• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

  • Beschwerden beim EGMR
  • Rechtsanwalt
  • EMRK
    • Artikel 8 EMRK
    • Artikel 10 EMRK
    • Recht auf Eigentum nach Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK
    • Margin of appreciation (“Einschätzungsspielraum”)
    • Was unterscheidet die EMRK von der EU-Grundrechtecharta?
    • Was ist die EU Grundrechte-Charta?
  • Kosten
  • Blog
  • Buch
  • Kontakt
  • Show Search
Hide Search

Artikel 10 EMRK

EGMR zur Unkenntlichmachung der Gesichter von Angeklagten bei der Bildberichterstattung – Axel Springer SE und RTL GmbH gegen Deutschland

Holger Hembach · 27. September 2017 ·

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass es nicht grundsätzlich gegen die Pressefreiheit verstößt, wenn ein Gericht Medien verpflichtet, Bildaufnahmen des Angeklagten zu „verpixeln“. Eingelegt hatten die Beschwerde beim EGMR die Axel Springer SE und RTL. Dabei ging es um ein Strafverfahren gegen einen 28-jährigen Mann, dem vorgeworfen wurde, seine Eltern umgebracht und zerstückelt zu haben. Der Mann hatte gegenüber der Polizei ein Geständnis abgelegt. Mehrere Medien hatten darüber berichtet und dabei auch Fotos des Mannes veröffentlicht; diese Bilder waren aber größtenteils einige Jahre alt.

Der Vorsitzende Richter in dem Verfahren ordnete zunächst mündlich an, Bilder von dem Angeklagten müssten „verpixelt“ werden. RTL beantragte beim Präsidenten des Landgerichts, diese Anordnung zu ändern. Daraufhin erließ der Vorsitzende Richter eine schriftliche Anordnung. Nach dieser Anordnung sollte es nur solchen Medienvertretern gestattet sein, Fotos zu machen, die zuvor schriftlich versichert hatten, dass sie das Gesicht des Angeklagten unkenntlich machen würden. Der Vorsitzende Richter führte aus, er müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten abwägen. Das Verbrechen, um das es gehe, sei ungewöhnlich. Dennoch habe die Tat kein bundesweites Aufsehen erregt. Da der Angeklagte niemals im Licht der Öffentlichkeit gestanden habe und die Öffentlichkeit auch nicht selbst gesucht habe, sei es auch im Interesse der Unschuldsvermutung geboten, sein Gesicht auf Bildern unkenntlich zu machen.

Die Axel Springer SE und RTL erhoben zunächst erfolglos eine Gegenvorstellung und legten dann eine Verfassungsbeschwerde ein, die ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

Der EGMR prüfte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Pressefreiheit, der in Art. 10 EMRK verankert ist. Es war unstreitig, dass die Anordnung des Vorsitzenden der Pressefreiheit beschränkte. Die Frage war lediglich, ob diese Beschränkung gerechtfertigt war. Eine Beschränkung der in Art. 10 garantierten Rechte ist möglich, wenn

  • es eine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt
  • die Beschränkung einem legitimen Ziel dient
  • sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist

Die Anordnung des Vorsitzenden Richters war auf § 176 GVG geschützt gewesen. Nach dieser Vorschrift obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Die Beschwerdeführer bezweifelten, dass dies eine hinreichend präzise gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Pressefreiheit sei. Das überzeugte den Gerichtshof nicht. Er räumte ein, dass die Vorschrift nicht sonderlich genau formuliert sei; sie könne dies aber auch nicht sein, weil nicht alle Situationen, mit denen ein Vorsitzende Richter bezüglich der Ordnung in der Hauptverhandlung konfrontiert sein können vorhersehbar seien. Darüber hinaus sei § 176 GVG durch die Rechtsprechung, vor allem durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, hinreichend konkretisiert.

Das legitime Ziel der Beschränkung der Pressefreiheit sah der EGMR im Schutz der Persönlichkeitsrechte des Angeklagten.

Der Schwerpunkt der Prüfung durch den Gerichtshof lag auf der Frage, ob die Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen sei. Hier sei abzuwägen zwischen dem Recht des Betroffenen auf den Schutz seiner schwarz wäre und dem Interesse der Öffentlichkeit, über den Fall informiert zu werden. Im Rahmen dieser Abwägung seien die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  • ob die  Berichterstattung zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitrage
  • die öffentliche Bekanntheit des Betroffenen
  • der mögliche Einfluss der Berichterstattung auf das Verfahren
  • die Umständen unter denen die Fotos des Betroffenen gemacht worden seien
  • der Inhalt, die Form und die Konsequenzen der Berichterstattung
  • der Umfang der gerichtlichen Anordnung und die in ihr angedrohten Sanktionen

 

Aufgrund dieser Kriterien gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass der Vorsitzende Richter in zutreffender Weise zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Angeklagten und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung abgewogen habe. Die Anordnung, das Gesicht des Angeklagten auf Fotos unkenntlich zu machen verstoße daher nicht gegen Art. 10.

Das Urteil besagt allerdings nicht, dass eine solche Anordnung immer zulässig wäre. Es ist stets einer Abwägung erforderlich, die anhand der Kriterien erfolgen muss, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat.

EGMR, Axel Springer SE und RTL GmbH gegen Deutschland, Urteil vom 21.07.2017, Beschwerde Nr. 51405/12

 

EGMR zur Äußerungsfreiheit von Strafgefangenen – Shahanov und Palfreeman gegen Bulgarien

Holger Hembach · 27. Juli 2016 ·

Strafgefangene verlieren ihre Freiheit. Doch das ist nicht der einzige Rechtsverlust. Mit dem Entzug der Freiheit und dem Leben in der Anstalt gehen andere Beschränkungen von Grundrechten einher. Natürlich gibt es für dies Beschränkungen auf Grenzen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich im Fall Shahanov und Palfreeman gegen Bulgarien mit der Äußerungsfreiheit von Strafgefangen auseinandergesetzt.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer waren ein australischer und ein bulgarischer Staatsbürger. Beide verbüßten langjährige Freiheitsstrafen in Sofia, Bulgarien.

Der erste Beschwerdeführer, Herr Shahanov, legte zwei schriftliche Beschwerden betreffend den Strafvollzug bei der Gefängnisverwaltung ein. Eine verfasste er selbst, eine andere wurde von seiner Frau in seinem Namen eingereicht. In diesen Beschwerden führte er aus, dass ein Mitgefangener damit prahlte, er sei mit zwei Vollzugsbeamten verwandt. Er schüchterte Mitgefangene ein, setzte Gerüchte in Umlauf und sorgte für Unruhe. Auch hätte er angekündigt, bald mithilfe seiner Verwandten aus dem Gefängnis zu fliehen. Eine Untersuchung wurde eingeleitet. Diese ergab, dass es keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten gab.

Daraufhin verhängte der Gefängnisdirektor zehntägige Einzelhaft gegen den Beschwerdeführer, weil er verleumderische Aussagen und falsche Behauptungen über Vollzugsbeamte gemacht habe. Der Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, aber das zuständige Gericht bestätigte die Entscheidung der Gefängnisverwaltung.

Der zweite Beschwerdeführer bekam 2012 Besuch von Journalisten. Ein israelischer Staatsbürger, der auch in Sofia inhaftiert war, bekam ebenfalls Besuch von Journalisten. Nach Abschluss des Besuches erfuhr der Beschwerdeführer, dass die Vollzugsbeamten unhöflich zu den Besuchern gewesen waren. Sein israelischer Mitgefangener erzählte ihm, dass die Journalisten persönliche Gegenstände wie Mobiltelefone eingeschlossen hätten. Diese seien gestohlen worden; nur Vollzugsbeamte hätten Zutritt zu dem Raum gehabt, in dem die Gegenstände eingeschlossen gewesen seien.

Der Beschwerdeführer legte richtete daraufhin eine schriftliche Beschwerde an den Gefängnisdirektor. In dieser führte er aus: „ Während des Mittagsbesuches am 23.Mai wurden persönliche Gegenstände von Besuchern aus deren Schließfächern gestohlen, die nur für Vollzugsbeamte zugänglich sind (..). Außerdem waren die Vollzugsbeamten sehr unhöflich gegenüber den Besuchern, schrien sie ohne Grund an und beleidigten sie. Könnten Sie bitte eine Untersuchung des Verhaltens während dieser Schicht einleiten, und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Vollzugsbeamten Disziplin üben und sich gegenüber Insassen und Besuchern respektvoll verhalten“.

Der Direktor des Gefängnisses in Sofia führte eine Untersuchung durch. Diese ergab, dass keine Gegenstände abhanden gekommen waren, die den besuchenden Journalisten gehört hatten. Es lag weder darüber noch über unhöfliches Verhalten der Beamten eine Beschwerde der Journalisten vor.

Der Direktor des Gefängnisses verhängte deshalb Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer, weil dieser falsche Behauptungen aufgestellt hatte. Dem Beschwerdeführer wurde für drei Monate das Recht aberkannt, Pakete mit Nahrungsmitteln zu empfangen. Er beantragte eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung, aber das Gericht bestätigte die Entscheidung.

 

Rechtliche Bewertung:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüfte die Sanktionen, die gegen die beiden Strafgefangenen verhängt worden waren, im Hinblick auf die Äußerungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK. Die Äußerungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, wenn die Beschränkung einem legitimen Ziel dient und wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Es gab eine Grundlage im bulgarischen Recht für die Einschränkung der Äußerungsfreiheit der Beschwerdeführer; es gab auch keine Zweifel, dass diese grundsätzlich einem legitimen Ziel dient. Die einzige Frage, die der EGMR detaillierter prüfte, war, ob die Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Dabei kommt es darauf an, ob die Beschränkung im richtigen Verhältnis zu dem Ziel steht, das sie erreichen soll.

Der Gerichtshof führte aus, dass einerseits Beamte gegen herabwürdigende Äußerungen geschützt werden müssten, weil diese das öffentliche Ansehend der Beamten und ihres Amtes schädigen könnten. Andererseits müsse die besondere verletzliche Position von Strafgefangen berücksichtigt werden. Dies bedeute, dass Behörden es besonders sorgfältig begründen müssten, wenn Sanktionen gegen Strafgefangene wegen ihrer Äußerungen ausgesprochen würden. Bei der Abwägung zwischen diesen Faktoren seien vier Kriterien zu berücksichtigen

–          Die Art und der Kontext der Äußerungen

–          Der Zusammenhang, in dem sie getätigt worden seien

–          Das Ausmaß, in dem sie die Konsequenzen für die betroffenen Beamten gehabt hätten

–          Die Schwere der Sanktionen, die den Strafgefangen auferlegt worden seien

 

Der Gerichtshof führte aus, dass die Vorwürfe der Strafgefangen schwerwiegend gewesen seien; andererseits seien sie in moderater Sprache, sachlich und ohne Beleidigungen vorgetragen worden. Die Behauptungen seien nicht öffentlich gemacht worden und die Beschwerdeführer hätten die für Beschwerden vorgesehenen Kanäle genutzt.

Die Äußerungen hätten keine oder nur sehr geringfügige Auswirkungen auf die betroffenen Vollzugsbeamten gehabt. Es sei auch gerade für Strafgefangene wichtig die Möglichkeit zu haben, Beschwerden einzulegen, weil sie in staatlichem Gewahrsam seien und deshalb eine Beschwerde oft die einzige Möglichkeit sei, ihre Rechte zu wahren. Es müsse deshalb für Strafgefangen möglich sein, in gutem Glauben Beschwerden einzulegen, ohne Sanktionen fürchten zu müssen. Schließlich sei zu bedenken, dass die Sanktionen, die den Beschwerdeführern auferlegt worden seien, sehr schwerwiegend gewesen seien. Solche schwerwiegenden Sanktionen könnten nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein – beispielsweise wenn bewiesen sei, dass die Strafgefangen wissentlich falsch Angaben gemacht hätten. Derartige Umstände hätten aber nicht vorgelegen.

Der EGMR stellte daher eine Verletzung der Äußerungsfreiheit gemäß Artikel 10 EMRK fest.

 

Shahanov und Palfreeman gegen Bulgarien, Beschwerde Nr. 35365/12, Urteil vom 21.07.2016

 

 

Klassische Entscheidungen des EGMR (1) – Lingens gegen Österreich

Holger Hembach · 13. Juli 2016 ·

Das Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention ist Fallrecht. Man kann die Bedeutung und Reichweite der Rechte, die die Konvention garantiert, nur dann wirklich verstehen, wenn man sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auseinandersetzt. Diese entwickelt sich einerseits ständig weiter; andererseits gibt es „klassische Fälle“, die die Auslegung der EMRK dauerhaft geprägt haben. Einige dieser Urteile und Entscheidungen möchte ich in lockerer Folge vorstellen. Den Anfang macht das Urteil im Fall Lingens gegen Österreich. Es stammt aus dem Jahre 1986, aber der Gerichtshof zitiert es immer noch regelmäßig in Fällen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung betreffen.

Sachverhalt:

Der Fall betraf die Verurteilung eines Journalisten wegen übler Nachrede. Kurz nach der österreichischen Wahl im Jahre 1975 bezichtigte Simon Wiesenthal, der als „Nazijäger“ bekannte Chef des jüdischen Dokumentationszentrums den damaligen Präsidenten der Freiheitlichen Partei Österreichs, Peter, Mitglied einer Einheit der SS gewesen zu sein, die Massaker an Zivilisten begangen hatte. Der damalige Bundeskanzler Kreisky unterstützte Peter in zwei Interviews. Dabei bezichtigte er Wiesenthals Organisation als Mafia und war ihm „Mafiamethoden“ vor.

Der Beschwerdeführer veröffentlichte zwei Artikel in einem Magazin. Im ersten kritisierte er Peter; in diesem Artikel schrieb er über das Verhalten Kreiskys: „Bei einem anderen würde man es wahrscheinlich übelsten Opportunismus nennen“

Im zweiten Artikel setzte er sich mit näher mit dem Verhalten Kreiskys auseinander. Er schrieb unter anderem: „In Wahrheit kann man das, was Kreisky tut, auf rationale Weise nicht widerlegen. Nur irrational: es ist unmoralisch. Würdelos“).

Kreisky betrieb daraufhin zwei strafrechtliche Privatklageverfahren wegen übler Nachrede gegen den Beschwerdeführer. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Täter den anderen einer Charaktereigenschaft zeiht oder eines Verhaltens beschuldigt, die geeignet ist, diesen in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzen. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung wahr ist.

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Geldstrafe von 15.000 Schilling verurteilt. Das Oberlandesgericht Wien befand in letzter Instanz, dass der Straftatbestand der üblen Nachrede das Ansehen einer Person in ihrem sozialen Umfeld schütze. Im Falle eines Politikers sei das seine öffentliche Wahrnehmung. Da Beleidigungen in politischen Auseinandersetzungen jedoch an der Tagesordnung seien, müssten Politiker gegenüber herabwürdigenden Äußerungen mehr Toleranz zeigen. Kreisky sei sowohl in seiner Eigenschaft als Führer seiner Partei als auch als Privatperson beleidigt worden. Die Aussagen „übelster Opportunismus“, „unmoralisch“ und „würdelos“ seien herabsetzend und nicht als Werturteile zulässig. Auch Journalisten müssten sich innerhalb der Grenzen bewegen, die ihnen das Strafrecht auferlege. Ihre Aussage sei es in erster Linie, Informationen zu verbreiten. Da die Aussagen herabsetzend gewesen seien, obliege es dem Beschwerdeführer, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Da er dies nicht getan habe, habe er sich strafbar gemacht.

Rechtliche Würdigung:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüfte die Verurteilung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Meinungs- und Äußerungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK. Dabei war unstreitig, dass die Verurteilung einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Die Frage war lediglich, ob der Eingriff gerechtfertigt war. Ein Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn er eine gesetzliche Grundlage hat, einem legitimen Ziel dient und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Vorschrift über üble Nachrede eine hinreichende gesetzliche Grundlage war und dass diese Vorschrift einem legitimen Ziel, nämlich dem Schutz der Ehre anderer diente.

Der EGMR beschäftigte sich nur mit der Frage näher, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Dies erfordere, dass es ein dringendes soziales Bedürfnis gegeben habe. Staaten hätten einen bestimmten Einschätzungsspielraum („margin of appreciation“), ob es ein solches Bedürfnis gebe. Dieser Einschätzungssspielraum gehe aber einher mit der Überwachung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es obliege dem Gerichtshof, zu prüfen, ob die Staaten ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Dabei müsse der Gerichtshof alle Umstände des Falles mit in Betracht ziehen.

Der Gerichtshof verwies darauf, dass die Äußerungsfreiheit ein grundlegender Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft sei. Sie sei nicht nur auf Ideen oder Aussagen anwendbar, die wohlwollend oder gleichgültig zur Kenntnis genommen würden. Dies sei ein Erfordernis der Offenheit und des Pluralismus. Da Kreisky in seiner Eigenschaft als Politiker angegriffen worden sei, müsse man den Hintergrund der Äußerungen des Beschwerdeführers bedenken. Kreisky habe Simon Wiesenthal scharf angegriffen; daher habe der Beschwerdeführer auch scharf antworten dürfen.

Die österreichischen Gerichte hätten dem Beschwerdeführer abverlangt, die Wahrheit seiner Aussagen zu beweisen, um einer Verurteilung zu entgehen. Bei den in Frage stehenden Äußerungen handele es sich aber um Werturteile. Deren Wahrheit könne nicht bewiesen werden. Darin unterschieden sie sich von Tatsachenbehauptungen. Es sei daher eine unzulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit, dem Beschwerdeführer den Beweis der Wahrheit abzuverlangen. Dabei sei auch zu bedenken, dass die Tatsachen, auf die der Beschwerdeführer seine Aussage gegründet habe, unbestritten gewesen seien und dass er die Aussagen in gutem Glauben gemacht habe.

Daher verletze seine Verurteilung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK

Lingens gegen Österreich, Beschwerde Nr. 9815/82, Urteil vom 08.07.1986

Video: Der Fall Lingens gegen Österreich

Böhmermann und die Äußerungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK

Holger Hembach · 20. April 2016 ·

Der Fall Böhmermann hat politische und juristische Aspekte. Politisch mag man darüber streiten, ob es klug war, dass die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat – und welche Motive dabei eine Rolle spielen. Aus juristischer Sicht haben sich bereits viele Autoren zu der Frage geäußert, ob Böhmermanns Gedicht strafrechtlich eine Beleidigung bzw. eine Beleidigung eines Vertreters eines ausländischen Staates ist. Dabei spielt die Frage eine wichtige Rolle, ob dieses Gedicht noch von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit geschützt wird.

Ein Aspekt, der in der Diskussion bisher wenig beachtet wird, ist, dass die Meinungsfreiheit nicht nur im Grundgesetz verankert ist, sondern auch in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser lässt – wie auch das deutsche Grundgesetz – Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen nicht unbeschränkt zu. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind vielmehr erlaubt, wenn sie eine gesetzliche Grundlage haben, einem legitimen Ziel dienen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind. Im Zusammenhang mit dem letztgenannten Kriterium nimm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Interessenabwägung vor. Er fragt, ob es ein dringendes soziales Bedürfnis für die Beschränkung der Meinungsfreiheit in einem bestimmten Fall gibt.

Grundsätzlich unterscheidet der Gerichtshof dabei danach, welches Thema eine bestimmte Äußerung betrifft oder in welche Sphäre sie fällt. Beispielsweise genießen politische Aussagen weitergehenden Schutz als Äußerungen, die in den Bereich Klatsch und Tratsch fallen. Denn ein wesentliches Element der Äußerungsfreiheit ist es ja gerade, in einer Demokratie zur Meinungsvielfalt und damit zur politischen Willensbildung beizutragen. Je stärker eine Aussage das tut, desto eher ist sie schutzwürdig. Für Aussagen, die dem politischen Bereich zuzurechnen sind, sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Einschränkungen kaum möglich. Natürlich stellt sich hier die Frage, ob Böhmermanns Gedicht eine politische Äußerung darstellt. Letztlich besteht es ja nur aus einer Kette von Abwertungen und negativen Urteilen. Hier ist aber der Zusammenhang dieser Aussagen zu berücksichtigen. Böhmermann stellte den Bezug zu der Reaktion des türkischen Präsidenten auf die Satire her, die der NDR veröffentlich hatte. Es ging ihm also letztlich darum, Beschränkungen der Äußerungsfreiheit zu kritisieren und sich für Meinungsfreiheit einzusetzen. Deshalb gehörte seine Aussage in den Bereich des Politischen.

Wenn sich eine kritische Äußerung auf eine Person bezieht, dann ist ein weiterer Faktor bei der Interessenabwägung, wer die betreffende Person ist bzw. welche Funktion sie hat. Politiker genießen weniger Schutz gegen kritische oder gar abwertende Äußerungen als Privatpersonen. Denn sie haben sich um ein Amt in der öffentlichen Sphäre beworben und sich damit bewusst öffentlicher Diskussion und Überprüfung ausgesetzt. Deshalb müssen sie sich auch harsche Kritik gefallen lassen.

Im deutschen Strafrecht ist die Beleidigung eines Vertreters eines ausländischen Staates mit einer schwereren Strafe bedroht als die „normale“ Beleidigung. Staatsoberhäupter anderer Staaten sind also stärker geschützt als Privatpersonen oder einheimische Politiker. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine solche Privilegierung ausländischer Staatsoberhäupter bei Beleidigungsdelikten bereits 2002 im Fall Colombani gegen Frankreich kritisiert (der Fall betraf einen Presseartikel über einen Report der EU, der Personen aus dem Umfeld des marokkanischen Königs der Beteiligung am Drogenhandel bezichtigte). Der Gerichtshof führte aus, dass es nicht im Einklang mit der modernen Praxis und politischen Konzepten stehe, dem Oberhaupt eines fremden Staates im Bezug auf Äußerungsdelikte eine privilegierte Position einzuräumen. Auch wenn ein Staat ein offensichtliches Interesse daran habe, vertrauensvolle Beziehungen mit den Führern anderer Staaten zu haben, gehe eine derartige Privilegierung über das hinaus, was hierzu nötig sei.

In diesem Urteil ging es – anders als im Fall Böhmermann – um eine Tatsachenbehauptung. Die Aussage des EGMR zur Privilegierung von Staatsoberhäuptern hat aber aus meiner Sicht allgemeine Geltung.

Auch mit Beleidigungen von Staatsoberhäuptern hat sich der Gerichtshof bereits auseinandergesetzt. Im Fall Eon gegen Frankreich war ein Mann wegen „Beleidigung des Präsidenten“ zu einer Geldstrafe von 30 € verurteilt worden, weil er dem (damaligen) französischen Präsidenten zugerufen hatte „Casse toi pov’con“ (ungefähr: Verschwinde, Du armseliger Idiot). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung. Nach Auffassung des Gerichtshofs war die Aussage eine satirische Meinungsäußerung in einem politischen Kontext, da sie auf eine frühere Aussage des französischen Präsidenten gegenüber einem Bürger anspielte, die in der Öffentlichkeit breit diskutiert worden war.

 

Grenzen der Äusserungsfreiheit bei politischen Stellungnahmen – Genner gegen Österreich

Holger Hembach · 18. Februar 2016 ·

Für die Zulässigkeit politischer Meinungsäusserungen gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kaum Grenzen. Das Urteil des Gerichtshofs im Fall Genner gegen Österreich zeigt, dass bestimmte Einschränkungen eben doch möglich sind.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war das Mitglied einer Organisation gewesen, die sich für Flüchtline und Asylbewerber einsetzte. Im Januar 2006 trat in Österreich das sogenannte Fremdenrechtspaket in Kraft, das Verschärfungen im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts mit sich brachte. Im Dezember 2006verstarb die Bundesministerin des Inneren. Der Beschwerdeführer veröffentlichte daraufhin einen Text auf der Webseite der Organisation, für die er arbeitete.

Die Überschrift lautete: „Eine weniger. Was kommt danach?“. Im Text hiess es: „Die gute Meldung zum Jahresbeginn: L.P., Bundesministerin für Folter und Deportation, ist tot” Weiter hiess es: „L.P. war eine Schreibtischtäterin, wie es viele gab in der grausamen Geschichte dieses Landes; völlig abgestumpft, gleichgültig gegen die Folgen ihrer Gesetze und Erlässe, ein willfähriges Werkzeug einer rassistisch verseuchten Beamtenschaft. Kein anständiger Mensch weint ihr eine Träne nach“

Der Ehemann der verstorbenen Ministerin erhob eine Privatanklage gegen den Beschwerdeführer. Das Landesgericht für Strafsachen in Wien verurteilte den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro; die Hälfte der Strafe setzte es zur Bewährung aus.

Nach Auffassung des Gerichts suggerierte der Text, die Ministerin sei verantwortlich für Folter und Menschenrechtsverletzungen. Das Wort „Deportation“, das der Beschwerdeführer gebraucht habe, stelle für den durchschnittlichen Leser den Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und Zwangsarbeit und Massenmord in Lagern her. Das Gericht verkenne nicht, dass die Äusserungsfreiheit im Kontext politischer Kritik besonders weit gehe. Der Beschwerdeführer habe aber die Grenzen des akzeptablen überschritten.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Urteil. Es erkannte ebenfalls an, dass die Äusserungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen besonders weit gehe. Dies sei jedoch kein Freifahrtschein für alle Arten von Äusserungen.

 

Rechtliche Würdigung

Der EGMR prüfte die Verurteilung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 10 EMRK. Artikel 10 EMRK schützt die Meinungs- und Äusserungsfreiheit. Er verbietet Beschränkungen der Äusserungsfreiheit nicht schlechthin; Beschränkungen sind aber an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen eine gesetzliche Grundlage haben, einem legitimen Ziel denken und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Der Gerichtshof hatte keinen Zweifel, dass ein Eingriff in die Äusserungsfreiheit vorlag; weder der Beschwerdeführer noch der österreichische Staat, gegen den sich die Beschwerde richtete, hatten dies bestritten.

Für diesen Eingriff gab es eine hinreichende rechtliche Basis, nämlich die Vorschriften des österreichischen Strafgesetzbuches über Verleumdung.

Diese Vorschrift dient nach Auffassung des Gerichtshofes einem legitimen Ziel, nämlich dem Schutz der Reputation anderer.

Der EGMR wandte sich dann der Frage zu, ob der Eingriff in die Äusserungsfreiheit des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen war.

Der Gerichtshof unterscheidet bei Eingriffen in die Äusserungsfreiheit zunächst danach, zu welchem eine bestimmte Äusserung gehört. Äusserungen in verschiedenen Bereichen sind in unterschiedlichem Umfang geschützt. Beschränkungen von Äusserungen, die in den Bereich Klatsch und Tratsch fallen oder eher unterhaltender Natur sind, sind eher möglich als Einschränkungen bei Beiträgen zu gesellschaftlichen Debatten.

Darüber hinaus unterscheidet der EGMR zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Werturteile können nicht bewiesen werden. Deshalb kann demjenigen, der sie abgibt, auch nicht abverlangt werden, sie zu beweisen. Dennoch müssen auch Werturteile letztlich auf Tatsachenurteile zurückggehen oder auf Tatsachen gegründet sein.

Der Gerichtshof ging – wie schon die österreichischen Gerichte – davon aus, dass es sich bei den Äusserungen des Beschwerdeführers um Werturteile handelte. Darüber hinaus führte der Gerichtshof aus, dass es sich um Aussagen im politischen Meinungskampf gehandelt hatte. Der Gerichtshof unterstrich, dass Politiker sich dem öffentlichen Urteil stellten und willentlich öffentlicher Kritik aussetzten. Daher seien in ihrem Falle die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei der Kritik an Privatpersonen.

Der EGMR führte jedoch aus, dass nicht bedeute, dass Kritik im politischen Raum völlig grenzenlos zulässig sei. Es entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass auch politische Kritik ein gewisses Mass an Zurückhaltung und Angemessenheit haben müsse. Wenn es in einer Äusserung lediglich darum gehe, eine Person zu beleidigen, seien die Grenzen zulässiger Kritik überschritten.

Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem unerwarteten Tod der Ministerin veröffentlicht worden sei. Sie sei also in der direkten Trauerperiode der Familie der verstorbenen gefallen. Auch sei der Vergleich mit Naziverbrechern besonders herabsetzend und beleidigend. In Anbetracht dieser Umstände seien die Gründe, die die österreichischen Gerichte für die Verurteilung angegeben hätten, hinreichend um den Eingriff in die Äusserungsfreiheit zu rechtfertigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Geldstrafe, zu der der Beschwerdeführer verurteilt worden war, moderat war.

Der EGMR stellte keine Verletzung von Artikel 10 EMRK fest.

Genner gegen Österreich, Urteil vom 12.01.2016 (Beschwerde Nr. 55495/08)

  • Go to page 1
  • Go to page 2
  • Go to Next Page »

Rechtsanwalt Holger Hembach

  • Datenschutzerklärung
  • Impressum