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Rechtsanwalt Holger Hembach

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Bundesverwaltungsgericht weist Klage von „Reporter ohne Grenzen“ gegen die strategische Überwachung von e-mail-Verkehr ab

Holger Hembach · 2. Januar 2017 ·

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage von „Reporter ohne Grenzen“ als unzulässig abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen die strategische Fernmeldeüberwachung durch den BND. Bei der strategischen Überwachung wird eine große Zahl von Telefonanrufen, e-mails usw. abgefangen, aufgezeichnet und nach bestimmten Kriterien durchsucht. Anrufe oder e-mails, die diesen Kriterien entsprechen, werden gespeichert und weiter analysiert, andere gelöscht.

„Reporter ohne Grenzen“ war davon ausgegangen, dass im Zuge der Überwachung auch e-mails der Organisation erfasst worden waren, ohne dass es hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage gäbe.

Das Bundesverwaltungsgericht, das für Klagen gegen den BND zuständig ist, wies die Klage als unzulässig ab. Die Verwaltungsgerichtsordnung verlange, dass sich die Klage auf einen konkreten Sachverhalt beziehe, der gerade den Kläger betreffe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Keine e-mail von  Reportern ohne Grenzen sei als nachrichtendienstlich relevant behandelt worden. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass zunächst e-mail der Organisation aufgezeichnet worden seien. Dies sei aber nicht mehr belegbar, denn die e-mails seien jedenfalls gelöscht worden. Bereits in der Vergangenheit war eine Klage von Reportern ohne Grenzen aus diesem Grund gescheitert.

Die Abweisung der Klage wirft erneut ein Licht auf ein Dilemma: Wer sich gegen geheime Überwachungsmaßnahmen wehren will, muss zeigen, dass er von einer solchen Maßnahme betroffen ist. Das kann er aber in der Regel nicht, denn die Maßnahme ist geheim.

Grundsätzlich stellt sich dieses Problem auch bei Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Auch die Zulässigkeit einer Menschenrechtsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, in eigenen Rechten direkt betroffen zu sein. Der EGMR lässt aber eine Ausnahme zu, wenn es um die Überwachung von Telekommunikation geht und einen möglichen Verstoße gegen Artikel 8 EMRK geht. Denn andernfalls wären solche Maßnahmen praktisch einer Kontrolle entzogen.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs darüber, welche Voraussetzungen konkret an die Zulässigkeit zu stellen sind, war länger uneinheitlich. In dem jüngeren Fall Roman Zakharov gegen Russland hat der EGMR es unternommen, die Kriterien klarzustellen. Danach ist darauf abzustellen, ob

–          Der Beschwerdeführer zu einer Gruppe gehört, die nach der Gesetzeslage grundsätzlich als Ziel von Überwachungsmaßnahmen in Betracht kommt

–          Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes es auf nationaler Ebene gibt. Je weniger Möglichkeiten es gibt, eine mögliche Überwachung durch nationale Gerichte prüfen zu lassen, desto eher ist der Gerichtshof bereit, die Gesetze, die die Überwachung ermöglichen, zu prüfen, ohne dass ein konkreter Nachweis oder Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer einer solchen Maßnahme geworden ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR auch bei der Auslegung des deutschen Rechts zu beachten. Die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts liegt noch nicht vor. Ich bin gespannt, ob und wie sich das Gericht mit diesem Punkt auseinandersetzt.

Allgemein Reporter ohne Grenzen, strategische Überwachung, Zulässigkeit von Beschwerden beim EGMR

Rechtsanwalt Holger Hembach

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