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Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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EGMR wird Entscheidungen durch den Einzelrichter künftig begründen (meistens jedenfalls)

Holger Hembach · 8. Juni 2017 ·

Das vielleicht größte Ärgernis beim EGMR ist es, dass der Gerichtshof Beschwerden durch Entscheidung eines Einzelrichters zurückweisen kann, ohne diese Entscheidung individuell zu begründen. Beschwerdeführer erhalten in diesem Fall lediglich einen Textbaustein. In diesem steht, ein Einzelrichter habe die Beschwerde nach Beratung mit einem juristischen Mitarbeiter geprüft. Soweit die Beschwerde in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle, sei der Richter der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Artikel 34, 35 EMRK nicht erfüllt seien. Diese „Begründung“ ist vollkommen nichtssagend, weil sie alle möglichen Zurückweisungsgründe abdeckt. Sie benennt weder einen Grund (beispielsweise Fristversäumnis), noch erklärt sie, warum dieser Grund einschlägig ist.

Die Möglichkeit der Zurückweisung durch einen Einzelrichter wurde 2014 geschaffen. Der EGMR konnte die Zahl der eingehenden Fälle nicht mehr bewältigen und suchte dringend nach Möglichkeiten, um den Rückstau abzuarbeiten und neu eingehende Fälle schnell zu erledigen. Zur Beschleunigung trug es besonders bei, dass der Einzelrichter nicht nur ohne Beratung mit anderen Richtern entscheiden kann, sondern auch ohne seine Entscheidung zu begründen.

Dieses Verfahren hat allerdings auch viel Kritik wegen seiner mangelnden Transparenz auf sich gezogen.  Der bekannte britische Menschenrechtsanwalt Anthony Lester schrieb in seinem Buch „Five ideas to fight for“, der Gerichthof sei das Problem des Rückstaus dadurch angegangen, dass er „Fälle in industriellem Umfang entsorgt” habe, “indem er einen Einzelrichter dazu benutze, sie ohne Begründung abzuweisen“ und kam zu dem Schluss: “Das war unfair und untergrub das öffentliche Vertrauen.”

Das öffentliche Vertrauen in die Arbeit des Gerichtshofs scheint mir ein wichtiger Punkt zu sein. Die Rechtsprechung des EGMR hat eine Leitfunktion für Entscheidungen von Gerichten in den Mitgliedsstaaten des Europarates, aber auch für Gesetzgebungsvorhaben. Ein wichtiges Element dabei ist die Autorität und das Ansehen des Gerichtshofs. Dem ist es nicht zuträglich, wenn Entscheidungen aus Gründen getroffen werden, die nicht nachvollziehbar sind. Noch dazu, wenn die Ablehnung durch einen Richter erfolgt, der die Sprache nicht beherrscht, in der die Beschwerde verfasst ist.

Wenn der EGMR feststellt, dass Deutschland die EMR verletzt hat, bin ich oft erstaunt, dass das Bundesverfassungsgericht den Fall zuvor ohne Begründung abgelehnt hat. Das führt zu der Frage, wie viele Fälle in den Archiven des EGMR schlummern, die bei näherem Hinsehen vielleicht erfolgreich gewesen wären (denn es gibt ja keinen Grund anzunehmen, dass der EGMR grundsätzlich gründlicher arbeitete als das Bundesverfassungsgericht).

Der EGMR hat nun auf die Kritik an seiner Begründungspraxis reagiert. Er hat angekündigt, ab Juni 2017 die Entscheidungen durch Einzelrichter zu ändern. Jeder Beschwerdeführer werde nunmehr einen Brief des Einzelrichters auf Englisch oder Französisch erhalten, sowie einen Begleitbrief in seiner eigenen Sprache. Nach der Pressemitteilung des Gerichtshofs werde die Entscheidung in vielen Fällen auf einen bestimmten Grund der Unzulässigkeit Bezug nehmen.

Es bleibt abzuwarten, wie hilfreich das tatsächlich sein wird. Einer der Gründe, aus denen eine Beschwerde beim EGMR zurückgewiesen werden kann ist, dass sie offensichtlich unbegründet ist. Wenn der  Einzelrichters nun auf diesen Grund Bezug nimmt und (nur) ausführt, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, dann ersetzt er letztlich nur eine nichtssagende Formulierung durch eine andere. Ich hoffe, dass die Ankündigung des Gerichtshofs nicht so zu verstehen ist.

Der EGMR hat auch angekündigt, weiterhin auf eine Begründung zu verzichten, wenn Beschwerden zahlreiche unbegründete oder auf einem falschen Verständnis der Konvention beruhende Beschwerdepunkte enthalten. Das ist in vielen Fällen sicherlich verständlich (ein Mitarbeiter des Gerichtshofs hat mir einmal erzählt, dass regelmäßig Beschwerden von Leuten eingehen, die von Satelliten verfolgt werden usw.). Andererseits verschiebt es aber das Problem. Auch hier wird es aus meiner Sicht darauf ankommen, wie der Gerichtshof die Vorschrift handhabt.

Allgemein Beschwerde beim EGMR, Einzelrichterentscheidung, Verfahren beim EGMR

Rechtsanwalt Holger Hembach