Rechtsanwalt Holger Hembach

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8. Februar 2019 by Holger Hembach Leave a Comment

Kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK bei Verwertung frührerer Aussage der Ehefrau trotz Zeugnisverweigerung – N.K. gegen Deutschland

Wer mit dem Beschuldigten in einem Strafverfahren verheiratet ist, hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Sagt der Ehepartner zunächst aus, entschließt sich aber später, das Zeugnisverweigerungsrecht auszuüben, können die früheren Aussagen im Verfahren nicht verwertet werden. Ein Ausnahme gilt dann, wenn ein Richter die Person, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, vernommen hat. In diesem. Falle kann der Richter, der die Vernehmung durchgeführt hat, als Zeuge vernommen werden und aussagen, was der Ehepartner ihm gegenüber ausgesagt hat. Mit dieser Konstellation hat sich der EGMR im Fall N.K. gegen Deutschland beschäftigt. Er stellte keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren fest.

Sachverhalt

Im August 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer (N.K.) ein vorläufiges Verfahren eingeleitet, aufgrund des Verdachtes der Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Frau R.K.

Ende September 2009 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und inhaftiert. Im Mai 2010 wurde das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer von der Anhörung seiner Frau im Zuge des Verfahrens ausgeschlossen, da die Sorge bestand R.K. werde unter Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht wahrheitsgemäß aussagen. §168c III StPO ermöglicht einen solchen Ausschluss eines Beschuldigten von der Verhandlung, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. Dies gilt besonders, wenn der Verdacht besteht, ein Zeuge werde unter Anwesenheit des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden auch zwei Polizeibeamte als Zeugen angehört.

Bei einer weiteren Anhörung im Juni 2010 teilte R.K. mit, dass sie sich nicht mit der Nutzung ihrer Aussage oder ihrer Untersuchungsergebnisse als Beweismittel einverstanden erkläre.

Die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer fand vor dem Landgericht Anrnsberg statt. Im Verfahren wurde der Richter als Zeuge vernommen, der die Vernehmung der Frau des Beschwerdeführers durchgeführt hatte. Er gab wieder, was die Frau in ihrer richterlichen Vernehmung ausgesagt hatte. Der Beschwerdeführer widersprach der Verwertung der Aussage, weil die Frau des Beschwerdeführers sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.

Der Beschwerdeführer berief sich auch auf Art. 6 III d) EMRK. Art. 6 EMRK behandelt das Recht auf ein faires Verfahren. Abs. 3 d) garantiert dem Angeklagten das Recht Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Der Beschwerdeführer war der Meinung durch den Ausschluss in  seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, weil durch die Vernehmung des Richters die Aussage seiner Frau in das Verfahren eingeführt wurde, ohne dass er die Möglichkeit hatte, sie zu befragen.

Das Landgericht vernahm auch weitere Zeugen, unter anderem die Polizisten, die nach dem Vorfall herbeigerufen worden waren.

Am 28.06.2010 verurteilte das Landgericht Arnsberg den Beschwerdeführer wegen viermaliger gefährlicher Körperverletzung (und dem Autofahren ohne Führerschein) zu sechs Jahren und sechs Monaten Haft.

Am 29.06.2010 legte der Beschwerdeführer Revision beim BGH ein. Er behauptete, dass Beweise welche durch einen Bruch des Art. 6 III d) EMRK erlangt wurden im Verfahren nicht zulässig sein könnten. Im Dezember 2010 verwarf der BGH die Revision. Die Aussage der R.K. wurde nicht unfairer Weise zum Verfahren zugelassen, sondern von mehreren anderen bedeutenden Faktoren untermauert.

Am 11.01.2011 reichte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Im April 2012 beschloss das BVerfG ,die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung zu nehmen, ohne dies zu begründen.

 Rechtliche Beurteilung

Der EGMR prüfte den Fall im Hinblick auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK. Der Beschwerdeführer stütze seine Beschwerde auf Art. 6 III d) EMRK, wonach es ihm zusteht einen Belastungszeugen zu befragen. Dies wurde ihm vorliegend verwehrt, da R.K. sich nach der Anhörung vor dem Richter weigerte im weiteren Verfahren auszusagen. Durch den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Anhörung der R.K. ist also in sein Recht auf ein faires Verfahren eingegriffen worden.

Der EGMR stellte fest, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Anhörung seiner Frau nicht unbegründet erfolgte und auch die Entscheidung des Gerichts ihre Aussage im Verfahren als zulässig zu erachten begründet war. Dem Beschwerdeführer wurde es außerdem im Verfahren ermöglicht, den als Zeuge fungierenden Richter zu befragen, was dieser nicht tat. Weiterhin hatte der Beschwerdeführer während des Verfahrens die Möglichkeit selbst auszusagen und seine eigene Version der Geschehnisse vorzutragen, worauf dieser ebenfalls verzichtete. Das Urteil des Landgerichts wurde zudem nicht nur auf die Aussage der R.K. gestützt, sondern vielmehr auf eine Vielzahl von Aussagen, die die Geschehnisse schilderten. Im Hinblick auf diese Umstände beurteilte der EGMR das Verfahren als gesamtes, als ein immer noch faires Verfahren.

Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 III d) EMRK sei insofern nicht verletzt.

 

 

 

 

 

 

Filed Under: Allgemein Tagged With: Art. 6 EMRK, Deutschland, Recht auf ein faires Verfahren, Recht auf Zeugenvernehmung

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