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The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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1 Was ist die EMRK?
2 Hintergrund
3 Aufbau der EMRK
3.1 Rechte und Freiheiten der EMRK
3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
4 Unterschied zwischen EMRK und EU-Grundrechtecharta

Was ist die EMRK?

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein internationaler Vertrag. Sie enthält einen Katalog bestimmter Grundrechte. Staaten, die die EMRK unterzeichnen, verpflichten sich, diese Grundrechte zu beachten.

Hintergrund

Die EMRK entstand nach dem 2. Weltkrieg als Reaktion auf die Gräuel des Dritten Reiches und des Stalinismus. Bis dahin war der Schutz der Menschenrechte als eine Aufgabe der Nationalstaaten angesehen worden. Es oblag danach den Staaten zu entscheiden, in welchem Umfang sie Personen in ihrer Hoheitsgewalt Grundrechte gewährleisteten und welche Mechanismen sie schufen, um den Schutz dieser Recht zu gewährleisten. Wer sich in seinen Rechten verletzt fühlte, konnte ausschließlich vor den staatlichen Gerichten Schutz suchen. 

Die unvorstellbaren Grausamkeiten, die während des Krieges begangen worden waren, zeigten jedoch, dass dieser Schutz unzureichend war. So entstand der Gedanke, ein Instrument zu schaffen, dass den Schutz der Menschenrechte in ganz Europa gewährleisten sollte. Die entsprach einem internationalen Trend: Die Vereinten Nationen (VN) verabschiedeten 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die festschreibt, dass jedem Menschen bestimmte unveräußerliche Rechte zustehen. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar kein rechtlich verbindlicher Vertrag; sie ist aber Ausdruck eines sich herausbildenden Verständnisses, dass Menschenrechte international geschützt werden müssen. 

Aufbau der EMRK

Die EMRK ist in drei Abschnitte gegliedert. 

  • der erste Abschnitt enthält einen Katalog von Rechten und grundlegenden Freiheiten
  • der zweite Abschnitt befasst sich mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Verfahren der Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
  • der dritte Abschnitt hat die Überschrift “verschiedene Vorschriften

Rechte und Freiheiten der EMRK

Der erste Abschnitt der Europäischen Menschenrechtskonvention hat die Überschrift: “Rechte und Freiheiten”. Hier sind die Rechte aufgelistet, die die Staaten, die die EMRK unterzeichnet haben, gewährleisten müssen. Diese Rechte sind:

  •  das Recht auf Leben
  • das Verbot von Folter und erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung
  • das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit
  • das Recht auf Sicherheit und Freiheit
  • das Recht auf ein faires Verfahrens
  • das Verbot rückwirkender Strafgesetze
  • das Recht auf Respekt vor dem Privatleben, Familienleben, Wohnung und Korrespondenz
  • das Recht auf Gedanken, Gewissens und Religionsfreiheit
  • das Recht auf Äußerungsfreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung
  • das Recht auf Versammlungsfreiheit
  • das Recht zu heiraten
  • das Recht auf ein effektives Rechtsmittel
  • das Diskriminierungsverbot

Grundsätzlich kann mein zwei Arten von Rechten unterscheiden: Einige Rechte, die die Konvention garantiert, gelten ohne Einschränkung und Ausnahmen. Ein Beispiel hierfür ist das Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK. Dieses Verbot gilt unter allen Umständen, es sind keine Ausnahmen möglich. 

Zu den Rechten, die beschränkt werden können, zählen beispielsweise die Äußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK, das Recht auf Respekt vor dem Privatleben (Art. 8 EMRK) oder die Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Bei diesen Rechten sieht die EMRK jeweils vor, dass sie aufgrund von Gesetzen eingeschränkt werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das liegt daran, dass die Ausübung dieser Rechte häufig mit Rechten anderer Personen kollidiert. So kann beispielsweise die Äußerungsfreiheit mit dem Schutz der Ehre oder mit der Reputation anderer in Konflikt geraten. Daher kann die Äußerungsfreiheit beschränkt werden, um den Schutz dieser anderen Interessen zu gewährleisten. Die strafrechtlichen Beleidigungstatbestände sind Beispiele für Vorschriften, die die Äußerungsfreiheit beschränken.

Allerdings bedeutet die grundsätzliche Möglichkeit, bestimmte Rechte einzuschränken nicht, dass alle Beschränkungen zulässig wären. Vielmehr prüft der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Falle von Beschwerden) ob eine konkrete Einschränkung in einem bestimmten Fall zulässig war. 

Die Rechte, die die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert, sind diejenigen, auf die sich die Staaten, die an der Schaffung der EMRK beteiligt waren, zu diesem Zeitpunkt einigen konnten. Die EMRK war ein revolutionärer Schritt und machte in vielen Bereichen Kompromisse erforderlich. Moderne Verträge über Menschenrechte, wie die EU-Grundrechtecharta, gehen oft über die EMRK hinaus (siehe unten). Auch im Bereich der EMRK ging die Entwicklung weiter. Rechte, auf die sich Staaten erst später verständigen konnten oder die erst später allgemein anerkannt wurden, wurden in Zusatzprotokollen zur Europäischen Menschenrechtskonvention hinzugefügt. Ein wichtiges Beispiel ist das Recht auf Eigentum. Bei der Schaffung der EMRK konnten sich die Staaten nicht darüber einigen, ob und in welchem Umfang dieses Recht geschützt werden sollte. Sie ließen das Recht daher zunächst außen vor; kurze Zeit später fanden sie aber einen Kompromiss und nahmen das Recht auf Eigentum in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK auf.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Der zweite Abschnitt der EMRK befasst sich mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  und dem Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der EGMR hat die Aufgabe, zu kontrollieren, ob Staaten die Pflichten erfüllen, die ihnen nach der EMRK obliegen.Menschen, die glauben, dass ein Staat seine Pflichten nach der EMRK verletzt, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde beim EGMR einlegen. Auch Staaten können gegen andere Staaten Beschwerden einlegen. Diese Verfahren der Individualbeschwerde und der Staatenbeschwerde sind im zweiten Abschnitt der EMRK geregelt. Ergänzend gilt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die sich mit Details des Verfahrens befasst, für die es keine Regelung in der EMRK gibt. 

 

Unterschied zwischen EMRK und EU-Grundrechtecharta

Ein weiteres wichtiges Instrument bezüglich des Schutzes der Menschenrechte in Europa ist die EU-Grundrechtecharta. Es gibt sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten zwischen der EU-Grundrechtecharta und der EMRK. 

Der wohl wichtigste Unterschied ist der Geltungsbereich. Die EMRK gilt in den 47 Staaten, die die Konvention unterzeichnet haben. Dazu gehören nicht nur alle EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch andere Staaten wie die Türkei, die Ukraine, Russland, Armenien oder Aserbaidschan. Die EU-Grundrechtecharta gilt dagegen nur für die Mitgliedsstaaten der EU. 

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die EMRK für alle Formen staatlichen Handelns gilt. Staaten, die die EMRK unterschrieben haben, müssen diese bei allem, was sie tun, beachten. Gerichtsentscheidung müssen im Einklang mit der EMRK stehen, genauso wie Entscheidungen der Verwaltung oder Gesetze. Dagegen gilt die EU-Grundrechtecharta nur bei der Anwendung von EU-Recht (Art. 55 EU-Grundrechtecharta). Nicht alles, was Mitgliedsstaaten der EU tun, ist durch EU-Recht geregelt. Die Mitgliedsstaaten sind an die Vorgaben der EU-Grundrechtecharta nur dann gebunden, wenn sie in einem Bereich tätig sind, der dem EU-Recht unterliegt. Die Grundrechtecharta stellt ausdrücklich klar, dass sie weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union begründet. 

In diesen beiden Punkten ist der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta also enger als der Anwendungsbereich der EMRK. In anderer Hinsicht ist er allerdings weiter: Die EU-Grundrechtecharta garantiert einige Rechte, die nicht in der EMRK enthalten sind. Hierzu zählt beispielsweise das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der EU-Grundrechtecharta, das Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 42 der EU-Grundrechtecharta oder das Recht auf Datenschutz nach Art. 8 der EU-Grundrechtecharta. 

Schließlich gibt es auch Gemeinsamkeiten zwischen der EMRK und der EU-Grundrechtecharta: Viele der Rechte, die EU-Grundrechtecharta garantiert, sind auch in der EMRK verankert. Das gilt beispielsweise für das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Recht auf ein unabhängiges Gericht. Darüber hinaus sind einige der Rechte, die die EU-Grundrechtecharta verbrieft, zwar nicht ausdrücklich in der EMRK niedergelegt, ergeben sich aber aus der Auslegung anderer Rechte durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Ein Beispiels hierfür ist das Recht auf Datenschutz. Es ist in der EU-Grundrechtecharta ausdrücklich in Art. 8 geregelt. Die EMRK enthält zwar kein ausdrückliches Recht auf Datenschutz; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, der das Recht auf Privatleben regelt, wichtige Urteile zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen gesprochen. 

Sie müssen die Rechte, die in der EMRK verbrieft sind, allen Menschen in ihrem Staatsgebiet gewährleisten; alles staatliche Handeln muss mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen

Um sicherzustellen, dass Staaten diesen Verpflichtungen nachkommen, gibt ein eigenes Gericht: Den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Europäische Menschenrechtskonvention

  Wer glaubt, in seinen Rechten nach  der   EMRK verletzt zu sein, kann beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde einlegen. Der Gerichtshof kann dann eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention feststellen und dem Betroffenen Schadensersatz zusprechen.

Darüber hinaus kann die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof auch Konsequenzen für bereits abgeschlossene Verfahren auf nationaler Ebene haben. Beispielsweise gibt es in Deutschland Regeln, dass Prozesse neu aufgerollt werden müssen, wenn es im Verfahren zu Verstössen gegen die EMRK gekommen ist. Allerdings ist die Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde erst möglich, wenn innerhalb eines Staates alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

Die Rechte, die die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert, sind in der Regel auch in den Verfassungen der Staaten festgeschrieben, die die Konvention unterzeichnet haben. Es handelt sich dabei um grundlegende rechtsstaatliche Garantien wie beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäusserung, Versammlungfreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Leben oder das Verbot der Folter.

Trotzdem hat die EMRK eigenständige Bedeutung. Das liegt daran, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Konventionsrechte häufig anders auslegt als die nationalen Verfassungsgerichte die entsprechenden Rechte in den Verfassungen der Staaten, die die EMRK unterzeichnet haben. Deshalb hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schon mehrfach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts korrigiert. Er hat auch in vielen Fällen Verletzungen der EMRK festgestellt, in denen das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat. Insofern bietet die Menschenrechtsbeschwerde eine wertvolle Möglichkeit, staatliche Massnahmen von einem internationalen Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten hin überprüfen zu lassen. Damit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Fall zu Entscheidung annimmt, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Einen Überblick über diese Voraussetzungen finden Sie hier.

Darüber hinaus hat die EMRK auch Einfluss auf Verfahren vor nationalen Gerichten: Richter müssen die Konventionsrechte und ihre Auslegung durch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei ihren Entscheidungen in Betracht ziehen. In der Regel wird kein Prozess alleine durch den Hinweis auf die EMRK zu gewinnen sein. Es kann sich aber auszahlen, in Prozessen, in denen die EMRK eine Rolle, die eigene Argumentation durch Verweise auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu untermauern.

Wenn Sie sich für die Europäische Menschenrechtskonvention interessieren, finden Sie regelmäßig Informationen zur EMRK und zu Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rubrik “Was ist neu”.

Wenn Sie sich beraten lassen möchten, können Sie hier mit uns in Kontakt treten.

Rechtsanwalt Holger Hembach