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Rechtsanwalt Holger Hembach

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Artikel 4 EMRK

Überblick

Artikel 4 EMRK verbietet Sklaverei und Leibeigenschaft (Absatz 1) sowie Zwangs- und Pflichtarbeit (Absatz 2). Der dritte Absatz stellt für eine Reihe von Verpflichtungen zu Arbeit oder Dienstleistungen klar, dass diese nicht als Zwangsarbeit angesehen werden.

Artikel 4 EMRK ist eng verknüpft mit der Menschenwürde. Die Verbote, die er enthält, gelten daher ohne Einschränkung. Das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit kann nicht durch ein Gesetz beschränkt werden. Hierin unterscheidet sich die Vorschrift von einigen anderen Rechten der EMRK, beispielsweise Artikel 8. Artikel 4 EMRK kann auch nicht im Falle eines Krieges oder öffentlichen Notstandes nach Artikel 15 EMRK außer Kraft gesetzt werden.

 

Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft

Der erste Absatz von Artikel 4 EMRK verbietet Sklaverei und Leibeigenschaft. Die Konvention enthält keine Definition dieser beiden Begriffe. Der EGMR greift bei der Auslegung auf die Sklavereikonvention der „International Labour Organisation“ (ILO) zurück, die 1926 verabschiedet wurde und 1927 in Kraft trat. Diese definiert Sklaverei als einen Status einer Person, in dem einige oder alle Rechte über die Person ausgeübt werden, die mit dem Begriff des Eigentums verbunden werden.

Der Begriff der Leibeigenschaft ist etwas weniger weitgehend. Er erfordert nicht, dass Eigentumsrechte über eine Person ausgeübt werden. Leieigenschaft liegt vor, wenn einer Person Dienstleistungen unter Zwang abverlangt werden und dies mit zusätzlichen Beschränkungen der Freiheit einhergeht, insbesondere der Pflicht, an einem bestimmten Ort zu leben und die betroffene Person sich dem nicht entziehen kann.

 

Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit

Der zweite Absatz von Artikel 4 EMRK verbietet Zwangs- und Pflichtarbeit. Auch diese Begriffe sind in der Konvention nicht genauer umschrieben oder erläutert. Der EGMR bezieht sich deshalb auf die Zwangsarbeitskonvention der ILO aus dem Jahre 1930. Danach sind Zwangsarbeit Dienste, die nicht freiwillig erbracht werden, sondern unter Androhung einer Sanktion.

 

Pflichten nach Absatz 3

Artikel 4 Abs. 3 EMRK nennt eine Reihe von Dienstleistungen und Pflichten, die nicht als Zwangsarbeit anzusehen sind. Dazu gehören beispielsweise der Militärdienst oder Arbeiten in Strafhaft. Wie gesagt, gibt es von dem Verbot der Zwangsarbeit keine Ausnahmen. Der dritte Absatz ist daher nach der Rechtsprechung des EGMR eine Interpretationshilfe. Er stellt klar, dass es bestimmte Dienstpflichten gibt, die nicht als Zwangsarbeit anzusehen sind.

 

Bedeutung

Die praktische Bedeutung von Artikel 4 EMRK ist vergleichsweise gering. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes haben vor allem positive Pflichten eine Rolle gespielt. Der EGMR folgert aus dem Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, dass Staaten verpflichtet sind, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um Formen von Zwangsarbeit wie beispielsweise Zwangsprostitution zu verhindern.

 

Rechtsanwalt Holger Hembach