Im Fall EuroMak Metal Doo gegen Nord Mazedonien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass Nord Mazedonien gegen das Recht auf Eigentum verstoßen hat. Der Fall zeigt, dass die Europäische Menschenrechtskonvention auch für Unternehmen Bedeutung haben kann. Er illustriert darüber hinaus, wie die geschäftliche Tätigkeit in Nord Mazedonien durch Unvorhersehbarkeit der Rechtsanwendung und das Fehlen echten Rechtsschutzes erschwert wird.
Die Beschwerdeführer in dem Verfahren hatten gemeinsam eine DOO – vergleichbar etwa der deutschen GmbH – betrieben, die im Metallhandel tätig war. Die Gesellschaft zahlte ordnungsgemäß ihre Steuern; sie gab Umsatzsteuererklärungen ab und erhielt Erstattungen für die Umsatzsteuer, die sie an Zulieferer gezahlt hatte. Im Jahr 2010 fand eine Steuerprüfung statt. Dabei stellten die Prüfer fest, dass Zulieferer der EuroMak Umsatzsteuer, für die die EuroMak Erstattungen erhalten hatte, nicht gezahlt hatten. Das Finanzamt forderte auf dieser Grundlage die Rückzahlung der erstatteten Umsatzsteuer. Der geforderte Betrag belief sich auf rund 63.000 €.
Die EuroMak erhob Klage gegen die Rückforderung. Das Oberste Verwaltungsgericht, das für den Fall zuständig war (in Mazedonien gibt es keine Finanzgerichtsbarkeit) gab dem Finanzamt jedoch recht. Es führte aus, dass es ein gesellschaftliches Interesse daran gebe, dass Steuern gezahlt werden müssten. Da die EuroMak nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um die geforderte Summe zu zahlen, fiel sie in die Insolvenz und wurde aus dem Handelsregister gestrichen.
Der Gerichtshof beschäftigte sich zunächst mit der Zulässigkeit der Klage. Die Gesellschafter hatten die Beschwerde der EuroMak im Namen der Gesellschaft eingelegt. Diese Gesellschaft war allerdings nach der Insolvenz aus dem Handelsregister gestrichen worden. Es gab also den Beschwerdeführer nicht mehr. Daher stellte sich die Frage, ob die Gesellschafter das Recht hatten, das Verfahren an Stelle der EuroMak fortzusetzen. Der Gerichtshof bejahte das. Er führte aus, dass es sich um einen Familienbetrieb gehandelt habe und dass die beiden Beschwerdeführer die einzigen Gesellschafter gewesen waren. Daher seien sie es, deren finanzielle Interessen durch die Auflösung der Gesellschaft betroffen worden wären. Es bestehe weiter ein Interesse an der Klärung der menschenrechtlichen Fragen, um die es gehe. Daher räumte der Gerichtshof den Beschwerdeführern das Recht ein, das Verfahren fortzuführen.
Die eigentliche Prüfung der Sache stellte den Gerichtshof dann vor keine großen Probleme. Er stellte fest, dass die Rückforderung ein Eingriff in das Recht auf Eigentum sei. Das Recht auf Eigentum schütze auch legitime, rechtlich geschützte Erwartungen. Die EuroMak hätte eine legitime Erwartung gehabt, die Erstattungen der Umsatzsteuer zu erhalten