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Rechtsanwalt Holger Hembach

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Berücksichtigung vorläufig eingestellter Tatvorwürfe bei der Strafzumessung – Verstoß gegen die Unschuldsvermutung? Bikas gegen Deutschland

Holger Hembach · 29. Januar 2018 ·

Die Strafprozessordnung ermöglicht es, Verfahren (vorläufig) einzustellen, wenn dem Beschuldigten wegen anderer Taten bereits eine erhebliche Strafe droht. Das kann im Ermittlungsverfahren geschehen, aber auch, wenn die Hauptverhandlung bereits begonnen hat. Dadurch sollen Verfahren beschleunigt und entschlackt werden. Nach deutscher Rechtsprechung dürfen Taten, die Gegenstand der eingestellten Verfahren waren, aber dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wenn es wegen der anderen Tat zur Verurteilung komme.

Es wird also gegen einen Angeklagten wegen der Taten A, B und C verhandelt. Das Gericht stellt das Verfahren wegen des Tatvorwurfs C ein. Der Angeklagte wird wegen der Taten A und B verurteilt. Bei der Bemessung der Strafe wegen dieser Taten berücksichtigt das Gericht dann noch, dass der Angeklagte ja auch noch die Tat C begangen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt das nicht gegen die Unschuldsvermutung, sofern das Gericht die Taten im Einklang mit der Strafprozessordnung festgestellt hat und sie zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn das Gericht lediglich den Verdacht hat, dass der Angeklagte die weiteren Taten begangen hat.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich nun im Fall Bikas gegen Deutschland mit der Frage befasst, ob dies im Einklang mit der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK steht.

Das Landgericht München hatte ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung in mindestens 300 Fällen geführt. Nach 17 Hauptverhandlungstagen mit Beweisaufnahme erließ das Landgericht einen Beschluss, mit dem es das Verfahren wegen eines Großteilts der Taten einstellte, weil der Angeklagte wegen der anderen Taten eine erhebliche Strafe zu erwarten habe. Es beschränkte das Verfahren auf vier Vorfälle.

Das Gericht wies den (damals) Angeklagten darauf hin, dass es auch die eingestellten Tatvorwürfe bei der Strafzumessung berücksichtigen werde.

Am gleich Tag verurteilt das Landgericht den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte. In den Urteilsgründen führte es aus, es habe die Verfahren zwar wegen zahlreicher Vorwürfe eingestellt. Es sei aber überzeugt, dass der Angeklagte in mindestens fünfzig Fällen Taten begangen habe, die denen vergleichbar seien, deretwegen er nun verurteilt werde. Das Gericht wertete das im Urteil als strafschärfend.

Der Beschwerdeführer legte erfolglos Revision ein und erhob Verfassungsbeschwerde. Danach legte er eine Beschwerde beim EGMR ein. Er machte geltend, die Berücksichtigung von Taten zu seinen Lasten, deretwegen er nicht verurteilt worden sei, verstoße gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK.

Der Gerichtshof prüfte zunächst, ob Art. 6 Abs. 2 auf den Fall noch anwendbar sei. Deutschland hatte dazu in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde geltend gemacht, die Unschuldsvermutung gelte nicht mehr. Das Gericht habe sich zu der Zeit der Einstellung bereits die Überzeugung gebildet, dass der Beschwerdeführer die fünfzig weiteren Taten, die es bei der Strafzumessung berücksichtigt habe, begangen habe.

Der EGMR wies dieses Argument zurück. Er führte aus, aus einer Reihe seiner Entscheidungen ergebe sich, dass die Unschuldsvermutung bis zur endgültigen Verurteilung anwendbar sei. Der Beschwerdeführer sei wegen der berücksichtigten Tagen angeklagt gewesen. Er sei auch darauf hingewiesen worden, dass diese Taten zu seinen Lasten berücksichtigt werden könnten.  Daher habe er immer noch unter einer „strafrechtlichen Anklage“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 gestanden, so dass die Unschuldsvermutung anwendbar sei.

Der Gerichtshof verwies darauf, dass die Unschuldsvermutung nach seiner Rechtsprechung zwei Aspekte habe: Einerseits beinhalte sie, bestimmte prozessuale Garantien wie das Gebot, dass Gerichte unvoreingenommen sein müssten und verpflichtet seien, das Verfahren ohne vorgefasste Meinungen zu führen.

Andererseits folge aus Art. 6 Abs. 2 auch, dass Personen nicht als schuldig behandelt werden dürften, nachdem sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt worden sei. Hier sei aber zwischen Freisprüchen und Einstellungen zu unterscheiden. Nach erfolgtem Freispruch sei es nicht zulässig, wenn staatliche Stellen noch den Verdacht äußerten, dass der Betroffene schuldig sei. Dagegen sei nach einer Einstellung des Verfahrens nur eine gerichtliche Entscheidung unzulässig, aus der sich ergebe, dass der Betroffene schuldig sei.

Der EGMR wies darauf hin, dass er bereits Fälle entschieden habe, in denen Bewährungen wegen einer neuen Tat widerrufen worden seien, ohne dass der Betroffene wegen dieser Tat verurteilt worden sei. In diesen Fällen habe er eine Verletzung von Art. 6 EMRK festgestellt. Der vorliegende Fall liege aber anders. Im vorliegenden Fall seien Tatsachenfeststellungen vor dem Gericht getroffen worden, dass über die Schuld entschieden habe. Auch seien dies Aussagen durch das Gericht in einem Urteil getroffen worden, das sich mit einer Reihe gleichgelagerter Fälle auseinandersetze.

Man müsse dem prozessualen Kontext der Aussage des Gerichtes im Blick behalten. Die Einstellung sei am letzten Tag der Beweisaufnahme erfolgt, nachdem 17 Tage lang Beweis erhoben worden sei. Das Gericht habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es überzeugt sei, dass der Beschwerdeführer die Taten begangen habe. Es habe hohe Beweisstandards nach deutschem Recht angewandt. Es obliege den einzelnen Vertragsstaaten der EMRK, Beweisstandards zu definieren. Das Gericht haben den in Deutschland geltenden Standards entsprochen.

Auch sei zu berücksichtigen, dass Staaten nach der EMRK auf verpflichtet seien, effektive Maßnahmen gegen Sexualdelikte zu ergreifen.

Nach alledem habe es nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, die eingestellten Taten zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Der Gerichtshof stellte keine Verletzung vom Art. 6 EMRK fest.

Bikas gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 76607/13, Urteil vom 25.01.2018

 

 

 

Allgemein Art. 6 EMRK, Deutschland, Recht auf ein faires Verfahren, Unschuldsvermutung

Rechtsanwalt Holger Hembach