Rechtsanwalt Holger Hembach

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22. Februar 2017 by Holger Hembach Leave a Comment

Klage gegen Royal Dutch Shell wegen Umweltschäden im Nigerdelta in Großbritannien unzulässig

Die Handlungen von Unternehmen haben soziale Folgen. In letzter Zeit wächst der Druck auf Unternehmen, sich dieser Folgen bewusst zu werden und ihr Verhalten nach ihrer sozialen Verantwortung auszurichten; viel ist von „Corporate Social Responsibility“ die Rede. Es mehren sich aber auch die Versuche, Unternehmen für die Folgen ihres Verhaltens juristisch zur Verantwortung zu ziehen.

Ein Beispiel hierfür ist der Fall gegen Royal Dutch Shell und Shell Petroleum Development Company Ltd.. In Nigeria fördert die Shell Petroleum Development Company Ltd. Öl. Es kommt es häufig vor, dass Anwohner Rohöl aus den Pipelines abzapfen, um es selbst zu raffinieren und zu verkaufen. Da sie nicht über die technischen Voraussetzungen dazu verfügen, führt dies im Niger-Delta zu erheblichen Umweltschäden.

Die Umweltschäden betreffen unter anderem die Angehörige der Ogale, einer ethnischen Gruppe mit rund 40.000 Mitgliedern, die zum Volk der Ogoni gehören und im Niger-Delta leben. Das Oberhaupt der Ogale und andere Repräsentanten der Ogale forderten von Royal Dutch Shell und der Shell Petroleum Development Company Ltd. Schadensersatz für die Umweltschäden. Die Royal Dutch Shell ist eine Holdinggesellschaft für alle Unternehmen der Shell-Gruppe. Die Kläger waren der Auffassung, dass  Royal Dutch Shell verpflichtet gewesen sei, Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, dies aber unterlassen habe. Daher sei das Unternehmen für die Schäden verantwortlich und müsse Schadensersatz zahlen.

Die Kläger wollten Schadensersatz sowohl gegen die Holding als auch gegen das nigerianische Tochterunternehmen vor dem britischen High Court einklagen.

Sie machten geltend, dass sie keine praktisch gangbare Möglichkeit hätten, ihre Ansprüche in Nigeria durchzusetzen. Das nigerianische Justizsystem sei zu uneffektiv und die Durchführung des Klageverfahrens würde zu lange dauern. Die Royal Dutch Shell trage als Muttergesellschaft letztlich die Verantwortung für Unternehmen, die der Shell-Gruppe angehörten.

Royal Dutch Shell hielt dem entgegen, es stehe einem britischen Gericht nicht zu, zu beurteilen, ob die Justiz in einem anderen Land hinreichend effektiv und schnell sei. Sie machte auch geltend, die Geltendmachung in Großbritannien diene wohl weniger dem Interesse der Kläger als dem ihrer Rechtsanwälte. Diese seien nämlich in Großbritannien zugelassen und es gehöre zu ihrem Geschäftsmodell, zu versuchen, die Zuständigkeit britischer Gerichte für Klagen zu begründen, die eigentlich im Ausland geltend gemacht werden müssten (die Kläger wurden von Leigh Day vertreten, einer renommierten britischen Kanzlei für Menschenrechte).

Der High Court musste noch nicht entscheiden, ob die Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz hatten. Es ging lediglich um die Frage der Zulässigkeit. Diese hing allerdings davon ab, ob aus Sicht des Gerichts jedenfalls nach dem ersten Augenschein die Möglichkeit bestand, dass die Ansprüche berechtigt waren.

Nach englischem Recht war eine Klage gegen die nigerianische Gesellschaft Shell Petroleum Development Company Ltd. in Großbritannien nur dann möglich, wenn die Kläger möglicherweise eine legitime Forderung gegen die Royal Dutch Shell hatten.

Das Gericht warf in diesem Zusammenhang zunächst die Frage auf, welches Recht auf die geltend gemachte Forderung anzuwenden sei. Nach Artikel 7 Rom-II-Verordnung ist bei Umweltschäden grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte sich entscheidet, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. Die Kläger machten geltende, das Ereignis, das den Schaden begründet habe, sein in Großbritannien eingetreten. Denn Royal Dutch Shell habe es unterlassen, irgendetwas zu tun, um den Schaden zu verhindern.  Dies sei am Sitz von Royal Dutch Shell in Großbritannien geschehen. Daher müsse englisches Recht angewandt werden.

Das Gericht ließ die Frage des anwendbaren Rechts letztlich offen.  Das Recht Nigerias und das englische Recht seien sich sehr ähnlich; das nigerianische Recht sei stark von englischen Präzedenzfällen geprägt. Wenn die Kläger daher nach englischem Recht keinen Anspruch auf Schadensersatz hätten, stünde ihnen nach nigerianischem Recht kein solcher Anspruch zu.

Das Gericht prüfte daher die Frage, ob ein Anspruch nach englischem Recht möglich schien. Die Vertreter von Royal Dutch Shell wandten dagegen ein, die Royal Dutch und die nigerianische Shell Petroleum Development Company Ltd.  seien rechtlich selbständige Gesellschaften. Sie müssten daher getrennt betrachtet werden.

Das Gericht verwies auf Präzedenzfälle, nach denen die grundsätzliche Eigenständigkeit juristischer Personen durchbrochen werden und eine Muttergesellschaft für Pflichtverletzungen im Bereich der Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden könne, wenn

  • Die beiden im Wesentlichen im gleichen Geschäftsbereich tätig seien
  • die Muttergesellschaft überlegenes Wissen in einem Bereich habe und
  • die Tochtergesellschaft sich darauf verlasse, dass die Muttergesellschaft die Pflichten in diesem Bereich übernehme.

Das Gericht ging davon aus, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kläger hätten nicht bewiesen, dass die Royal Dutch Shell bestimmenden Einfluss auf die nigerianische Shell Petroleum Development Company Ltd. ausgeübt habe. Royal Dutch Shell habe noch nicht einmal Aktien an dem nigerianischen Unternehmen. Vielmehr halte sie Aktien an einem anderen Unternehmen, dem wiederum die Aktien an der nigerianischen Gesellschaft gehörten.

Auch betreibe die Royal Dutch Shell nicht das gleiche Geschäft wie die nigerianische Gesellschaft. Die Royal Dutch sei eine reine Holdinggesellschaft; die Shell Petroleum Development Company Ltd. dagegen fördere Öl. Auch habe die Royal Dutch kein überlegenes Wissen bezüglich bestimmter Pflichten zur Sicherung und die nigerianische Gesellschaft sei deshalb auch nicht davon ausgegangen, dass die Royal Dutch diese Pflichten erfüllen würde.

Nach alledem fehle es an einer besonderen Nähebeziehung, die es rechtfertigen würde, die Royal Dutch für eventuelle Fehler in der Sphäre der Shell Petroleum Development Company verantwortlich zu machen.

Das Gericht entschied daher mit Urteil vom 26.01.2017 , es bestehe kein möglicher Anspruch gegen die Royal Dutch Shell. Daher könne auch nicht die nigerianische Shell Petroleum Development Company gemeinsam mit ihr in Großbritannien verklagt werden. Der High Court sei nicht zuständig.

 

 

 

Filed Under: Allgemein Tagged With: CSR, Royal Dutch Shell, Wirtschaft und Menschenrechte

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