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Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Cumhuriyet

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte prüft Fall von inhaftierten “Cumhuriyet”-Journalisten

Holger Hembach · 14. Juni 2017 ·

Der Europäische Gerichtshof Menschenrechte hat den Fall von zehn Journalisten der Zeitung „Cumhuriyet“ an die türkische Regierung „kommuniziert“. Das bedeutet, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die Beschwerde der Journalisten einer näheren Prüfung bedarf. Wenn das der Fall ist, informiert der Gerichtshof den Staat, gegen den sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde. Er übersendet eine Zusammenfassung der Fakten und stellt Fragen zu rechtlichen Aspekten, aus seiner Sicht besonders bedeutsam für die Entscheidung des Falles sind. Die Beschwerdeführer und die türkische Regierung haben jetzt die Gelegenheit, zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Die Rechtsfragen, die der Gerichtshof aufgeworfen hat, könnten auch für den Fall des Journalisten Denis Yücel von Bedeutung sein.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Journalisten und Redakteure der Zeitung „Cumhuriyet“. Im Oktober 2016 durchsuchte die Polizei ihre Wohnungen beschlagnahmte ihre Computer sowie andere Materialien. Neun der zehn Beschwerdeführer wurden am gleichen Tage verhaftet. Sie wurden verdächtigt, Straftaten im Namen der türkischen Arbeiterpartei PKK und der Güllebewegung zu haben.

Sie legten am gleichen Tage Beschwerde gegen ihre Haft ein und verlangten auf freien Fuß gesetzt zu werden. Der Friedensrichter in Istanbul wies ihre Beschwerde zurück. Die Staatsanwaltschaft vernahm sie. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie gehörten keiner illegalen Organisation an Berichten sich auf die Meinung und Pressefreiheit.

Die Staatsanwaltschaft beantragte beim zuständigen Richter die Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu nehmen. Der Friedensrichter ordnete die Untersuchungshaft an. Zehn Tage später legten die Beschwerdeführer Haftbeschwerde ein. Der Friedensrichter wies diese zurück. In der Folge legten der Beschwerdeführer mehrfach Haftbeschwerde ein, die jeweils vom Friedensrichter im Dezember 2016 legten die Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verfassungsgericht ein sie machten eine Verletzung ihres Rechts auf Freiheit und ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit geltend. Sie trugen auch vor, sie würden aus anderen Gründen in Haft gehalten, als von der türkischen Verfassung vorgesehen. Das türkische Verfassungsgericht hat über die Beschwerde noch nicht entschieden

April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Beschwerdeführer hätten manipulative und destruktive Informationen ihre Zeitung hätte Aussagen von Führern terroristische Organisationen veröffentlicht und versucht die Türkei international in Misskredit zu bringen. Die Artikel hätten sich nicht im Rahmen der Pressefreiheit bewegt. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätten die Beschwerdeführer versucht, im Wege eines asymmetrischen Krieges die öffentliche Meinung zu manipulieren und den Präsidenten und die Regierung als Zielscheibe präsentiert.

Der Beschwerdeführer legten Beschwerden beim EGMR ein. Sie beriefen sich im Wesentlichen auf eine Verletzung ihres Rechts auf Freiheit nach Art. 5 EMRK. Darüber hinaus machten sie eine Verletzung ihrer Meinung und Pressefreiheit geltend.

Fragen des Gerichtshofs

Wie gesagt, gibt der Gerichtshof den Parteien die Gelegenheit, zu besonders wichtigen rechtlichen Aspekten des Falles Stellung zu nehmen. Die erste Frage, die er stellte war die, ob der Beschwerdeführer alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben. Beschwerden beim Gerichtshof sind erst dann zulässig, wenn man zuvor auf nationaler Ebene alle effektiven Rechtsmittel in Anspruch genommen hat, die einem zur Verfügung standen. Die Frage ist hier also ob die Beschwerdeführer die Entscheidung des Verfassungsgerichts hätten abwarten müssen und ob es noch andere rechtliche Möglichkeiten gab, die sie hätten in Anspruch nehmen müssen.

Die zweite Frage des Gerichtshofs bezieht sich auf die Verfassungsbeschwerde. Nach § 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person das Recht, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu beantragen, ob ihre Festnahme rechtmäßig ist. Der Artikel sieht auch vor, dass das Gericht innerhalb “kurzer Frist” über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet. Hier warf der EGMR die Frage auf, ob die Dauer des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht noch als kurze Frist im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

Der Gerichtshof fragte auch, ob es eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Untersuchungshaft der Beschwerdeführer gibt und ob die türkischen Gerichte die Untersuchungshaft hinreichend begründet haben. Die Konvention verlangt, dass es für Untersuchungshaft eine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt. Dem ist aber nicht bereits genüge getan, wenn nominell ein Gesetz herangezogen werden kann, um die Haft zu rechtfertigen.

Vielmehr müssen auch inhaltlich bestimmte Anforderungen erfüllt sein, damit die Haft rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Daher wird der Gerichtshof die Frage auf, ob die Beweise in den Akten ausreichen, um einen objektiven Beobachter davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführer eine Straftat begangen hätten.

Interessant ist auch, dass der Gerichtshof Frage stellt, ob die Haft der Beschwerdeführer andere Zwecke verfolgt, als in der EMRK vorgesehen. Er bezieht sich dabei auf Art. 18 EMRK. Die Konvention lässt es bei bestimmten Rechten zu, dass diese beschränkt werden (beispielsweise kann das Recht auf Freiheit beschränkt werden, wenn es dazu eine gerichtliche Entscheidung auf einer gesetzlichen Grundlage). Art. 18 EMRK sieht vor, dass eine Beschränkung der Rechte aber nur dann zulässig ist, wenn sie tatsächlich dem Zweck dient, der in der Konvention vorgesehen ist. So lässt die EMRK eine Beschränkung des Rechts auf Freiheit zu, wenn dies der Verhinderung der Flucht eines Beschuldigten dient. Die Untersuchungshaft darf aber nicht instrumentalisiert werden, um einen missliebigen Journalisten aus dem Verkehr zu ziehen. Der Gerichtshof befasst sich offenbar mit der Möglichkeit, dass dies hier geschieht.

Schließlich wirft der Gerichtshof auch die Frage nach der Rolle der Pressefreiheit und nach ihrer möglichen Verletzung auf.

Alle diese Fragen werden voraussichtlich auch im Verfahren über die Beschwerde von Denis Yücel eine Rolle spielen

Rechtsanwalt Holger Hembach