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The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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EU-Grundrechtecharta

Die EU Grundrechtecharta enthält einen Katalog von grundlegenden Rechten, die jedem Bürger und Einwohner der EU zustehen. Sie ist bindend für alle Mitgliedsstaaten und Organe der EU.  Die Charta besteht aus einer Präambel und sieben Titeln. Die Titel enthalten die Rechte und Freiheiten, die die EU Grundrechtecharte garantiert, nach Themen geordnet:

1.       Würde des Menschen

  Menschenwürde, Recht auf Leben, Recht auf Unversehrtheit, Verbot der Sklaverei, Folterverbot

 

2.       Freiheit

  Beispielsweise Meinungsfreiheit, Berufsfreiheit, Asylrecht, Schutz von Familien und Berufsleben, Datenschutz

 

3.       Gleichheit

  Beispielsweise Gleichheit von Männern und Frauen, Kinderrechte, Nichtdiskriminierung

 

4.       Solidarität

  Beispielsweise Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, Verbraucherschutz, Umweltschutz, gerechte und angemessene     Arbeitsbedingungen

 

5.       Bürgerrechte

  Beispielsweise Wahlrecht, Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, Recht auf Zugang zu Dokumenten

 

6.       Justizielle Rechte

  Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte,

 

7.       Allgemeine Bestimmungen

  Beispielsweise Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze, Missbrauchsverbot

 

EU Grundrechtecharta und Europäische Menschenrechtskonvention

Die EU Grundrechtecharta und die EMRK sind miteinander verflochten. Es gibt aber auch wichtige Unterschiede.

Die Präambel der EU Grundrechtecharta nimmt ausdrücklich auf die EMRK Bezug. Es heisst dort, die Charta bekräftige die Rechte, die sich aus der EMRK ergeben. Entsprechend sind viele der Rechte, die in der Charta verankert sind, auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention zu finden. Das gilt beispielsweise für das Folterverbot oder das Verbot von Sklaverei.

Der Europäische Gerichtshof nimmt dabei in seinen Urteilen zur EU Grundrechtecharta immer wieder auch auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug.

In einigen Aspekten geht die Charta aber auch über die EMRK hinaus. Zum einen, gewährt sie Rechte, die in der EMRK nicht zu finden sind – beispielsweise das Recht auf Asyl, oder die Berufsfreiheit.

Andererseits haben einige Rechte, die grundsätzlich auch in der EMRK verankert sind, nach der EU Grundrechtecharta einen größeren Anwendungsbereich. Beispielsweise gilt das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 EMRK nur in Strafverfahren und bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Diese Beschränkung ist in der EU Grundrechtecharta dagegen nicht enthalten; in anderer Hinsicht gewährt die Charta dagegen wieder einen geringeren Schutz.

Ein wichtiger Unterschied liegt im Geltungsbereich: Die EU Grundrechtecharta gilt auf dem Gebiet der EU. Die EMRK bindet dagegen alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates, zu denen auch zahlreiche Staaten gehören, die nicht der EU angehören.

Ein weiterer wichtiger Unterschied ist die Möglichkeit der Individualbeschwerde. Personen, die sich in einem Recht verletzt fühlen, das ihnen nach der EMRK zusteht, können Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen (sogenannte Menschenrechtsbeschwerde). Diese Möglichkeit besteht für Rechte der EU Grundrechtecharta nicht.

Rechtsanwalt Holger Hembach

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