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The Business of Human Rights

Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Das Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist

Holger Hembach · 18. August 2012 ·

Ich habe einen englischsprachigen Artikel zur Dauer von Verfahren in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) online gestellt. In Kürze:
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jeder das Recht auf Beendigung seines Verfahrens innerhalb angemessener Frist.  Der EGMR beurteilt anhand der Umstände des Einzelfalles, ob die Dauer eines bestimmten Verfahrens angemessen war. Dabei geht er in zwei Schritten vor: 
Zunächst ermittelt der Gerichtshof die Verfahrensdauer, soweit sie für Artikel 6 EMRK von Bedeutung ist, indem er den Anfangs- und Endpunkt des Verfahrens bestimmt. Diese Zeitpunkte stimmen nicht notwendigerweise mit dem „offiziellen“ Beginn oder Endes des Verfahrens nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates überein. Denn der EGMR bestimmt diese Zeitpunkte nach Massgabe der EMRK und ist dabei nicht an die Bestimmungen des nationalen Rechtes gebunden.
Wenn der EGMR die Verfahrensdauer bestimmt hat, beurteilt er, ob sie angemessen war. Dabei legt er vier Kriterien zugrunde:

  •  Die Komplexität des Verfahrens
  •  Das Verhalten des Beschwerdeführers 
  • Das Verhalten des Staates, gegen den sich die Beschwerde richtet
  • Die Bedeutung des Falles für den Antragsteller

Für die Komplexität des Falles spielen beispielsweise Faktoren wie die Zahl der Zeugen und Beweismittel, die rechtliche Schwierigkeit des Falles, die Notwendigkeit von Sachverständigen eine Rolle.
Bei der Beurteilung des Verhaltens des Antragstellersbezieht der Gerichtshof mit ein, ob der Antragsteller das Verfahren gefördert hat oder zu seine Verlängerung beigetragen hat, beispielsweise indem er um Fristverlängerungen gebeten hat, zu Terminen nicht erschienen ist oder notwendige Dokumente nicht vorgelegt hat.
Mit Blick auf das Verhalten des Staates, gegen den sich die Beschwerde richtet, prüft der EGMR, ob der Staat seine Pflicht erfüllt hat, ein zügiges Verfahren zu gewährleisten. Dabei spielen besonders Phasen eine Rolle, in denen das Verfahren geruht hat und es zu keinen prozessualen Massnahmen kam. Jeder Staat, der die EMRK unterzeichnet hat, ist verpflichtet, sein Justizsystem so zu organisieren, dass das Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist gewährleistet ist. Es geht bei der überlangen Verfahrensdauer also nicht (oder nicht immer) um ein Verschulden von Richtern, sondern auch darum, ob die Gerichte mit hinreichenden Mitteln ausgestattet und in zweckmässiger Weise organisiert sind.
Schliesslich spielt auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller eine Rolle bei der Beurteilung der Verfahrensdauer. Der EGMR hat entschieden, dass bestimmte Angelegenheiten besonders dringlich sind und schnelle entschieden werden müssen. Zu diesen gehören beispielsweise Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht für Kinder, arbeitsrechtliche Klagen oder Streitigkeiten, die Pensionsansprüche betreffen.

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