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Rechtsanwalt Holger Hembach

Beschwerde beim EGMR - Individualbeschwerden

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Hinweis auf Schuld in den Urteilsgründen trotz Freispruchs – Cleve g. BR Deutschland

Holger Hembach · 4. Februar 2015 ·

Im Fall Cleve gegen BR Deutschland hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Reichweite der Unschuldsvermutung auseinandergesetzt. Das Urteil ist auch deshalb interessant, weil das Bundesverfassungsgericht den Fall erst gar nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Im Wesentlichen ging es in dem Urteil um die Frage, ob ein Gericht gegen die Unschuldsvermutung verstösst, wenn es einen Angeklagten zwar freispricht, aber in der Begründung des Urteils zu erkennen gibt, dass der Angeklagte wahrscheinlich eine Straftat begangen habe.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Vater einer Tochter. Nach der Trennung von seiner Frau hatte diese in wegen sexuellen Missbrauchs des  Kindes angezeigt.  Die Tochter wurde zweimal von der Polizei vernommen und von einem Psychologen untersucht, der ein Gutachten über ihre Glaubwürdigkeit erstellte.

Der Beschwerdeführer wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 15 Fällen und Missbrauchs einer Schutzbefohlenen angeklagt.

Die Anklage wurde zugelassen und das Landgericht Münster sprach den Beschwerdeführer nach fünf Verhandlungstagen wegen Mangels an Beweisen frei.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer nur durch die Aussage seiner Tochter belastet worden sei.  Das Gericht sei aber aufgrund der Zeugenaussage der Tochter nicht überzeugt, dass die Vorwürfe, die in der Anklage erhoben worden seien, vollständig korrekt seien – vor allem in Hinblick auf eine klare Definition der Straftaten und eine genaue Feststellung des Zeitraums, in dem sie stattgefunden hätten.  Das Gericht führte aus: „So geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, nämlich dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist. Die Taten liessen sich aber dennoch weder ihrer Intensität noch ihrer zeitlichen Einordnung nach in einer für eine Verurteilung hinreichenden Art und Weise konkretisieren.“

Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer legte Verfassungsbeschwerde ein, weil durch die Begründung des Urteils zum Ausdruck komme, dass er Straftaten begangen habe und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt werde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und der Beschwerdeführer erhob Menschenrechtsbeschwerde.

Rechtslage:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüfte den Fall im Hinblick auf die Unschuldsvermutung, die in Artikel 6 Absatz 2 EMRK verankert ist. Dieser lautet:

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

Die erste Frage, die der EGMR zu beantworten hatte, war die, ob sich die Unschuldsvermutung auch auf die Urteilsgründe erstreckt. Die Bundesrepublik Deutschland hatte geltend gemacht, die Unschuldsvermutung betreffe lediglich die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch. Sie besage, dass ein Angeklagter freigesprochen werden müsse, wenn seine Schuld nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei.  Dies habe das Landgericht Münster getan. Auf die Urteilsbegründung finde dagegen Artikel 6 Absatz 2 EMRK keine Anwendung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies dieses Argument zurück. Die Unschuldsvermutung besage, dass keine staatliche Stelle den einen Beschuldigten als schuldig behandeln dürfe, solange seine Schuld nicht bewiesen sei – weder vor noch nach einem Urteil. Damit gelte die Unschuldsvermutung auch für die Begründung eines Urteils.

Der EGMR wandte sich dann der Frage zu, ob die Urteilsgründe des Landgerichts Münster gegen diese Grundsätze verstossen hätten. Er erkannte an, dass ein Gericht begründen müsse, wie es zu seinem Urteil gekommen sei. Dabei habe ein Gericht auch das Recht, bestehende Zweifel darzulegen. Es dürfe dabei aber nicht so weit gehen, den Angeklagten bei einem Freispruch in den Urteilsgründen de facto doch als schuldig zu bezeichnen. Nach Auffassung des EGMR kommt es also auf die Formulierung im Einzelfall und den Kontext an, wann die Unschuldsvermutung verletzt ist.

Der EGMR führte aus, dass das Landgericht Münster nicht lediglich auf bestehende Zweifel hingewiesen habe. Vielmehr habe es seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass der Beschwerdeführer einen Kindesmissbrauch begangen habe. Hierin lag in den Augen des EGMR eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Der EGMR wies dabei auch auf die negativen Folgen hin, die die Formulierung in den Urteilsgründen beispielsweise für Verfahren über das Sorgerecht haben könnte.

Zur englischen Version des Beitrags geht es hier

Cleve gegen BR Deutschland, Urteil vom 15.01.2015, Beschwerde Nr. 48144/09

Allgemein Artikel 6 EMRK, Unschuldsvermutung

Rechtsanwalt Holger Hembach

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