Rechtsanwalt Holger Hembach

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Derogation

Staaten dürfen die Europäische Menschenrechtskonvention zeitweilig außer Kraft setzen, wenn das Leben der Nation durch Krieg oder einen öffentlichen Notstand bedroht wird (Artikel 15 EMRK).Dies bezeichnet man auch als Derogation.  In diesem Fall informiert der betreffende Staat den Generalsekretär des Europarates darüber, dass die EMRK außer Kraft gesetzt wird und über die Gründe dafür.

Staaten können jedoch nicht alle Rechte und Freiheiten, die die Konvention garantiert, außer Kraft setzen. Das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit nach Artikel 4 EMRK, das Folterverbot nach Artikel 3 EMRK und das Verbot rückwirkender Strafgesetze nach Artikel 7 EMRK sind von dieser Möglichkeit ausdrücklich ausgenommen.

Wird die EMRK für eine bestimmte Zeit außer Kraft gesetzt, bedeutet das, dass sich Betroffene nicht über eine Verletzung ihrer Rechte nach der EMRK beschweren können. Geht eine Beschwerde beim Gerichtshof ein, prüft der Gerichthof, ob die Außerkraftsetzung wirksam war. Dabei prüft er, ob tatsächlich eine Situation vorlag, die das Leben der Nation gefährdete.

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