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Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Neues Formular für Beschwerden beim EGMR seit 01.01.2016

Holger Hembach · 11. Januar 2016 ·

Seit 01.01.2016 gibt es ein neues Formular für Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (zu finden ist es hier ). Das neue Formular bringt kleinere Änderungen gegenüber dem seit 01.01.2014 verwendeten Formular.

Für Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte muss ein Formular verwendet werden. Werden Beschwerden nicht mittels des Formulars eingereicht oder ist das Formular unvollständig oder nicht richtig ausgefüllt, kann die Beschwerde allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden – auch dann, wenn sonst alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde erfüllt sind. Ein unvollständig oder falsch ausgefülltes Formular unterbricht auch nicht den Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Einreichung der Beschwerde (zur bevorstehenden Verkürzung der Beschwerdefrist durch das 15. Protokoll zur EMRK siehe diesen Beitrag). Es ist davon auszugehen, dass auch Beschwerden, die nach dem 01.01.2016 noch auf dem veralteten Formular eingereicht werden, zurückgewiesen werden können.

Wer plant, eine Beschwerde beim EGMR einzureichen, sollte daher sicherstellen, das richtige Formular zu verwenden. Es kann auf der Internetseite des EGMR heruntergeladen werden.

Änderungen in dem neuen Formular betreffen vor allem Beschwerden, die von juristischen Personen, Vereinigungen oder Organisationen eingereicht werden. Bei diesen muss nun im Formular angegeben werden, wer diese Person vertritt. Darüber hinaus müssen auch Dokumente vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die betreffende Person nach nationalem Recht berechtigt ist, die Organisation oder juristische Person zu vertreten. Beispielsweise Auszüge aus dem Vereins- oder Handelsregister.

Für Beschwerdeführer ist es daher wichtig, genügend Zeit einzuplanen um die benötigten Unterlagen zu beschaffen.

Sowohl die Person, die die Vereinigung vertritt als auch der Rechtsanwalt müssen in dem Teil des Formulars unterschreiben, in dem die Vollmacht erteilt wird. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich eine separate Vollmachtsurkunde eingereicht wird oder die Vollmacht in einem anderen gesonderten Schreiben nachgewiesen wird. Der Gerichtshof akzeptiert solche gesonderten Vollmachten nur dann, wenn der Antragsteller oder sein Anwalt zugleich plausibel erklären können, warum eine Bevollmächtigung auf dem eigentlichen Formular nicht möglich ist.

Der Teil des Formulars, in dem beschrieben wird, in welchen Rechten der Beschwerdeführer verletzt ist und welches Verhalten die Rechtsverletzung darstellt, ist von einer auf zwei Seiten erweitert worden. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer jetzt seinen Geburtsort angeben.

Allgemein Beschwerde, EGMR, Formular

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