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Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Ausweisung und das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK – Z.H. und R.H. gegen die Schweiz

Holger Hembach · 10. Dezember 2015 ·

Im Fall Z.H. und R.H. gegen die Schweiz  hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Ausweisung im Hinblick auf das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK geprüft.

 

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer waren afghanische Staatsbürger. Sie hatten im Jahre 2010 im Iran nach religiösen Vorschriften geheiratet. Die Ehe war aber nicht staatlich registriert oder anerkannt worden. Zum Zeitpunkt der Hochzeit war der Beschwerdeführer 18 Jahre alt gewesen, die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt.

Die Beschwerdeführer verliessen den Iran und reisten nach Italien, wo sie einen Asylantrag stellten. Sie gingen dann in die Schweiz, wo sie im September 2011 erneut einen Asylantrag stellten.

Das Staatssekretariat für Migration lehnte die Asylanträge ab. Der Beschwerdeführer legte gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht 8 (der Schweiz) ein, die Beschwerdeführerin nicht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer offenbar geltend, seine Ausweisung würde gegen sein Recht auf Familienleben verstossen („offenbar“ deshalb, weil dies in der Entscheidung des EGMR nicht deutlich so ausgeführt wird, sondern sich lediglich aus dem Zusammenhang ergibt). Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag zurück. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer keine Heiratsurkunde vorgelegt habe. Unabhängig davon könne die religiöse Heirat in der Schweiz ohnehin nicht anerkannt werden, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Hochzeit erst 14 Jahre alt gewesen sei und Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren nach Schweizer Recht eine Straftat sei. Eine Anerkennung der Ehe würde daher gegen die öffentliche Ordnung verstossen.

Im Mai 2012 entschied das Staatssekretariat für Migration, den Antrag der Beschwerdeführerin erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, auch seinen Antrag erneut zu prüfen, um die Einheit der Familie zu bewahren. Das Staatssekretariat für Migration machte die Prüfung aber von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig, da der Antrag nur geringe Aussicht auf Erfolg habe. Da der Beschwerdeführer die Zahlung nicht erbrachte, wurde der Antrag zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin im September 2012 nach Italien ausgewiesen. Kurze Zeit später kehrte er illegal in die Schweiz zurück. Kurze Zeit später wurde die Ehe zwischen den Beschwerdeführern in der Schweiz anerkannt, da die Beschwerdeführerin inzwischen über 16 Jahre alt war.

Die Beschwerdeführer legten Menschenrechtsbeschwerde beim EGMR ein. Sie machten unter anderem geltend, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien habe ihr Recht auf Respekt vor dem Familienleben nach Artikel 8 EMRK verletzt.

 

Rechtliche Beurteilung

Der EGMR führte aus, dass grundsätzlich zu unterscheiden sei zwischen Migranten, denen schon formell ein bestimmtes Aufenthaltsrecht eingeräumt worden sei („settled migrants“) und solchen Migranten, deren Aufenthalt nur toleriert werde, damit sie die Entscheidung über ihre Aufenthaltserlaubnis abwarten könnten. Wenn Angehörigen der ersten Gruppe das Aufenthaltsrecht wieder entzogen werde, könne dies ein Eingriff in das Recht auf Privatleben oder das Recht auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK sein. Dieser Eingriff bedürfe dann einer besonderen Rechtfertigung.

Anders liege es bei Angehörigen der zweiten Gruppe, als Migranten, die zunächst nur ein zeitweiliges Bleiberecht hätten, bis über ihren Antrag auf Asyl oder eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis entschieden worden sei. Für sie ergebe sich aus Artikel 8 EMRK kein Recht, dauerhaft im Land zu bleiben. Auch wenn ein Migrant Familie habe, bedeute dies nicht, dass der Staat ihnen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einräumen müsse, um ihr Recht auf Familienleben zu schützen. Migranten hätten in diesem Fall kein Recht auf eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Dies gelte auch für Asylsuchende, denen der Staat aus eigener Initiative oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Möglichkeit einräume, im Land zu bleiben, während über ihren Antrag entschieden werde.

Der EGMR führte aus, die Beschwerdeführer gehörten der zweiten Gruppe an. Für die Rechtmässigkeit ihrer Ausweisung gölten daher andere Kriterien als bei Migranten, die bereits ein Aufenthaltsrecht gehabt hätten. Es gehe hier allein um die Frage, ob die Schweiz aufgrund des Rechts auf Familienleben nach Artikel 8 EMRK verpflichtet gewesen sei, dem zweiten Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, damit er mit seiner Frau in der Schweiz zusammenleben könne. Es gehe insofern nicht nur um Familienleben, sondern auch um Immigration im weiteren Sinne.

Der Gerichtshof führte aus, der Umfang der Pflichten, die sich aus dem Recht auf Familienleben ergäben, sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Faktoren seien Bindungen in dem Staat, in dem Aufenthalt begehrt werde, inwieweit das Familienleben durch eine Verweigerung des Aufenthaltsrechtes beeinträchtigt würde oder ob Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung gegen einen Aufenthalt sprächen.

Der EGMR führte aus, die Entscheidung der Schweiz, die Ehe nicht anzuerkennen, sei richtig gewesen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer drei Tage nach seiner Ausweisung wieder in die Schweiz eingereist sei. Die Schweizer Behörden hätten dies toleriert.

Bedenke man ferner den Beurteilungsspielraum, den Staaten bei der Umsetzung der Konvention hätten und berücksichtige das berechtigte Interesse daran, Immigration zu kontrollieren, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden gewesen.

Der EGMR stellte keine Verletzung vom Artikel 8 EMRK fest.

Urteil vom 08.12.2015, Beschwerde Nr. 60119/12

 

Allgemein Artikel 8 EMRK, Ausweisung, Recht auf Familienleben, Schweiz

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