Das Recht, Zeugen zu befragen, gehört zu den wichtigsten Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren. Im Fall gegen Schatschaschwili gegen BR Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen dieses Recht eingeschränkt werden darf. Das Urteil des EGMR trägt dazu bei, die bisher uneinheitliche Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Thema zu harmonisieren. Es hat grosse Bedeutung für Strafverfahren in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten des Europarates (ein Video zu diesem Urteil habe ich hier online gestellt)
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wegen zwei verschiedener Sachverhalt verurteilt:
Im Oktober 2006 drang er gemeinsam mit einem Mittäter in die Wohnung zweier Prostituierter in Kassel ein. Die beiden bedrohten die Prostituierten, die aus Litauen stammten, mit einer Gaspistole und zwangen sie so, ihnen Bargeld und mehrere Mobiltelefone zu übergeben.
Im Februar 2007 betrat der Beschwerdeführer (nach Überzeugung des deutschen Gerichts, das ihn verurteilte) gemeinsam mit einem Mittäter eine Wohnung in Göttingen. Diese wurde von zwei Frauen aus Lettland zur Prostitution genutzt. Der Beschwerdeführer und ein Mittäter verschafften sich Zugang zu der Wohnung indem sie vorgaben, Freier zu sein.
Der Mittäter des Beschwerdeführers zog ein Messer. Eine der beiden Frauen floh über den Balkon. Der Mittäter des Beschwerdeführers bedrohte die andere Frau mit einem Messer und zwang sie so, ihr das Versteck von Bargeld zu verraten und ihm den Inhalt ihrer Geldbörse zu übergeben.
Die beiden Frauen zogen zunächst für einige Tage bei einer Freundin ein, weil sie Angst hatten, in ihrer Wohnung zu bleiben. Sie berichteten der Freundin detailliert, was geschehen war, und diese informierte die Polizei. Die Polizei befragte beide Frauen mehrfach zu den Ereignissen. In einer der Vernehmungen gaben die beiden an, in Kürze nach Lettland zurückkehren zu wollen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim Ermittlungsrichter, die Frauen zu vernehmen, um eine Aussage zu erhalten, die später in der Hauptverhandllung verwertbar sein würde.
Die Opfer wurden vom Ermittlungsrichter vernommen, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer; er war noch nicht über das Ermittlungsverfahren informiert und hatte noch keinen Verteidiger.
Der Ermittlungsrichter schloss den Beschwerdeführer nach § 168 c StPO von der Vernehmung aus. Normalerweise hat der Beschuldigte das Recht, bei der Vernehmung von Zeugen durch den Ermittlungsrichter anwesend zu sein. § 168 c sieht aber vor, dass der Beschuldigte ausgeschlossen werden kann, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge nicht die Wahrheit sagen wird, wenn der Beschuldigte anwesend ist. Der Ermittlungsrichter ging davon aus, dass die beiden Frauen, die sehr verängstigt waren, sich nicht trauen würden, die Vorfälle wahrheitsgemäss zu schildern, wenn der Beschwerdeführer anwesend wäre.
Kurz nach der Vernehmung kehrten die beiden Zeuginnen nach Lettland zurück; der Beschwerdeführer wurde wenig später verhaftet. Die Hauptverhandlung gegen ihn fand vor dem Landgericht Göttingen statt.
Das Landgericht lud die beiden Frauen per Einschreiben als Zeuginnen. Sie antworteten, dass sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen würden. Sie legten ein ärztliches Attest vor, dass bescheinigte, dass sie immer noch traumatisiert seien und ihr Zustand nicht stabil sei.
Das Landgericht schriebe die Zeuginnen erneut an. Es wies darauf hin, dass es sie nicht zum Erscheinen zwingen könne. Es könne aber Massnahmen zu ihrem Schutz treffen; alle Kosten für die Anreise und den Aufenthalt in Deutschland würden übernommen werden.
Eine Zeugin antwortete nicht; die andere führte aus, dass sie ihrer Aussage vor dem Ermittlungsrichter nichts hinzuzufügen hätte.
Das Landgericht Göttingen beantragte daher Rechtshilfe und bat, die Zeuginnen vor ein lettisches Gericht zu laden, damit sie über eine Videoverbindung vernommen werden könnten. Das zuständige Gericht in Lettland teile kurze Zeit später mit, die Zeuginnen könnten nicht vernommen werden. Sie hätte ein ärztliches Attest vorgelegt, das besagte, dass sie zur Aussage nicht in der Lage seien. Das Landgericht antwortete, dass die nach deutschem Recht nicht ausreiche, um die Zeuginnen von der Aussage zu entbinden. Es bat, die Zeuginnen von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Es erhielt keine Antwort.
Das Landgericht beschloss daher, die Protokolle der Vernehmungen der Zeuginnen durch die Polizei und durch den Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung verlesen zu lassen.
Das Landgericht befand den Beschwerdeführer sowohl wegen der Vorgänge in Kassel als auch hinsichtlich der Taten in Göttingen für schuldig und verurteilte ihn zu 9 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe.
In den Urteilsgründen führte das Gericht aus, es sei sich bewusst, dass der Beweiswert der Aussagen der beiden Zeuginnen geringer sei, weil sich nicht in der Hauptverhandlung ausgesagt hätten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit gehabt hätte, die Zeuginnen zu befragen. Die Protokolle der Aussagen bei der Polizei und bei dem Ermittlungsrichter zeigten jedoch, dass die Aussagen der Zeuginnen reich an Einzelheiten und zusammenhängend gewesen seien. Kleinere Widersprüche könnten auch dadurch erklärt werden, dass sie nach dem Ereignis psychologisch sehr angespannt gewesen seien. Das Gericht nahm auch zur Kenntnis, dass die Zeuginnen den Beschwerdeführer auf einem Foto bei der Polizei nicht wiedererkannt hätten.
Darüber hinaus stützte sich das Landgericht auf Aussagen von Zeuginnen, denen die beiden lettischen Prostituierten unmittelbar nach der Tat berichtet hatten, auf GPS-Daten und auf die Aussagen der Polizisten und des Ermittlungsrichters, die die Zeuginnen vernommen hatten.
Der Beschwerdeführer legte zunächst erfolglos Revision beim Bundesgerichtshof und Verfassungsbeschwerde ein. Danach brachte er den Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer machte geltend, nach Artikel 6 Absatz 3 (d) EMRK habe er das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Dieses Recht sei verletzt worden, denn er habe die Zeuginnen aus Lettland nie befragen können.
Das Recht, Zeugen zu befragen, gehört zu den wichtigsten Verteidigungsrechten des Beschuldigten. Der Beschuldigte (bzw. sein Verteidiger) können die Erinnerung des Zeugen auf die Probe stellen, versuchen, seine Glaubwürdigkeit zu erschüttern, Widersprüche in den Aussagen herausarbeiten usw. Dies trägt letztlich auch dazu bei, dass das Gericht einen besseren oder vollständigeren Eindruck von der Aussage bekommt und so besser in der Lage ist, sich ein Urteil zu bilden. Da Zeugenbeweise oft massgeblich für den Ausgang eines Strafverfahrens sind, ist das Recht auf Zeugenbefragung ein wichtiger Bestandteil eines fairen Verfahrens.
Allerdings gilt diese Regel nicht ohne Ausnahme. Es gibt Fälle, in denen eine Befragung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger nicht möglich ist – beispielsweise, weil der Zeuge nicht mehr auffindbar ist oder weil es für den Zeugen gefährlich wäre, seine Identität zu offenbaren. In solchen Fällen greifen Gerichte dann häufig auf die Protokolle von Aussagen zurück, die der Zeuge im Ermittlungsverfahren gemacht hat; auch werden Personen, die den Zeugen im Ermittlungsverfahren befragt haben, als Zeuge vernommen und geben wieder, was der Zeuge bei seiner früheren Vernehmung ausgesagt hat.
Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Vorgehen nicht immer gegen die EMRK verstösst, auch wenn der Beschuldigte dann nicht die Möglichkeit hat, den Zeugen zu befragen. Der Gerichtshof hat– vor allem im Fall Al Khawaja und Tahery gegen das Vereinigte Königreich – drei Kriterien entwickelt, anhand derer zu prüfen ist, in solchen Fällen ein Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren vorliegt. Dies Kriterien sind:
· Gab es einen guten Grund dafür, dass der Zeuge nicht anwesend war und dafür, dass der Beschuldigte den Zeugen nicht befragen konnte?
· Ist die Ausssage des abwesenden Zeugen die einzige oder entscheidende Basis für das Urteil?
· Ist die Beschränkung der Verteidigungsrechte ausreichend kompensiert worden?
Allerdings war in der bisherigen Rechtsprechung des EGMR nicht klar, in welchem Verhältnis diese Kriterien zueinanderstehen. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob stets alle drei Kriterien zu prüfen sind oder ob schon dann eine Verletzung von Artikel 6 EMRK vorliegt, wenn eines der Kriterien nicht erfüllt ist. Mit anderen Worten: Wenn die Prüfung des ersten Kriteriums zu dem Ergebnis führt, dass es keinen guten Grund für die Abwesenheit des Zeugen gab – ist dann automatisch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt – oder müssen die beiden anderen Kriterien noch zusätzlich geprüft werden.
Auch wenn die Rechtsprechung des EGMR hierzu nicht eindeutig war, hat der Gerichtshof doch in einigen Entscheidungen (ausdrücklich oder implizit) eine Verletzung schon deshalb angenommen, weil das erste oder zweite Kriterium nicht erfüllt war.
Im Fall Schatschaschwili gegen BR Deutschland hat der Gerichthof nun klargestellt, dass keines der Kriterien für sich genommen entscheidend sei. Vielmehr müssten immer all drei Kriterien geprüft werden und dann unter Berücksichtigung aller Kriterien geprüft werden, ob gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen worden sei. Auch wenn es also keinen guten Grund für die Abwesenheit des Zeugen gegeben habe, müsse trotzdem noch geprüft werden, ob der Zeugenbeweis die einzige oder entscheidende Basis für die Verurteilung gewesen sei. Und auch wenn die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht die entscheidende Grundlage für die Verurteilung gewesen sei, müsse dennoch geprüft werden, ob die fehlende Befragungsmöglichkeit hinreichend kompensiert worden sei.
Der EGMR führte aus, dies füge sich in seine sonstige Rechtsprechung zum Grundsatz des fairen Verfahrens ein. Der Gerichtshof mache die Fairness von Verfahren nicht an einzelnen Kriterien fest, sondern prüfe stets das gesamte Verfahren auf seine Fairness. Daher sei es konsequent, auch dann auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, wenn der Beschuldigte keine Möglichkeit zur Zeugenbefragung gehabt habe.
Regelmässig sei es geboten, alle drei Kriterien in der oben angegebenen Reihenfolge durchzugehen. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass alle drei Kriterien eng miteinander verzahnt seien.
Im konkreten Fall nahm der EGMR an, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Befragung von Belastungszeugen verletzt worden war.
Der Gerichtshof erkannte an, dass das Landgericht alle Anstrengungen unternommen hatte, um eine Aussage der Zeuginnen zu ermöglichen. Er ging davon aus, dass es deshalb gute Gründe für die Abwesenheit gegeben hatte.
Der Gerichtshof führte aus, dass sich aus dem Urteil in Deutschland nicht ausdrücklich ergebe, ob die Aussagen der Zeuginnen die einzige oder entscheidende Grundlage für die Verurteilung gewesen seien (das Landgericht hatte den Begriff „massgeblich“ benutzt). Der EGMR war der Auffassung, dass es noch andere Beweismittel gegeben hatte, auf die das Landgericht das Urteil gestützt hatte. Allerdings handelte es sich dabei aus Sicht des Gerichtshofes eher um Indizienbeweise (wie beispielsweise die GPD-Daten). Diese bewiesen allerdings nach Meinung des EGMR lediglich die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort und nicht das Geschehen als solches. Darauf folgerte der Gerichtshof, dass die Aussagen der abwesenden Zeuginnen entscheidend für die Urteilsfindung gewesen seien.
Aus Sicht des Gerichtshofs war die fehlende Möglichkeit, die Zeuginnen zu befragen, nicht hinreichend kompensiert worden. Zwar habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, seine Version der Vorgänge zu präsentieren. Auch habe das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden abwesenden Zeuginnen sorgfältig geprüft. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit gehabt habe, die Zeuginnen zu befragen. Der Ermittlungsrichter hätte die Möglichkeit gehabt, einen Verteidiger beizuordnen, der die Interessen des Beschwerdeführers bei der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter hätte wahrnehmen können. Dies sei jedoch nicht geschehen. Daher fehle es an hinreichenden Massnahmen, um die Nachteile der Verteidigung auszugleichen, vor allem im HInblick auf die grosse Bedeutung der Aussage im Ermittlungsverfahren.
Unter Abwägung all dieser Faktoren kam der EGMR zu der Überzeugung, dass Artikel 6 Absatz 3 EMRK verletzt worden war.
Schatschaschwili gegen BR Deutschland, Urteil vom 15.12.2015, Beschwerde Nr. 9154/10