In bestimmten Fällen kann über eine Beschwerde beim EGMR ein Einzelrichter bzw. eine Einzelrichterin entscheiden. Nach Artikel 27 EMRK ist das dann möglich, wenn ohne weitere Prüfung entschieden werden kann, dass die Beschwerde unzulässig ist oder aus dem Register gestrichen werden kann. Ein Einzelrichter kann einer Beschwerde also niemals stattgeben; er ist nur dann zuständig, wenn die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg haben kann (allerdings entscheidet nicht immer der Einzelrichter, wenn die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg haben kann). Der Einzelrichter triff die Entscheidung nicht alleine, sondern nach Beratung mit einem juristischen Mitarbeiter.
Er oder sie darf nicht aus dem Staat kommen, gegen den sich die Beschwerde richtet.