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The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Artikel 6 EMRK

Artikel 6 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren. Der erste Absatz enthält Garantien für

  • Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
  • Verfahren über eine strafrechtliche Anklage

Der zweite Absatz und dritte Absatz beinhalten Gewährleistungen für strafrechtliche Verfahren.

Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Artikel 6 EMRK auch ein Recht auf Zugang zu einem Gericht.

Absatz 1 gewährt für Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Pflichten das Recht auf

  • ein Verfahren innerhalb angemessener Frist
  • vor einem unparteilichen Gericht
  • vor einem unabhängigen Gericht
  • das insgesamt fair ist

Absatz 2 garantiert die Geltung der Unschuldsvermutung

Absatz 3 gewährleistet:

  • das Recht auf Information über die Beschuldigung in einer verständlichen Sprache
  • das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung
  • das Recht auf Verteidigung und unter bestimmten Umständen auf einen unentgeltlichen Verteidiger
  • das Recht, Belastungszeugen zu befragen und eigene Zeugen zu laden
  • das Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher

Rechtsanwalt Holger Hembach