• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

  • Beschwerden beim EGMR
  • Kosten
  • Rechtsanwalt
  • Blog
  • Lexikon der EMRK
  • Buch
  • Kontakt
  • Show Search
Hide Search

Partei “Die Friesen” scheitert beim EGMR mit Beschwerde gegen 5%- Hürde

Holger Hembach · 1. Februar 2016 ·

Im Fall „Partei 'Die Friesen' gegen BR Deutschland“ hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die 5 % Hürde bei der Wahl in Niedersachsen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstösst. Der EGMR entschied, dass die Anwendung der 5 % Hürde auf die Partei „Die Friesen“ nicht das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem Recht auf freie Wahlen verletzt.

Sachverhalt:

In Niedersachsen wurde 2007 die Partei „Die Friesen“ gegründet, die sich der friesischen Kultur und friesischen Werten verpflichtet sieht und sich für friesische Interessen einsetzt.  Die Partei nahm 2008 an den Landtagswahlen in Niedersachsen teil.

Vor der Wahl wandte sich die Partei in zwei Briefen an den Ministerpräsidenten von Niedersachsen und an den Präsidenten des Niedersächsischen Landtags und bat, von der 5% Hürde ausgenommen zu werden. Es wurde jedoch keine Ausnahme gewährt. Die Partei erhielt rund 0,3 % der Stimmen bei der Wahl. Sie focht die Wahl an. Der niedersächsische Landtag wies die Anfechtung zurück (siehe hierzu den Bericht in der taz. Eine Beschwerde beim Niedersächsischen Staatsgerichtshof scheiterte ebenfalls.

Die Partei legte Beschwerde beim EGMR ein.

 

Rechtliche Beurteilung:

Der Gerichtshof prüfte, ob ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 14 EMRK in Verbindung mit dem Recht auf freie Wahlen nach Artikel 3 des 1. Zusatprotokolls zur EMRK vorliege.

Artikel 14 verbietet Diskriminierung. Das bedeutet, dass Menschen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht ohne Rechtfertigung anders behandelt werden müssen. Dabei bezieht sich der Artikel aber nur auf die Gleichbehandlung bezüglich von Rechten, die die EMRK garantiert. Der Artikel verbietet also nicht jede Art von ungleicher Behandlung. Er besagt, dass die Rechte der Konvention allen im gleichen Umfang eingeräumt werden müssen. Daher stellt der Gerichtshof immer zunächst fest, ob überhaupt ein Recht in Frage steht, das die EMRK gewährt.

Dies war hier nach Auffassung des EGMR der Fall. Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls Dieser gewährt das Recht auf freie Wahlen und schliesst auch das Recht ein, an Wahlen als Partei teilzunehmen. Der Gerichtshof erkannte an, dass die 5 % Hürde möglicherweise Wähler davon abgehalten hatte, der Partei „Die Friesen“ ihre Stimme zu geben, weil sie befürchteten, die Partei werde ohnehin an der 5% Hürde scheitern. Insofern stand ein Recht nach der EMRK in Rede.

Der EGMR prüfte dann, ob die Partei hinsichtlich dieses Rechtes diskriminiert worden war. Er stellte fest, dass die 5 % Hürde als solche unbedenklich sei, weil sie dem Funktionieren des Parlamentes diene.

Der Gerichtshof führte aus, dass „Die Friesen“ nicht anders behandelt worden sei als andere kleine Parteien in Niedersachsen. Wer eine kleine Gruppe vertrete, könne eben nur mit einer geringen Anzahl an Stimmen rechnen.

Er unterstrich, dass nach seiner Rechtsprechung die Vertretung nationaler Minderheiten eine wichtige Rolle für die Wahrung der Rechte nationaler Minderheiten spielen könne. Er verwies darauf, dass das Rahmenübereinkommen zum Schutze nationaler Minderheiten des Europarates aus dem Jahre 1998 bestimmte Rechte für nationale Minderheiten garantiere. Die Gewährung von Ausnahmen von Hürden bei Wahlen sei darin aber lediglich als eine Option vorgeschlagen. Zwingend sei sie nicht vorgesehen.  Staaten hätten deshalb einen gewissen Beurteilungsspielraum, ob sie derartige Ausnahmen vorsehen wollten. Diesen habe die BRD nicht überschritten.

Der EGMR stellte daher keine Verletzung der Konvention fest.

 

Die Friesen gegen BR Deutschland, Urteil vom 28.01.2016, Beschwerde Nr. 65480/10

Allgemein 5%-Hürde, Artikel 14 EMRK, Artikel 3 1. Zusatzprotokoll zur EMRK, Recht auf freie Wahlen

Rechtsanwalt Holger Hembach