Für Beschwerden beim EGMR gilt eine Frist von sechs Monaten. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung über das letzte effektive nationale Rechtsmittel zu laufen.
Das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK sieht vor, dass die Frist auf vier Monate verkürzt wird. Das Protokoll tritt in Kraft wenn alle Mitgliedsstaaten des Europarates es ratifiziert haben.