Die EMRK enthält keine Definition des Begriffs “Folter”. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist „Folter“ von grausamer und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu unterscheiden, die Artikel 3 EMRK ebenfalls verbietet. Die EMRK unterscheide bewusst zwischen diesen Begriffen, weil die Folter eine besondere Dimension anhabe. Außer der besonderen Schwere der Behandlung zeichne sich die Folter durch ein Element des absichtlichen, zielgerichteten Handelns aus.
Dabei verweis der EGMR auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.Dezember 1984 Dieses definiert Folter wie folgt:
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Folter” jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden
Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.