Artikel 6 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren. Der erste Absatz enthält Garantien für
- Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
- Verfahren über eine strafrechtliche Anklage
Der zweite Absatz und dritte Absatz beinhalten Gewährleistungen für strafrechtliche Verfahren.
Nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Artikel 6 EMRK auch ein Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Absatz 1 gewährt für Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Pflichten das Recht auf
- ein Verfahren innerhalb angemessener Frist
- vor einem unparteilichen Gericht
- vor einem unabhängigen Gericht
- das insgesamt fair ist
Absatz 2 garantiert die Geltung der Unschuldsvermutung
Absatz 3 gewährleistet:
- das Recht auf Information über die Beschuldigung in einer verständlichen Sprache
- das Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung
- das Recht auf Verteidigung und unter bestimmten Umständen auf einen unentgeltlichen Verteidiger
- das Recht, Belastungszeugen zu befragen und eigene Zeugen zu laden
- das Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher