • EMRK
    • Artikel 8 EMRK
    • Artikel 10 EMRK
    • Recht auf Eigentum nach Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK
    • Margin of appreciation (“Einschätzungsspielraum”)
    • Was unterscheidet die EMRK von der EU-Grundrechtecharta?
    • Was ist die EU Grundrechte-Charta?
  • Kosten
  • Blog
  • Buch
  • Kontakt
  • Show Search
Hide Search

Opfer

Die Zulässigkeit von Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass der Beschwerdeführer behaupten muss, das Opfer einer Verletzung von Rechten zu sein, die in der EMRK verankert sind.

Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer darlegen muss, dass ein bestimmtes Verhalten des Staates oder eine staatliche Maßnahme ihn selbst betrifft. Man kann also nicht eine Beschwerde beim EGMR einreichen, weil man glaubt, dass eine Maßnahme gegen die EMRK verstößt. Vielmehr man durch die Maßnahme selbst in seinen eigenen Rechten beschränkt sein. Es gibt also keine sogenannte Popularklage.

Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Opfer ist, entscheidet letzten Endes der Gerichtshof. Im Rahmen der Zulässigkeit geht es lediglich darum, ob sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar ergibt, dass er betroffen sein könnte.

Es gibt Ausnahmen von dem Erfordernis, dass der Beschwerdeführer das Opfer einer Verletzung von Konventionsrechten sein muss:

–          Beschwerdeführer stirbt nach Einlegung der Beschwerde

Wenn ein Beschwerdeführer nach Einlegung der Menschenrechtsbeschwerde stirbt, räumt der EGMR nahen Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen des Recht ein, die Beschwerde fortzuführen.

 

–          Indirekte Opfer

In bestimmten Fällen können Beschwerde auch von sogenannten indirekten Opfern eingelegt werden. Das sind Personen, die durch die Verletzung der Rechte eines anderen gewissermaßen mitbetroffen sind. Ein Beispiel: In einem Fall gegen die Türkei wurde ein junger Mann im Rahmen einer Militäroperation verhaftet. Die Angehörigen wurden nicht über seinen Aufenthaltsort informiert. Der EGMR gestand der Mutter des Mannes das Recht zu, eine Beschwerde einzulegen, weil sie durch ihre Sorge, ihr Sohn könne getötet worden sein oder gefoltert werden, selbst in besonderer Weise betroffen war.

 

–          Opfer von Maßnahmen, die im Geheimen durchgeführt werden

Einige Maßnahmen, die in Grundrechte eingreifen, werden in der Regel im Geheimen durchgeführt. Ein wichtiges Beispiel sind Telefonüberwachungen. Für die Betroffenen ist es häufig unmöglich, zu belegen, dass diese Maßnahmen stattgefunden haben. Deshalb lässt der EGMR hier Ausnahmen von dem Erfordernis zu, dass Beschwerdeführer beweisen müssen, in eigenen Rechten betroffen zu sein.

Rechtsanwalt Holger Hembach

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum