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The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Chilling effect

Der Begriff des „chilling effect“ (wörtlich also: des abkühlenden Effekts) ist ein Gesichtspunkt, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte häufig berücksichtigt, wenn es um die Rechtfertigung von Eingriffen in Grundrechte geht. Es geht dabei die abschreckende Wirkung von Eingriffen in Grundrechte. Der Gedanke ist, dass es bei der Prüfung der Rechtfertigung nicht nur um den Einzelfall geht. Vielmehr ist zu berücksichtigen welche Auswirkungen der Eingriff auf zukünftige ähnliche Fälle hat; man muss sich also fragen, ob zu erwarten ist, dass in Zukunft Menschen sich aufgrund des Eingriffs anders verhalten werden, weil sie ähnliche Eingriffe fürchten und ob dies dazu führen kann, dass erlaubtes oder sogar erwünschtes Verhalten unterbleibt.

 

Ein Beispiel: ein Journalist veröffentlicht Licht einen Artikel, indem er bestimmte Behauptungen über einen Politiker aufstellt. Er wird deshalb wegen Verleumdung zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Dies ist ein Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK. Ein solcher Eingriff kann unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein. Dabei ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an dem Eingriff einerseits und andererseits dem Interesse des Journalisten sein Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Verurteilung möglicherweise andere Journalisten davon Abstand nehmen könnten, Politiker zu kritisieren – weil sie fürchten, sie könnten ebenfalls verurteilt werden. Die Verurteilung hätte dann einen „chilling effect“

Rechtsanwalt Holger Hembach

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