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Rechtsanwalt Holger Hembach

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Investitionsschutz in Mazedonien

Holger Hembach · 15. März 2016 ·

Worum geht es beim Investitionsschutz

Der Investitionsschutz ist durch die Diskussion über TTIP in Verruf gekommen. Dabei ist der Grundgedanke – egal was man über das Freihandelsabkommen denken mag – durchaus sinnvoll. Staaten haben ein Interesse daran, dass Unternehmen aus anderen Staaten bei ihnen investieren. Ausländische Investitionen schaffen Arbeitsplätze, führen häufig zu Folgeaufträgen für regionale Unternehmen und wirken sich so positiv auf die Wirtschaft aus.

Gerade für Staaten, deren Wirtschaft nach einer Umstellung des politischen Systems nach vergleichsweise schwach entwickelt ist, können Investitionen durch ausländische Unternehmen eine wichtige Rolle spielen. Auch für Unternehmen bieten Investitionen in Ländern „im Übergangstadium“ viele Vorteile. Die Märkte sind noch nicht verteilt, die Kosten sind häufig niedrig und viele Regierungen sind bereit, attraktive Konditionen zu bieten um Unternehmen aus dem Ausland zu Investitionen zu bewegen. Allerdings birgt die wirtschaftliche Betätigung in Staaten, deren demokratisches System noch nicht voll entwickelt ist, auch Risiken. Mangelnde politische Stabilität, so fürchten viele Unternehmer, kann zu einer Gefahr für Investitionen werden; vor allem dann, wenn diese langfristig angelegt sind und sich erst nach vielen Jahren rechnen werden. Die Risiken reichen dabei von Enteignungen über Diskriminierung gegenüber inländischen Konkurrenten bis zu Änderungen der Rahmenbedingungen, die das Geschäftsmodell unrentabel machen.

Um diesen Sorgen zu begegnen, gibt es den Investitionsschutz. Es handelt sich dabei um Mechanismen, die erreichen sollen, dass Investitionen gegen bestimmte Eingriffe geschützt sind und dass die Rahmenbedingungen für das Betreiben eines Geschäftes im gewissem Umfang unverändert bleiben. Darüber hinaus sehen diese Mechanismen Verfahren vor, nach denen Streitigkeiten über Investitionen gelöst werden sollen.

Hierzu gibt es im wesentlichen zwei Ansätze: Der erste sind Verträge zwischen einem Investor und dem Land, in dem er investiert. In diesen Verträgen wird festgeschrieben, in welchem Umfang und wogegen eine Investition geschützt wird und wie dies geschieht.

Der zweite Weg sind bilaterale Verträge zwischen zwei Ländern, in denen Regeln zum Schutz von Investitionen durch Unternehmen aus dem einen Land in dem jeweils anderen Land vereinbart werden. Solche Verträge definieren, was unter Investitionen zu verstehen ist, sie regeln, wogegen diese Investitionen geschützt sind und treffen Regelungen für das Verfahren, das bei Streitigkeiten über den Schutz der Investition zu beachten ist. Der letzte Punkt ist wichtig. Denn häufig ist es eine der Hauptsorgen von Investoren, dass sie vor den Gerichten des Landes, in dem sie investiert haben, kein faires Verfahren bekommen und dass die Gerichte nicht wirklich unabhängig sein könnten.

 

Abkommen zum Investitionsschutz zwischen Mazedonien und Deutschland

Auch zwischen Mazedonien und Deutschland gibt es ein Abkommen zum Investitionsschutz. Das „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen“ wurde am 10.09.1996 in Ohrid in Mazedonien unterzeichnet und trat am 17.09.2000 in Kraft.

 

Welchen Schutz gewährt das Abkommen zum Investitionsschutz zwischen Deutschland und Mazedonien

Durch das Abkommen verpflichten sich Mazedonien und Deutschland zunächst, in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Investoren aus dem jeweils anderen Land nach Möglichkeit zu fördern. Allerdings lassen sich aus dieser Erklärung konkrete Rechte kaum herleiten. Im Fokus des Abkommens steht nicht die Ermöglichung von Investitionen, sondern um deren Schutz, wenn sie einmal getätigt worden sind.

Im Bezug auf diesen Schutz sichern sich Deutschland und Mazedonien zunächst die „billige und gerechte Behandlung“ von Kapitalanlagen zu. Natürlich lässt sich darüber streiten, was das im Einzelfall bedeutet. Die Formulierung ist aber konkreter, als es auf den ersten Blick scheint. „Billige und gerechte Behandlung“ ist eine Klausel, die in vielen Abkommen zum Investitionsschutz vorkommt – und es gibt zahlreiche Entscheidungen, in denen erläutert wird, was darunter zu verstehen ist bzw. in denen Schiedsgericht entschieden haben, ob ein bestimmtes Verhalten gegenüber einem Investor diesem Standard entspricht. Daraus lassen sich Kriterien herleiten, wenn es tatsächlich zu einem Streit über eine Kapitalanlage kommt.

Artikel 3 des Abkommens sichert den Investoren zu, dass ihre Investitionen nicht weniger günstig behandelt werden, als Investitionen aus dritten Staaten und Investitionen aus dem eigenen Land. Ein deutscher Investor in Mazedonien hat daher Anspruch darauf, die gleichen Vergünstigungen zu erhalten, wie ein Investor aus einem anderen Land. Das kann sich beispielsweise auf Steuervergünstigungen oder auf Massnahmen, die den Bezug von Rohstoffen betreffen.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Wird ein ausländisches Unternehmen augrund seiner Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion bevorzugt, hat das deutsche Unternehmen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

Darüber hinaus hat der Investor einen Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden, wie inländische Investoren. Ein deutsches Unternehmen darf also hinsichtlich seiner Investitionen in Mazedonien nicht schlechter behandelt werden als ein mazedonisches Unternehmen in einer vergleichbaren Situation.

Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen. Wenn Steuergesetze vorsehen, dass bestimmte Vergünstigungen nur Personen zugute kommen, die im Inland ansässig sind, können Investoren aus dem anderen Vertragsstaat einen Gleichbehandlung fordern.

 

Auf wen ist das Abkommen anwendbar

Auf dieses Abkommen können sich deutsche Unternehmen bei Investitionen und mazedonische Unternehmen hinsichtlich von Kapitalanlagen in Deutschland berufen. Im Zusammenhang mit Investitionsschutzabkommen ist es vor allem bei Unternehmen, die in Form juristischer Personen organisiert sind, oft schwer, deren „Nationalität“ festzustellen. Es stellt sich beispielsweise die Frage, ob es hierfür auf das Land ankommt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, das Land, in dem die Firmengründung erfolgte oder das Land, von dem aus die Gesellschaft kontrolliert wird. Das deutsch-mazedonische Abkommen stellt klar, dass massgeblich der Firmensitz ist.

Damit können sich auf das Abkommen juristische Personen berufen, die ihren Firmensitz in Deutschland haben und in Mazedonien investieren sowie juristische Personen mit Firmensitz in Mazedonien bei Investitionen in Deutschland.

Darüber hinaus kommt das Abkommen auch natürlichen Personen zugute. Als Deutscher wird hierbei angesehen, wer einen deutschen Pass besitzt; als Mazedonier, wer über einen mazedonischen Pass verfügt.

 

Was geschieht im Streitfall

Eine der wichtigsten Sorgen von Unternehmen, die im Ausland investieren, ist die, im Fall von Auseinandersetzungen über Investitionen keinen fairen Prozess zu bekommen. Das gilt insbesondere bei Kapitalanlagen in Ländern, deren politisches und wirtschaftliches System sich im Umbau befinden. Diesen Bedenken trägt das Investitionsschutzabkommen Rechnung, in dem es für Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Massnahmen, die Kapitalanlagen betreffen, ein eigenes Verfahren vorsieht. Danach müssen Investoren zunächst versuchen, sich gütlich mit dem Gastland zu einigen. Führt dies innerhalb von sechs Monaten nicht zum Erfolg, wird ein Schiedsverfahren eingeleitet. Bei diesem Entscheiden nicht nationale Gerichte des Gastlandes, sondern unabhängige Schiedsrichter über den Disput. Hierbei werden die Regeln eines internationalen Abkommens angewandt, das 1965 über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten abgeschlossen wurde.

 

 

Allgemein Investitionsschutz, Mazedonien

Rechtsanwalt Holger Hembach