Die Amtssprachen des EGMR sind Englisch und Französisch. Alle Urteile und Entscheidungen des Gerichtshofs sind in einer dieser Sprachen abgefasst; viele sind in beiden Sprachen erhältlich.
Dennoch müssen Beschwerden beim EGMR nicht auf Englisch oder Französisch eingereicht werden. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass Beschwerden in jeder Sprache eines Mitgliedsstaates des Europarates abgefasst werden können (§ 34 Abs. 2). Erst in einer späteren Phase des Verfahrens muss die Kommunikation dann grundsätzlich auf Englisch oder Französisch erfolgen. Auch die mündlichen Verhandlungen werden in einer dieser Sprachen durchgeführt. Allerdings können Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvertreter einen Antrag stellen, eine andere Sprache benutzen zu dürfen (§ 34 Abs. 3 der Verfahrensordnung).